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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 313

BGBl. 2023 I Nr. 313 · 44.645 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                        Teil I

2023                      Ausgegeben zu Bonn am 23. November 2023                                      Nr. 313

                                         Viertes Gesetz
                              zur Änderung des Chemikaliengesetzes

                                              Vom 16. November 2023


     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                       Artikel 1

                                   Änderung des Chemikaliengesetzes
  Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das
zuletzt durch Artikel 115 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1.     Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
       a) Die Angabe „IIa“ wird durch die Angabe „2a“ ersetzt.
       b) Die Angabe „IIb“ wird durch die Angabe „2b“ ersetzt.
       c) Nach der Angabe zu § 16f werden die folgenden Angaben eingefügt:
                                                         „Abschnitt 4a

                                                       Vergiftungsregister
          § 16g Einrichtung und Führung eines Vergiftungsregisters
          § 16h Beirat
          § 16i Datenerhebung, Datenspeicherung,          Datenverwendung    und   Datenübermittlung    durch   die
                Informationszentren für Vergiftungen
          § 16j Datenerhebung, Datenspeicherung,          Datenverwendung    und   Datenübermittlung   durch    das
                Bundesinstitut für Risikobewertung
          § 16k Überregionale chemische Bedrohungslage
          § 16l Verordnungsermächtigungen“.
       d) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
          „§ 26 Bußgeldvorschriften, Verordnungsermächtigung“.
       e) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
          „§ 27 Strafvorschriften, Verordnungsermächtigung“.
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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2.   § 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „dem Arzneimittelgesetz“ die Wörter „, nach der
        Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über
        Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom
        20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17; L 151 vom 2.6.2022, S. 74), die
        durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/805 (ABl. L 180 vom 21.5.2021, S. 3) geändert worden ist, nach
        dem Tierarzneimittelgesetz“ eingefügt.
     b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
        „1. die ausschließlich dazu bestimmt sind,
           a) als Wirkstoff in zulassungs- oder registrierungspflichtigen Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz
              verwendet zu werden,
           b) als Wirkstoff in zulassungs- oder registrierungspflichtigen Tierarzneimitteln nach der Verordnung
              (EU) 2019/6, nach dem Tierarzneimittelgesetz oder nach dem Tiergesundheitsgesetz verwendet
              zu werden oder
           c) als Wirkstoff in Medizinprodukten im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745
              verwendet zu werden oder“.
     c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
            „Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und die §§ 16d, 17 und 23 gelten für das Herstellen,
            Inverkehrbringen oder Verwenden von Stoffen oder Gemischen nach Anhang I Teil 2 mit Ausnahme
            der Abschnitte 2.1, 2.8 Typ A und B und des Abschnitts 2.15 Typ A und B der Verordnung (EG)
            Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die
            Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und
            Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung
            (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94 vom
            10.4.2015, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/542 (ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 1)
            geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, und § 3a Absatz 1 Nummer 2 sowie von
            Erzeugnissen, die solche Stoffe oder Gemische freisetzen können, enthalten oder zu ihrem
            Funktionieren benötigen, lediglich insoweit, als es gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger
            wirtschaftlicher Unternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeitnehmern erfolgt.“
        bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
            „Satz 1 gilt auch für Einrichtungen.“
     d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
          „(6) Die Vorschriften des Abschnitts 4a gelten nicht für
        1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
        2. Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6,
        3. Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes,
        4. alkoholische Getränke.“
3.   § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
     b) Die folgenden Nummern 13 bis 15 werden angefügt:
        „13. Einrichtung: stationäres oder mobiles technisches System, das gefährliche Stoffe oder Gemische
             enthält oder zu seinem Funktionieren benötigt, insbesondere Kälte- oder Klimaanlagen,
             Wärmepumpen, Schaltanlagen oder Brandschutzvorrichtungen, oder in dem gefährliche Stoffe oder
             Gemische hergestellt oder verwendet werden;
        14. überregionale chemische Bedrohungslage: eine durch Stoffe als solche, in Gemischen oder in
            Erzeugnissen hervorgerufene, schwerwiegende Gefährdung für die menschliche Gesundheit, bei der
            das Risiko besteht, dass sich diese überregional oder grenzüberschreitend auswirkt;
        15. Vergiftung: Erkrankung, die durch Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen hervorgerufen
            wird.“
4.   Die Überschrift des Abschnitts IIa wird wie folgt gefasst:
                                                      „Abschnitt 2a

                                    Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012“.
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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5.    § 12b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
      b) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
         „11. die Ausstellung von Bescheinigungen über die Verkehrsfähigkeit von Biozid-Produkten, sofern eine
              solche Bescheinigung für die Ausfuhr in Staaten außerhalb der Europäischen Union erforderlich ist.“
6.    Die Überschrift des Abschnitts IIb wird wie folgt gefasst:
                                                       „Abschnitt 2b

