Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 12 Veröffentlichungsrecht

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund101 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/12#abs-1 (1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/12#abs-2 (2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.

§ 11 § 13