§ 3 Aufgabendurchführung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfRG/3#abs-1 (1) Das Bundesinstitut erledigt im Rahmen der ihm durch § 2 Abs. 1 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwaltungsaufgaben des Bundes, die dem Bundesinstitut durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfRG/3#abs-2 (2) Das Bundesinstitut erledigt, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes in seinem Tätigkeitsbereich, mit deren Durchführung das Bundesinstitut vom Bundesministerium beauftragt wird.