                                    Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014“.
7.    § 14 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
      a) Die Buchstaben a und b werden wie folgt gefasst:
         „a) wie gefährliche Stoffe und Gemische und dass und wie bestimmte Erzeugnisse, die bestimmte
             gefährliche Stoffe oder Gemische freisetzen können, enthalten oder zu ihrem Funktionieren
             benötigen, zu verpacken oder zu kennzeichnen sind, damit bei der vorhersehbaren Verwendung
             Gefahren für Leben und Gesundheit des Menschen und die Umwelt vermieden werden,
         b) dass und wie bestimmte Angaben über gefährliche Stoffe und Gemische oder Erzeugnisse, die
            gefährliche Stoffe und Gemische freisetzen können, enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen,
            einschließlich Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden oder über Sofortmaßnahmen
            bei Unfällen von demjenigen, der die Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt,
            insbesondere in Form eines Sicherheitsdatenblattes oder einer Gebrauchsanweisung, mitgeliefert
            und auf dem neuesten Stand gehalten werden müssen,“.
      b) In Buchstabe f wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
      c) In Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
      d) Folgender Buchstabe h wird angefügt:
         „h) dass und wie Einrichtungen zu kennzeichnen sind.“
8.    § 16e wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Arzt“ die Wörter „Ärztin oder“ eingefügt.
      b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
         aa) In den Sätzen 1 und 2 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „stoffbezogenen Erkrankungen“ durch das
             Wort „Vergiftungen“ ersetzt.
         bb) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „stoffbezogener Erkrankungen oder Verdachtsfälle“ durch die
             Wörter „Vergiftungen oder Vergiftungsverdachtsfälle“ ersetzt.
8a.   § 16f Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Wer als Lieferant eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 3 Nummer 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
      Erzeugnisse im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Verkehr bringt, hat die
      folgenden Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unverzüglich nach
      dem Inverkehrbringen der Europäischen Chemikalienagentur für die Datenbank nach Artikel 9 Absatz 2 Satz 1
      der Richtlinie 2008/98/EG zur Verfügung zu stellen:
      1. den Namen des Stoffes im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und, falls
         verfügbar, dessen EG-Nummer und CAS-Nummer,
      2. den Grund für die Aufnahme des Stoffes in die Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung
         (EG) Nr. 1907/2006,
      3. den Konzentrationsbereich des Stoffes im Erzeugnis,
      4. die Material- oder Gemischkategorie,
      5. die Bezeichnung des Erzeugnisses, das den Stoff enthält, oder des komplexen Gegenstandes, in dem ein
         solches Erzeugnis eingearbeitet ist,
      6. den vom Mitteilungspflichtigen zugewiesenen Erzeugnisidentifikator,
      7. die Erzeugniskategorie,
      8. die Angabe der Komponenten im Falle eines komplexen Gegenstandes,
      9. die Angabe, ob die Herstellung oder Zusammensetzung des Erzeugnisses oder des komplexen
         Gegenstandes in der Europäischen Union erfolgt ist oder nicht,
      10. die Anweisung zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses oder des komplexen Gegenstandes.“
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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9.   Nach § 16f wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:
                                                    „Abschnitt 4a

