§ 3 Begriffsbestimmungen
Stand: 02.04.2026
Im Sinne dieses Gesetzes sind
chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;
Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen;
Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt;
eine Zuordnung zu einem Gefährlichkeitsmerkmal;
eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige Personenvereinigung, die einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis herstellt oder gewinnt oder eine Einrichtung herstellt;
eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige Personenvereinigung, die einen Stoff, ein Gemisch, ein Erzeugnis oder eine Einrichtung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt;
die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte; das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen;
Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Freisetzen, Vernichten und innerbetriebliches Befördern;
ein Biozidprodukt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
Wirkstoff im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012;
Bestimmungen der in Satz 1 aufgeführten Begriffe in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (EG- oder EU-Verordnungen) bleiben unberührt.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 3 ChemG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 16.07.2015 – 4 L 167.15Zitiert von 3
- VG Berlin, 23.05.2018 – 4 K 277.15Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 16.04.2012 – 12 LB 165/11
- VG Braunschweig, 18.03.2010 – 2 A 15/09Zitiert von 2
- BGH, 01.06.2011 – I ZR 25/10Wettbewerbsrecht: Inverkehrbringen eines Geräts zur Herstellung eines Pflanzenschutzmittels - Vorrichtung zur SchädlingsbekämpfungZitiert von 5
- VG Stuttgart, 14.10.2024 – 16 K 2688/22
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 24.05.2023 – B 10 E 23.224
- OLG Frankfurt am Main, 31.08.2020 – 6 W 85/20Zitiert von 7
- OVG Niedersachsen, 21.04.2005 – 7 LC 41/03Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 ChemG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2023 (BGBl. I Nr. 313)
BGBl. 2023 I Nr. 313
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 115 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.