§ 12 Veröffentlichungsrecht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 101
Nach Gewicht
- OVG NRW, 24.11.2017 – 15 A 690/16Zitiert von 18
- BGH, 01.12.2010 – I ZR 12/08Rechtsverletzungen im Internet: Urheberrechtsverstoß bei Zusammenfassung des gedanklichen Inhalts eines Schriftwerks; markenrechtliche Sittenwidrigkeit einer Zeichenbenutzung im Zusammenhang mit der Urheberrechtsverletzung – PerlentaucherZitiert von 29
- BGH, 01.12.2010 – I ZR 13/08Rechtsverletzungen im Internet: Urheberrechtsverstoß bei Zusammenfassung des gedanklichen Inhalts eines Schriftwerks; markenrechtliche Sittenwidrigkeit einer Zeichenbenutzung im Zusammenhang mit der Urheberrechtsverletzung – Notiz zur SZZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 – OVG 12 B 11.19Zitiert von 2
- BGH, 19.03.2014 – I ZR 35/13Grenzen der Urheberrechte: Vervielfältigung unveröffentlichter, digital bearbeiteter Porträtfotos durch Einscannen und Abspeichern auf dem Privatcomputer des Abgebildeten - PorträtkunstZitiert von 9
- BVerwG, 26.09.2019 – 7 C 1/18Informationszugang zu urheberrechtlich geschützten Antragsunterlagen in einem vereinfachten immissionsschutzrechtlichen GenehmigungsverfahrenZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 29.04.2026 – 14 O 113/26
- BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18Verfassungswidrigkeit der der Zweitveröffentlichungspflicht des wissenschaftlichen Personals von Hochschulen (§ 44 Abs 6 LHG <RIS: HSchulG BW>) - fehlende Gesetzgebungskompetenz des Landes Baden-Württemberg - zur Reichweite des Kompetenztitel des Urheberrechts gem Art 73 Abs 1 Nr 9 GG
- LG Köln, 26.06.2025 – 14 O 165/24
101 Entscheidungen zu § 12 UrhG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/12#abs-1 (1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/12#abs-2 (2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.