                                                 Vergiftungsregister

                                                         § 16g

                                 Einrichtung und Führung eines Vergiftungsregisters
       (1) Beim Bundesinstitut für Risikobewertung wird ein Vergiftungsregister zur bundesweiten Erfassung von
     Vergiftungen oder Vergiftungsverdachtsfällen eingerichtet. Das Bundesinstitut für Risikobewertung führt das
     Register zu dem Zweck, einen Überblick über das tatsächliche Vergiftungsgeschehen zu erhalten. Die in dem
     Register erfassten Informationen dienen dazu,
     1. gesundheitsbezogene Risikofaktoren frühzeitig zu erkennen,
     2. das Erfordernis oder die Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen zu überprüfen,
     3. die Beratung durch die Informationszentren für Vergiftungen zu unterstützen und
     4. die Planung und Durchführung von Überwachungsmaßnahmen zu unterstützen.
       (2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung          hat   im    Zusammenhang    mit   der   Führung   des
     Vergiftungsregisters folgende Aufgaben:
     1. Prüfung, Zusammenführung und Speicherung der Mitteilungen von Ärztinnen und Ärzten sowie Trägern der
        gesetzlichen Unfallversicherung nach § 16e Absatz 2,
     2. Prüfung, Zusammenführung und Speicherung der durch die Informationszentren für Vergiftungen
        übermittelten Informationen nach § 16e Absatz 3 Satz 2 und § 16i Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4, 6
        bis 8 und Absatz 2,
     3. Auswertung der im Vergiftungsregister gespeicherten Informationen,
     4. Übermittlung der wesentlichen Ergebnisse oder Teilergebnisse der Auswertungen nach Nummer 3 in nicht
        personenbezogener Form
       a) an die für die Regulierung der jeweiligen Risiken zuständigen Bundesministerien oder deren anstelle des
          jeweiligen Bundesministeriums zuständigen nachgeordneten Behörden, soweit sich konkrete
          Anhaltspunkte für gesundheitsbezogene Risiken beim Umgang mit den betroffenen Stoffen,
          Gemischen oder Erzeugnissen ergeben, und
       b) auf Anfrage an ausländische staatliche Stellen, soweit sich konkrete Anhaltspunkte für allgemeine
          gesundheitsbezogene Risiken beim Umgang mit den betreffenden Stoffen, Gemischen oder
          Erzeugnissen im Zuständigkeitsbereich dieser ausländischen staatlichen Stellen ergeben,
     5. Übermittlung der im Vergiftungsregister gespeicherten Informationen in nicht personenbezogener Form
       a) an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz auf
          Anfrage zur Ermittlung des Bedarfs an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen,
       b) an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
          aa) in allen Fällen von Vergiftungen mit Pflanzenschutzmitteln oder Vergiftungsverdachtsfällen; das
              Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann diese Daten an die
              Pflanzenschutzdienste der Länder weiterleiten, und
          bb) in allen übrigen Fällen auf Anfrage, sofern die Informationen zur Abwehr von Gefahren im Bereich
              der Lebensmittelsicherheit, bei kosmetischen Mitteln oder Bedarfsgegenständen benötigt werden,
     6. Information der Informationszentren für Vergiftungen über die wesentlichen Ergebnisse der Auswertungen
        nach Nummer 3 und über neu identifizierte Vergiftungsrisiken jeweils in nicht personenbezogener Form
        sowie Beratung der Informationszentren für Vergiftungen in den Fällen des § 16k in nicht
        personenbezogener Form,
     7. Information der Öffentlichkeit über besondere Gesundheitsrisiken beim Umgang mit den betreffenden
        Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen in nicht personenbezogener Form, die sich aus der Auswertung
        nach Nummer 3 ergeben,
     8. Veröffentlichung relevanter Auswertungen und Erkenntnisse nach Nummer 3 in nicht personenbezogener
        Form anhand von regelmäßigen Berichten über das Vergiftungsgeschehen in Deutschland.
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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                                                          § 16h

                                                         Beirat
        (1) Es wird ein Beirat eingerichtet, der das Bundesinstitut für Risikobewertung bei seinen Aufgaben nach
     § 16g Absatz 2 fachlich berät.
        (2) Der Beirat soll eine Anzahl von 15 Mitgliedern nicht überschreiten. Die Mitglieder des Beirats werden mit
     ihrem Einverständnis auf Vorschlag des Bundesinstituts für Risikobewertung gemeinsam vom
     Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
     nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz berufen und abberufen. In den Beirat soll möglichst aus jedem
     Informationszentrum für Vergiftungen mindestens je eine Person berufen werden. Die Berufung erfolgt für die
     Dauer von fünf Jahren. Die mehrmalige Berufung eines Mitglieds ist zulässig. Die Mitglieder des Beirats sind
     ehrenamtlich tätig.
       (3) Die Geschäftsführung des Beirats wird durch das Bundesinstitut für Risikobewertung wahrgenommen.
     Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des
     Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Umwelt,
     Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.


