§ 51 Zitate
Stand: 10.06.2019
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.
Wird zitiert von 94 Entscheidungen zu § 51 UrhG →
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Nach Gewicht
- BGH, 30.11.2011 – I ZR 212/10Urheberrechtsverletzung: Erweiterter Anwendungsbereich des Zitatrechts bei Kunstwerken; literarische Collage als künstlerische Technik - Blühende LandschaftenZitiert von 21
- OLG Brandenburg, 19.03.2013 – 6 U 14/10
- LG Hamburg, 07.09.2017 – 308 O 287/17
- OLG Frankfurt am Main, 18.04.2018 – 11 U 107/18Zitiert von 1
- BGH, 17.12.2015 – I ZR 69/14Urheberrechtlicher Schutz von Sendeunternehmen: Rechtsverletzende Sendung von Ausschnitten aus einem Fernsehinterview eines anderen Privatsenders; Privilegierung als Berichterstattung über Tagesereignisse und/oder das Zitatrecht - ExklusivinterviewZitiert von 18
- BGH, 30.04.2020 – I ZR 228/15Privilegierung der Berichterstattung über Tagesereignis - Reformistischer Aufbruch IIZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- LG München II, 11.11.2025 – 42 O 14139/24
- LG Hamburg, 30.10.2025 – 310 O 11/24
- LG Köln, 23.10.2025 – 14 O 335/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.