§ 2 Tätigkeiten
Stand: 28.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfRG/2#abs-1 (1) Das Bundesinstitut wird, unbeschadet bestehender Zuständigkeiten sonstiger Einrichtungen des Bundes für Fragen der Gesundheit des Menschen, insbesondere auf folgenden Gebieten tätig:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfRG/2#abs-2 (2) Bei der Durchführung seiner Tätigkeiten kann das Bundesinstitut wissenschaftliche Erkenntnisse der Forschungsanstalten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums sowie anderer wissenschaftlicher Einrichtungen heranziehen. Soweit es sich bei den in Satz 1 genannten wissenschaftlichen Einrichtungen um solche der Länder handelt, sind deren Erkenntnisse im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BfRG/2#abs-3 (3) Bei seinen wissenschaftlichen Bewertungen und Forschungen ist das Bundesinstitut vorbehaltlich des § 8 Abs. 1 weisungsunabhängig.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 2 BfRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Berlin, 24.05.2018 – 26 K 167.15Zitiert von 1
- LG Köln, 31.07.2020 – 14 O 470/18Zitiert von 1
- OLG Köln, 06.12.2017 – 6 U 8/17Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.02.2012 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I 148)
BGBl. 2012 I S. 148
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08.11.2011 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2011 I S. 2178
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22.03.2004 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I 454)
BGBl. 2004 I S. 454
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06.01.2004 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I 2)
BGBl. 2004 I S. 2
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.