                                                          § 16i

     Datenerhebung, Datenspeicherung, Datenverwendung und Datenübermittlung durch die Informationszentren
                                               für Vergiftungen
       (1) Die Informationszentren für Vergiftungen dokumentieren alle bei ihnen eingehenden Anfragen zu
     Vergiftungen und Vergiftungsverdachtsfällen nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften. Sie sind
     befugt, zu dem in § 16g Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Zweck folgende Daten zu erheben, zu speichern
     und zu verwenden:
     1. das Datum und die Uhrzeit der Beratung, bei einer mehrmaligen Beratung das Datum der Erstberatung,
     2. das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Exposition unter Angabe der Ortskategorie,
     3. die Information über die medizinische Qualifikation der anfragenden Person,
     4. die Information, ob es sich um eine tatsächliche oder vermutete Exposition eines Menschen oder eines
        Tieres handelt oder ob es sich um eine präventive Anfrage handelt,
     5. den Namen und die Telefonnummer der betroffenen oder der anfragenden Person,
     6. bei einer tatsächlichen oder vermuteten Exposition von Menschen:
        a) die Anzahl der betroffenen Personen,
        b) das Alter und Geschlecht der betroffenen Person oder Personen,
        c) die vollständige Bezeichnung der die Vergiftung oder den Vergiftungsverdacht auslösenden Stoffe,
           Gemische oder Erzeugnisse oder der sonstigen Quellen,
        d) bei einem Gemisch, das unter § 16e Absatz 1 fällt, den eindeutigen Rezepturidentifikator, in den übrigen
           Fällen die für die Beratung relevanten Inhaltsstoffe,
        e) die Dosis und die Dauer der Exposition, einschließlich des Sicherheitsgrades der Angabe über die
           Dosis,
        f) den Aufnahmeweg oder die Aufnahmewege,
        g) die Umstände der Exposition, insbesondere, ob es sich um eine bestimmungsgemäße Verwendung,
           eine nichtbestimmungsgemäße Verwendung, eine Selbst- oder Fremdbeibringung handelt,
        h) bei einem Biozid-Produkt oder einem Pflanzenschutzmittel, die Angabe, ob die Exposition gegenüber
           einem Konzentrat oder einer zur Anwendung verdünnten Lösung stattfand,
        i) den Schweregrad der Vergiftung zum Zeitpunkt der Anfrage sowie
        j) weitere für die tatsächliche oder vermutete Exposition toxikologisch relevante Informationen,
           einschließlich der Information, ob relevante Vorerkrankungen bestehen,
     7. bei einer Anfrage, die keine Exposition von Menschen zum Gegenstand hat, die Daten nach Nummer 6
        Buchstabe c und g sowie den wesentlichen Inhalt der Anfrage,
     8. den internen Fallidentifikator des Informationszentrums für Vergiftungen.
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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       (2) Bei Anfragen zu Vergiftungen oder Verdachtsfällen durch Biozid-Produkte oder Pflanzenschutzmittel
     oder in Fällen von besonderer Relevanz im Hinblick auf den Zweck des Vergiftungsregisters nach § 16g
     Absatz 1 Satz 2 und 3 ist das angefragte Informationszentrum für Vergiftungen befugt, bei den
     Anfragenden, sofern erforderlich auch nachträglich, folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu
     verwenden:
     1. die Symptome, ihre Latenzzeit und Dauer,
     2. bei Anfragen von Ärztinnen oder Ärzten die klinischen Zeichen und medizinischen Untersuchungsbefunde,
        einschließlich des Zeitpunkts ihrer Erhebung,
     3. den Schweregrad der Vergiftung, sofern im Rahmen einer späteren Erhebung Abweichungen von der
        Angabe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Buchstabe i gegeben sind,
     4. eine Bewertung der Kausalität zwischen der Exposition und den Symptomen,
     5. die Art des Behandlungsortes sowie bei allen nicht             nur   leichten   Vergiftungen   die   erteilte
        Behandlungsempfehlung und die durchgeführte Behandlung,
     6. bei allen nicht nur leichten Vergiftungen den Fallausgang.
     Bei Anfragen zu Biozid-Produkten und Pflanzenschutzmitteln, die nicht von besonderer Relevanz für den
     Zweck des Vergiftungsregisters sind, ist die Befugnis des angefragten Informationszentrums für
     Vergiftungen nach Satz 1 auf die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 beschränkt.
        (3) Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind vertraulich zu behandeln. Das nach Absatz 1 angefragte
     Informationszentrum für Vergiftungen kann diese Daten für eigene wissenschaftliche Studien und
     Veröffentlichungen in nicht personenbezogener Form verwenden, soweit nicht der Schutz geistigen
     Eigentums entgegensteht.
        (4) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 5 dürfen nur verwendet werden, um bei der anrufenden Person oder
     den betroffenen Personen ergänzende Informationen zu den nach Absatz 2 mitgeteilten Informationen zu
     erfragen. Diese Daten sind nach erfolgter Nachfrage, spätestens aber ein halbes Jahr nach dem Tag der
     Erhebung und Speicherung, bei Speicherung in elektronischer Form automatisiert, zu löschen. Längere
     Aufbewahrungsfristen aufgrund anderer Vorschriften oder Berufsordnungen bleiben unberührt.
        (5) Die Informationszentren für Vergiftungen übermitteln die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8
     und Absatz 2 an das Bundesinstitut für Risikobewertung zu dem in § 16g Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten
     Zweck. Die Übermittlung erfolgt jeweils am 15. Kalendertag jedes Monats für den vorangegangenen Monat in
     einem vom Bundesinstitut für Risikobewertung vorgegebenen elektronischen Datenformat. Sofern es aufgrund
     besonderer Gefahrenlagen erforderlich ist, übermitteln die Informationszentren für Vergiftungen die Daten in
     kürzeren, der jeweiligen Gefahrenlage angepassten Abständen.
       (6) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zum
     Verfahren der Datenerhebung durch die Informationszentren für Vergiftungen erlassen. Darin kann auch näher
     bestimmt werden, in welchen Fällen von besonderer Relevanz im Sinne von Absatz 2 auszugehen ist.


