§ 12 Veröffentlichungsrecht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/12#abs-1 (1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/12#abs-2 (2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
Wird zitiert von 103 Entscheidungen zu § 12 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 24.11.2017 – 15 A 690/16Umweltinformationszugang: Keine Veröffentlichung von Gutachten durch Vorlage im vereinfachten Genehmigungsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OLG Köln, 26.03.2021 – 6 U 101/20Zitiert von 1
- BGH, 01.12.2010 – I ZR 12/08Rechtsverletzungen im Internet: Urheberrechtsverstoß bei Zusammenfassung des gedanklichen Inhalts eines Schriftwerks; markenrechtliche Sittenwidrigkeit einer Zeichenbenutzung im Zusammenhang mit der Urheberrechtsverletzung – PerlentaucherZitiert von 30
- BGH, 01.12.2010 – I ZR 13/08Rechtsverletzungen im Internet: Urheberrechtsverstoß bei Zusammenfassung des gedanklichen Inhalts eines Schriftwerks; markenrechtliche Sittenwidrigkeit einer Zeichenbenutzung im Zusammenhang mit der Urheberrechtsverletzung – Notiz zur SZZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 – OVG 12 B 11.19Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 19.03.2020 – 20 U 41/19Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 29.04.2026 – 14 O 113/26
- BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18Verfassungswidrigkeit der der Zweitveröffentlichungspflicht des wissenschaftlichen Personals von Hochschulen (§ 44 Abs 6 LHG <RIS: HSchulG BW>) - fehlende Gesetzgebungskompetenz des Landes Baden-Württemberg - zur Reichweite des Kompetenztitel des Urheberrechts gem Art 73 Abs 1 Nr 9 GG
- LG Köln, 26.06.2025 – 14 O 165/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.