§ 8 Aufsicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfRG/8#abs-1 (1) Das Bundesinstitut untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums, die sich in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 3 auf die Rechtsaufsicht beschränkt. Soweit das Bundesinstitut Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfRG/8#abs-2 (2) Das Bundesinstitut ist verpflichtet, dem Bundesministerium jederzeit Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BfRG/8#abs-3 (3) Beauftragte des Bundesministeriums sind befugt, an den Beratungen des Direktoriums teilzunehmen; ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BfRG/8#abs-4 (4) In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 8 BfRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 01.04.2014 – 8 A 654/12Zitiert von 16
- OVG NRW, 01.04.2014 – 8 A 655/12Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.