                                                         § 16j

       Datenerhebung, Datenspeicherung, Datenverwendung und Datenübermittlung durch das Bundesinstitut
                                             für Risikobewertung
       (1) Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist befugt, im Vergiftungsregister zu dem in § 16g
     Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Zweck die folgenden Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:
     1. Daten, die übermittelt wurden von
       a) Ärztinnen und Ärzten nach § 16e Absatz 2 Satz 1 oder
       b) Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 16e Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz,
     2. Daten nach § 16e Absatz 3 Satz 2 und § 16i Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 und Absatz 2, die
        durch die Informationszentren für Vergiftungen übermittelt wurden,
     3. bei einer Vergiftung oder einem Verdachtsfall mit einem Biozid-Produkt oder einem Pflanzenschutzmittel
        die Zulassungsnummer,
     4. die Produktkategorie sowie
     5. Daten zu Vergiftungen aus öffentlich zugänglichen Quellen.
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


        (2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung übermittelt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 16g Absatz 2
      Nummer 4 die wesentlichen Ergebnisse oder Teilergebnisse der Auswertungen nach § 16g Absatz 2
      Nummer 3 in nicht personenbezogener Form an die jeweils zuständigen Bundesministerien oder deren
      anstelle des jeweiligen Bundesministeriums zuständigen nachgeordneten Behörden, soweit sich konkrete
      Anhaltspunkte für gesundheitsbezogene Risiken beim Umgang mit den betroffenen Stoffen, Gemischen
      oder Erzeugnissen ergeben. Sofern das Bundesinstitut für Risikobewertung Daten nach § 21 Absatz 7
      Satz 1 an die dort genannten Behörden im Wege der Amtshilfe übermittelt, werden nur die wesentlichen
      Ergebnisse der Auswertungen nach § 16g Absatz 2 Nummer 3 übermittelt. Die Übermittlung erfolgt in nicht
      personenbezogener Form an eine von den Ländern jeweils zu benennende zentrale Stelle mit Ausnahme der
      Übermittlung an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
         (3) Das Bundesinstitut für Risikobewertung gewährt einem Informationszentrum für Vergiftungen einen
      ausschließlich lesenden Zugriff auf die im Vergiftungsregister gespeicherten Daten, soweit dies für das
      Informationszentrum für Vergiftungen zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 16e Absatz 3, einschließlich der
      Durchführung eigener klinischer Risikobewertungen für den in § 16g Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 genannten
      Zweck, und der Qualitätssicherung erforderlich ist. Das Informationszentrum für Vergiftungen kann die Daten
      auch für wissenschaftliche Veröffentlichungen in nicht personenbezogener Form nutzen.
         (4) Das Bundesinstitut für Risikobewertung kann einem Dritten auf Antrag Daten nach Absatz 1 in nicht
      personenbezogener Form übermitteln, sofern ein wissenschaftliches oder sonstiges berechtigtes Interesse
      des Dritten an der Verwendung der Daten besteht. Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat vor der
      Übermittlung eine Stellungnahme des Beirats sowie der Informationszentren für Vergiftungen, von denen die
      Daten erhoben wurden, einzuholen. Ansprüche auf Informationszugang zu den in Absatz 1 genannten Daten
      können ausschließlich gegenüber dem Bundesinstitut für Risikobewertung geltend gemacht werden. Der
      Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht.
      Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene
      eingewilligt hat.


                                                        § 16k

                                       Überregionale chemische Bedrohungslage
         (1) Sofern der Verdacht einer überregionalen chemischen Bedrohungslage besteht, übermitteln die
      Informationszentren für Vergiftungen die Daten nach § 16i Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 6 und 8 und
      Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in nicht personenbezogener Form unverzüglich an das Bundesinstitut für
      Risikobewertung.
        (2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung leitet in Fällen einer überregionalen chemischen
      Bedrohungslage die nach Absatz 1 erhaltenen Daten unverzüglich an das Lagezentrum des
      Bundesministeriums des Innern und für Heimat, an das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund
      und Ländern sowie an das Bundesministerium für Gesundheit in nicht personenbezogener Form weiter.


                                                         § 16l

                                             Verordnungsermächtigungen
        Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
      1. ergänzend zu § 16g Absatz 2 weitere Aufgaben des Bundesinstituts für Risikobewertung im
         Zusammenhang mit der Führung des Vergiftungsregisters festzulegen,
      2. Einzelheiten zu dem elektronischen Format zu regeln, in dem die Informationszentren für Vergiftungen die
         Daten nach § 16i Absatz 5 an das Bundesinstitut für Risikobewertung zu übermitteln haben,
      3. weitere Details zu den Inhalten der Berichte des Bundesinstituts für Risikobewertung nach § 16g Absatz 2
         Nummer 8 festzulegen.“
10.   § 17 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 in dem Satzteil vor Buchstabe a wird jeweils das Wort „oder“ vor dem Wort
         „enthalten“ durch ein Komma ersetzt und werden jeweils nach dem Wort „enthalten“ das Komma gestrichen
         und werden die Wörter „oder zu ihrem Funktionieren benötigen, oder Einrichtungen“ eingefügt.
      b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Erzeugnissen“ das Wort „, Einrichtungen“ eingefügt.
      c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Absatz 1 Nummer 1 und 2 gilt auch für solche Stoffe, Gemische, Erzeugnisse oder Einrichtungen,
        bei denen Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
        begründeter Verdacht, dafür bestehen, dass der Stoff, das Gemisch, das Erzeugnis oder die Einrichtung
        gefährlich ist.“
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


