§ 23 Behördliche Anordnungen
Stand: 02.04.2026
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 14.10.2024 – 16 K 2688/22
- VG Berlin, 16.07.2015 – 4 L 167.15Zitiert von 3
- VG Stuttgart, 05.07.2018 – 14 K 2804/16
- VG Karlsruhe, 18.09.2024 – 3 K 2412/22Zitiert von 1
- VG München, 13.09.2024 – M 16 S 24.3737
- VG Bayreuth, 03.08.2023 – B 10 E 23.223
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 09.04.2025 – 10 S 1332/23Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 14.11.2023 – 3 K 2095/21Zitiert von 1
- VG Bremen, 04.09.2023 – 5 K 1389/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 ChemG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/23#abs-1 (1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen eine in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannte EG- oder EU-Verordnung notwendig sind.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/23#abs-1a (1a) Wird eine Anordnung nach Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist oder eine solche für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt, kann die zuständige Behörde die von der Anordnung betroffene Arbeit ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen, wenn die Untersagung zum Schutz von Leben oder Gesundheit der Beschäftigten erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/23#abs-2 (2) Die zuständige Landesbehörde kann für eine Dauer von höchstens drei Monaten anordnen, dass ein gefährlicher Stoff, ein gefährliches Gemisch oder ein Erzeugnis, das einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch freisetzen kann oder enthält, oder eine Einrichtung nicht, nur unter bestimmten Voraussetzungen, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke hergestellt, in den Verkehr gebracht oder verwendet werden darf, soweit Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür vorliegen, dass von dem Stoff, dem Gemisch, dem Erzeugnis oder der Einrichtung eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgeht. Die zuständige Landesbehörde kann diese Anordnung aus wichtigem Grund um bis zu einem Jahr verlängern. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht, für die Annahme bestehen, dass ein Stoff oder ein Gemisch, ein Erzeugnis oder eine Einrichtung gefährlich ist. Anordnungen nach Satz 1 und 2 können nur ergehen, soweit dies unionsrechtlich zulässig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ChemG/23#abs-3 (3) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Absätzen 1a und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.