11.   § 19 Absatz 3 Nummer 12 wird wie folgt geändert:
      a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
        „b) die Ärztin oder der Arzt, die oder der mit einer Vorsorgeuntersuchung beauftragt ist, im Zusammenhang
            mit dem Untersuchungsbefund bestimmte Pflichten zu erfüllen hat, insbesondere hinsichtlich des
            Inhalts einer von ihr oder ihm auszustellenden Bescheinigung und der Unterrichtung und Beratung
            über das Ergebnis der Untersuchung,“.
      b) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Feststellungen“ die Wörter „der Ärztin oder“ eingefügt.
12.   § 19a wird wie folgt geändert:
      a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
        „Der Nachweis gilt als nicht erbracht, wenn eine zuständige Landesbehörde nach § 19b Absatz 3 Satz 2 für
        die Prüfung festgestellt hat, dass diese nicht den Grundsätzen der Guten Laborpraxis entsprechend
        durchgeführt wurde.“
      b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
        „Für die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis ist im Falle des Satzes 1 die
        GLP-Bundesstelle im Bundesinstitut für Risikobewertung zuständig. Erlangt sie davon Kenntnis, dass eine
        Bundesbehörde bei Prüfungen nach Absatz 1 die Grundsätze der Guten Laborpraxis nicht einhält, so
        informiert sie deren vorgesetzte Behörde.“
      c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
        „Der Inhaber der GLP-Bescheinigung hat sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Nummer 10 des
        Anhangs 1 eingehalten werden.“
13.   § 19b wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „von ihrer Aufsichtsbehörde oder einer von dieser bestimmten Stelle“
         durch die Wörter „durch die GLP-Bundesstelle im Bundesinstitut für Risikobewertung“ ersetzt.
      b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „des Bundesinstitutes für Risikobewertung“ und die Wörter „dem
         Bundesinstitut für Risikobewertung“ jeweils durch die Wörter „der GLP-Bundesstelle im Bundesinstitut für
         Risikobewertung“ ersetzt.
      c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) Die Wörter „das Bundesinstitut für Risikobewertung“ werden durch die Wörter „die GLP-Bundesstelle im
            Bundesinstitut für Risikobewertung“ ersetzt.
        bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
            „Gelangt eine zuständige Landesbehörde zu der Erkenntnis, dass eine bestimmte Prüfung von
            demjenigen, dem eine GLP-Bescheinigung nach § 19b Absatz 1 erteilt wurde, in einem Maße nicht
            den Grundsätzen der Guten Laborpraxis entspricht, dass die Validität der Prüfung beeinträchtigt
            sein könnte, kann sie die Nichtkonformität dieser Prüfung verbindlich feststellen. Sie informiert die
            GLP-Bundesstelle im Bundesinstitut für Risikobewertung über die festgestellte Nichtkonformität. Die
            GLP-Bundesstelle im Bundesinstitut für Risikobewertung stellt diese Information allen für die
            Entgegennahme von Prüfungen nach § 19a Absatz 1 zuständigen Bewertungsbehörden unverzüglich
            zur Verfügung. Der Inhaber der GLP-Bescheinigung nach § 19b Absatz 1, in dessen Prüfeinrichtung
            oder an dessen Prüfstandort die Prüfung durchgeführt wurde, hat den Auftraggeber der Prüfung
            unverzüglich über die festgestellte Nichtkonformität zu informieren.“
      d) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
           „(4) Der Inhaber einer GLP-Bescheinigung nach Absatz 1 ist verpflichtet, der Behörde, die die
        Bescheinigung ausgestellt hat, jede Änderung von Tatsachen, die für die Erteilung der Bescheinigung
        relevant sind, unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn eine Prüfeinrichtung keine Prüfungen oder
        Phasen von Prüfungen nach § 19a Absatz 1 mehr durchführt.
           (5) Prüfeinrichtungen oder Prüfstandorte dürfen mit der Einhaltung der GLP-Grundsätze nur werben
        oder Prüfungen öffentlich als mit den GLP-Grundsätzen konform bezeichnen, sofern die Prüfeinrichtung
        oder der Prüfstandort über eine gültige GLP-Bescheinigung nach Absatz 1 oder eine nach Absatz 2
        gleichgestellte Bescheinigung oder Bestätigung verfügt und diese die beworbene oder bezeichnete
        Prüfung abdeckt.“
14.   § 19c wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundesregierung“ durch die Wörter „Die GLP-Bundesstelle im
            Bundesinstitut für Risikobewertung“ ersetzt.
        bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
            „Sie ist darüber hinaus für die Berichterstattung über die Gute Laborpraxis im Rahmen der Organisation
            für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zuständig.“
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


         cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Der Bericht enthält“ durch die Wörter „Die Berichte nach den
             Sätzen 1 und 2 enthalten“ ersetzt.
         dd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „des Berichts“ durch die Wörter „der Berichte“ und die Wörter
             „dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Wörter „der GLP-
             Bundesstelle im Bundesinstitut für Risikobewertung“ ersetzt.
      b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“
         durch die Wörter „Die GLP-Bundesstelle im Bundesinstitut für Risikobewertung“ ersetzt und werden nach
         dem Wort „Bundesanzeiger“ die Wörter „, im elektronischen Bundesanzeiger oder auf ihrer Internetseite“
         eingefügt.
15.   § 19d wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
             „Die GLP-Bundesstelle im Bundesinstitut für Risikobewertung hat zusätzlich folgende Aufgaben:“
         bb) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
             „1. Entgegennahme und Weiterleitung von Informationen oder sonstige Mitwirkungsakte der
                 Mitgliedstaaten, sofern für die Durchführung der Richtlinie 2004/9/EG oder sonstiger Vorschriften
                 des Unionsrechts über die Gute Laborpraxis oder im Hinblick auf Verpflichtungen aus
                 internationalen Vereinbarungen über die Gute Laborpraxis erforderlich,“.
         cc) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4.
         dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wird wie folgt gefasst:
             „5. Mitwirkung bei dem Vollzug von Vereinbarungen über die Gute Laborpraxis mit Staaten, die nicht
                 Mitglied der Europäischen Union sind, einschließlich
                 a) der Mitarbeit in Gremien zu diesen Vereinbarungen,
                 b) der Durchführung von Inspektionen, der Teilnahme und Mitarbeit bei solchen Inspektionen im
                    Geltungsbereich dieses Gesetzes und in anderen Staaten,“.
         ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und wird wie folgt gefasst:
             „6. die Weiterleitung von Informationen nach § 19b Absatz 3
                 a) an die Europäische Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/9/EG,
                 b) zur Durchführung internationaler Vereinbarungen über die Gute Laborpraxis an die OECD und
                    an Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind.“
      b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
            „(2) Vorbehaltlich des § 19c Absatz 1 gilt für den Austausch von Informationen zwischen der GLP-
         Bundesstelle im Bundesinstitut für Risikobewertung und den zuständigen Behörden der Länder § 22
         Satz 1 und 2 entsprechend. Die GLP-Bundesstelle im Bundesinstitut für Risikobewertung leitet die
         Informationen über die Nichteinhaltung der GLP-Grundsätze, die sie von ausländischen Staaten in den
         nach § 19b Absatz 2 einer GLP-Bescheinigung gleichgestellten Fällen erhält, unverzüglich an die
         zuständigen Bewertungsbehörden weiter.“
      c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
      d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und Satz 2 wird aufgehoben.
15a. In § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Erzeugnissen“ die Wörter „und von sonstigem
     Prüf- oder Probenmaterial“ eingefügt.
16.   § 26 wird wie folgt geändert:
      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                            „§ 26

                                       Bußgeldvorschriften, Verordnungsermächtigung“.
      b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) In Nummer 5 Buchstabe c werden die Wörter „Buchstabe a, b, d, e oder Buchstabe f“ durch die Wörter
             „Buchstabe a, b, d bis f oder h“ ersetzt.
         bb) Nummer 6a wird wie folgt gefasst:
             „6a. entgegen § 16f Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
                  rechtzeitig zur Verfügung stellt,“.
BGBl. 2023, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


       cc) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 8a und 8b eingefügt:
           „8a. entgegen § 19b Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
                nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
           8b. entgegen § 19b Absatz 5 mit der Einhaltung der GLP-Grundsätze wirbt oder eine Prüfung als mit
               den GLP-Grundsätzen konform bezeichnet,“.
       dd) In Nummer 10 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
       ee) In Nummer 10a werden die Wörter „verweist, oder“ durch das Wort „verweist.“ ersetzt.
       ff) Nummer 11 wird aufgehoben.
     c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
         „(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
       Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die
       1. inhaltlich einem in Absatz 1
          a) Nummer 5 Buchstabe a oder b oder
          b) Nummer 9
          bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht,
       2. inhaltlich einer Vorschrift entspricht, zu der die in Absatz 1
          a) Nummer 5 Buchstabe c,
          b) Nummer 6,
          c) Nummer 7 Buchstabe a,
          d) Nummer 7 Buchstabe b,
          e) Nummer 7 Buchstabe c, Nummer 8 Buchstabe a oder Nummer 10a oder
          f) Nummer 8 Buchstabe b
          genannten Vorschriften ermächtigen oder
       3. bestimmt,
          a) dass Informationen oder Dokumente zu gefährlichen Stoffen, zu gefährlichen Gemischen, zu
             Erzeugnissen, die solche Stoffe oder Gemische freisetzen können, enthalten oder zu ihrem
             Funktionieren benötigen, oder zu Einrichtungen zu erstellen, zu berücksichtigen, aufzubewahren,
             bereitzuhalten, zu übermitteln, zu aktualisieren, zu bestätigen, aufeinander abzustimmen oder bei
             staatlichen Stellen oder bei sonstigen Stellen mit hoheitlichen Aufgaben einzuholen sind,
          b) dass staatliche Stellen oder sonstige Stellen mit hoheitlichen Aufgaben über gefährliche Stoffe, über
             gefährliche Gemische, über Erzeugnisse, die solche Stoffe oder Gemische freisetzen können,
             enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, oder über Einrichtungen zu unterrichten sind,
          c) dass bei staatlichen Stellen oder bei sonstigen Stellen mit hoheitlichen Aufgaben für die Herstellung,
             das Inverkehrbringen oder die Verwendung von gefährlichen Stoffen, von gefährlichen Gemischen,
             von Erzeugnissen, die solche Stoffe oder Gemische freisetzen können, enthalten oder zu ihrem
             Funktionieren benötigen, oder von Einrichtungen eine Registrierung erfolgen muss,
          d) dass gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische zurückzugewinnen, zu sammeln, zurückzuhalten,
             aufzuarbeiten, zu recyceln oder zu zerstören sind,
          e) dass Erzeugnisse, die gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische freisetzen können, enthalten
             oder zu ihrem Funktionieren benötigen, oder Einrichtungen außer Betrieb zu nehmen, zu
             überprüfen, zu reparieren, auszustatten, aufzuarbeiten, zu recyceln oder zu zerstören sind,
          f) dass wissenschaftliche Prüfungen oder Versuche mit gefährlichen Stoffen, mit gefährlichen
             Gemischen oder mit Erzeugnissen, die solche Stoffe oder Gemische freisetzen können, enthalten
             oder zu ihrem Funktionieren benötigen, durchzuführen sind,
          g) dass für gefährliche Stoffe, für gefährliche Gemische, für Erzeugnisse, die solche Stoffe oder
             Gemische freisetzen können, enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, oder für
             Einrichtungen nicht oder nur auf bestimmte Art und Weise geworben werden darf,
          h) dass gefährliche Stoffe, gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die solche Stoffe oder Gemische
             freisetzen können, enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, oder Einrichtungen nicht
             erworben oder nur auf bestimmte Art und Weise hergestellt oder in Verkehr gebracht werden
             dürfen oder
          i) dass wissenschaftliche Prüfungen oder Versuche mit gefährlichen Stoffen, mit gefährlichen
             Gemischen oder mit Erzeugnissen, die solche Stoffe oder Gemische freisetzen können, enthalten
             oder zu ihrem Funktionieren benötigen, nicht, nur auf bestimmte Art und Weise oder nur unter
             bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden dürfen,
          soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen bestimmten Tatbestand auf diese
          Bußgeldvorschrift verweist.“
BGBl. 2023, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


      d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert:
         aa) Nach der Angabe „7 Buchstabe b“ werden die Wörter „und des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe d“
             eingefügt.
         bb) Die Wörter „Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 10 und 11“ werden durch die Wörter „Nummer 8
             Buchstabe b und Nummer 10 und des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a
             bis c und f und Nummer 3 Buchstabe c bis i“ ersetzt.
      e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
      f) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
           „(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der
         Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit
         Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2
         geahndet werden können.“
17.   § 27 wird wie folgt geändert:
      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 27

                                        Strafvorschriften, Verordnungsermächtigung“.
      b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 10 oder Nummer 11“ durch die Wörter
         „Nummer 8 Buchstabe b oder Nummer 10 oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2
         Buchstabe a, d oder f“ ersetzt.
18.   In § 27c Absatz 1 werden nach der Angabe „Buchstabe b“ die Wörter „oder Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d“
      eingefügt.
19.   In § 27d Satz 1 werden die Wörter „oder Buchstabe b, Nummer 10 oder Nummer 11“ durch die Wörter „oder b
      oder Nummer 10 oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a, c oder d“ ersetzt.


                                                    Artikel 2

                                        Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz kann den Wortlaut
des Chemikaliengesetzes in der vom 1. Januar 2026 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
BGBl. 2023, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


                                                         Artikel 3

                                                     Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 9 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 16. November 2023

                                              Der Bundespräsident
                                                       Steinmeier

                                               Der Bundeskanzler
                                                      Olaf Scholz

                                              Die Bundesministerin
                                           für Umwelt, Naturschutz,
                           n u k l e a r e S i c h e r h e i t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                     Steffi Lemke




                                    Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 313. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 115639ce664149dc….