Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 148
BGBl. 2012 I S. 148 · 187.894 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes*)
Vom 6. Februar 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zum Schutz der Kulturpflanzen
(Pflanzenschutzgesetz – PflSchG)
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Durchführung von
Pflanzenschutzmaßnahmen
§ 3 Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz
§ 4 Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzen-
schutzmitteln
§ 5 Mitwirkung von Bundesbehörden am Aktionsplan zur
nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EG-Rechtsakte:
§ 6 Pflanzenschutzmaßnahmen
§ 7 Maßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung und
Ansiedlung von Schadorganismen
§ 8 Anordnungen der zuständigen Behörden
Abschnitt 3
Allgemeine Anforderungen
für Anwender, Händler und Hersteller von
Pflanzenschutzmitteln sowie Pflanzenschutzberater
§ 9 Persönliche Anforderungen
§ 10 Anzeige bei Beratung und Anwendung
§ 11 Aufzeichnungs- und Informationspflichten
Abschnitt 4
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
§ 12 Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
§ 13 Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln
– Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom
13.8.1998, S. 16),
– Richtlinie 2008/72/EG über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (kodi-
fizierte Fassung) (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28),
– Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten
zur Fruchterzeugung (Neufassung) (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S.
– Richtlinie 2009/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen
von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl.
8),
zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung
L 169 vom 10.7.2000, S. 1),
– Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Ver-
wendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71),
– Richtlinie 2009/143/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich der Übertragung von Laboruntersuchungen (ABl. L 318
vom 4.12.2009, S. 23),
– Richtlinie 92/70/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Einzelheiten zu den für die Anerkennung von Schutzgebieten in der Gemeinschaft
erforderlichen Untersuchungen (ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 37),
– Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
(ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28) und
der Anpassung an folgende Rechtsakte:
– der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1),
– der Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parlaments und des
Ausbringung von Pestiziden (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 29),
Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur
– der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pestiziden (ABl. L 324 vom 10.12.2009,
S. 1),
– der Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel (ABl. L 155 vom 11.6.2011, S. 176).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom
21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

§ 14 Verbote
§ 15 Beseitigungspflicht
§ 16 Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten
§ 17 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für
die Allgemeinheit bestimmt sind
§ 18 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
§ 19 Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzenschutz-
mitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursub-
strat
§ 20 Versuchszwecke
§ 21 Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzen-
schutzmitteln
§ 22 Weitergehende Länderbefugnisse
Abschnitt 5
Abgabe, Rückgabe
und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln
§ 23 Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
§ 24 Anzeigepflicht bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
§ 25 Ausfuhr
§ 26 Getrennte Lagerung
§ 27 Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln
Abschnitt 6
Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln, Zulassungsverfahren
§ 28 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
§ 29 Inverkehrbringen in besonderen Fällen
§ 30 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abwei-
chender Bezeichnung
§ 31 Kennzeichnung
§ 32 Inverkehrbringen von mit Pflanzenschutzmitteln behandel-
tem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat
§ 33 Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
§ 34 Beteiligungen
§ 35 Grundlagen für die Verfahren zur Zulassung eines Pflanzen-
schutzmittels
§ 36 Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung
§ 37 Neue Erkenntnisse
§ 38 Verlängerung der Zulassung
§ 39 Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung
§ 40 Ergänzende Regeln zu Zulassungs- und Genehmigungs-
verfahren
Abschnitt 7
Inverkehrbringen von anderen Stoffen,
Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
§ 41 Zuständigkeit für die Prüfung von Wirkstoffen, Safenern
und Synergisten
§ 42 Zusatzstoffe
§ 43 Kennzeichnung von Zusatzstoffen
§ 44 Überprüfung genehmigter Zusatzstoffe
§ 45 Pflanzenstärkungsmittel
Abschnitt 8
Parallelhandel
§ 46 Genehmigung für den Parallelhandel
§ 47 Kennzeichnung parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel
§ 48 Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel
§ 49 Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallel-
handel
§ 50 Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung für den
Parallelhandel
§ 51 Innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzenschutz-
mitteln für den Eigenbedarf
Abschnitt 9
Pflanzenschutzgeräte
§ 52 Prüfung
§ 53 Betriebsanleitung
Abschnitt 10
Entschädigung, Forderungsübergang, Kosten
§ 54 Entschädigung
§ 55 Forderungsübergang
§ 56 Kosten
Abschnitt 11
Behörden, Überwachung
§ 57 Julius Kühn-Institut
§ 58 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
heit
§ 59 Durchführung in den Ländern
§ 60 Behördliche Anordnungen
§ 61 Mitwirkung von Zolldienststellen
§ 62 Befugte Zollstellen
Abschnitt 12
Auskunfts- und Meldepflichten,
Übermittlung von Daten, Geheimhaltung
§ 63 Auskunftspflicht
§ 64 Meldepflicht
§ 65 Geheimhaltung
§ 66 Übermittlung von Daten
§ 67 Außenverkehr
Abschnitt 13
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 68 Bußgeldvorschriften
§ 69 Strafvorschriften
Abschnitt 14
Schlussbestimmungen
§ 70 Unberührtheitsklausel
§ 71 Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus
§ 72 Eilverordnungen
§ 73 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 74 Übergangsvorschriften
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Zweck
Zweck dieses Gesetzes ist,
1. Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schador-
ganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen
zu schützen,
2. Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu
schützen,
3. Gefahren, die durch die Anwendung von Pflanzen-
schutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des
Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit
von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt,
entstehen können, abzuwenden oder ihnen vorzu-
beugen,

4. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union im Anwendungsbereich die-
ses Gesetzes durchzuführen.
§2
Begriffsbestimmungen
Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der Arti-
kel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto-
ber 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzen-
schutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien
79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309
vom 24.11.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes fol-
gende Begriffsbestimmungen:
1. Pflanzenschutz:
a) der Schutz von Pflanzen vor Schadorganismen
und nichtparasitären Beeinträchtigungen,
b) der Schutz der Pflanzenerzeugnisse vor Schad-
organismen (Vorratsschutz)
einschließlich der Verwendung und des Schutzes
von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen, durch
die Schadorganismen bekämpft werden können;
2. integrierter Pflanzenschutz:
eine Kombination von Verfahren, bei denen unter
vorrangiger Berücksichtigung biologischer, bio-
technischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau-
und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung
chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwen-
dige Maß beschränkt wird;
3. Pflanzen:
lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen
einschließlich der Früchte und Samen;
4. Pflanzenerzeugnisse:
Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die nicht oder
nur durch einfache Verfahren, wie Trocknen oder
Zerkleinern, be- oder verarbeitet worden sind, aus-
genommen verarbeitetes Holz;
5. Pflanzenarten:
Pflanzenarten und Pflanzensorten sowie deren Zu-
sammenfassungen und Unterteilungen;
6. Naturhaushalt:
seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Tier- und
Pflanzenarten sowie das Wirkungsgefüge zwischen
ihnen;
7. Befallsgegenstände:
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Ge-
genstände, die Träger bestimmter Schadorganis-
men sind oder sein können;
8. Einschleppung:
Verbringen oder Eindringen eines Schadorganis-
mus in ein Gebiet, in dem dieser noch nicht vor-
kommt oder aber vorkommt und noch nicht weit
verbreitet ist und das zu seiner Ansiedlung in die-
sem Gebiet führt;
9. Verschleppung:
Verbringen eines Schadorganismus innerhalb eines
Gebietes einschließlich seiner Ausbreitung;
10. Pflanzenstärkungsmittel:
Stoffe und Gemische einschließlich Mikroorganis-
men, die
a) ausschließlich dazu bestimmt sind, allgemein
der Gesunderhaltung der Pflanzen zu dienen,
soweit sie nicht Pflanzenschutzmittel nach
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
1107/2009, oder
b) dazu bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitä-
ren Beeinträchtigungen zu schützen;
11. Pflanzenschutzgeräte:
Geräte und Einrichtungen, die zur Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind;
12. Kultursubstrate:
Erden und andere Substrate in fester oder flüssiger
Form, die Pflanzen als Wurzelraum dienen;
13. Anwendungsgebiet:
bestimmte Pflanzen, Pflanzenarten oder Pflanzen-
erzeugnisse, auch unter Berücksichtigung des je-
weiligen Verwendungszweckes, zusammen mit
denjenigen Schadorganismen, gegen die die Pflan-
zen und Pflanzenerzeugnisse geschützt werden
sollen, oder der sonstige Zweck, zu dem das Pflan-
zenschutzmittel angewandt werden soll;
14. Mitgliedstaat:
Mitgliedstaat der Europäischen Union;
15. Freilandflächen:
die nicht durch Gebäude oder Überdachungen
ständig abgedeckten Flächen, unabhängig von ih-
rer Beschaffenheit oder Nutzung; dazu gehören
auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanla-
gen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen so-
wie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte
Landflächen;
16. beruflicher Anwender:
jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit
Pflanzenschutzmittel anwendet;
17. Reimport:
in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel
in seiner für das Inverkehrbringen in Deutschland
bestimmten Originalverpackung und Originaletiket-
tierung, das aus einem anderen Staat wieder einge-
führt oder innergemeinschaftlich verbracht wird;
18. Einfuhr:
Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren im Sinne
des Artikels 4 Nummer 8 in Verbindung mit Num-
mer 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates
vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zoll-
kodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom
19.10.1992, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006,
S. 1) geändert worden ist, in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes;
19. innergemeinschaftliches Verbringen:
Verbringen von Schadorganismen, Gegenständen
oder Stoffen, die sich im zollrechtlich freien Verkehr
befinden, von einem anderen Mitgliedstaat in das
Inland.

Abschnitt 2
Durchführung
von Pflanzenschutzmaßnahmen
§3
Gute fachliche Praxis
und integrierter Pflanzenschutz
(1) Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher
Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis
im Pflanzenschutz umfasst insbesondere
1. die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des inte-
grierten Pflanzenschutzes des Anhangs III der Richt-
linie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Akti-
onsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige
Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom
24.11.2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung,
2. die Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von
Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch
a) vorbeugende Maßnahmen,
b) Verhütung der Einschleppung oder Verschlep-
pung von Schadorganismen,
c) Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganis-
men,
d) Förderung natürlicher Mechanismen zur Be-
kämpfung von Schadorganismen und
3. Maßnahmen zum Schutz vor sowie die Abwehr von
Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und
den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln
oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschut-
zes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch
und Tier und für den Naturhaushalt einschließlich
des Grundwassers, entstehen können.
Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anord-
nen, die zur Erfüllung der in Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2 genannten Anforderungen erforderlich sind.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz erstellt unter Beteiligung
der Länder und unter Berücksichtigung des Anhangs III
der Richtlinie 2009/128/EG, des Standes der wissen-
schaftlichen Erkenntnisse sowie unter Berücksichti-
gung der Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und
des Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen
durchführt, sowie der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
und 3 genannten Maßnahmen, Grundsätze für die
Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzen-
schutz. Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz gibt diese Grund-
sätze im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Wirtschaft und Technologie, für Arbeit und Soziales, für
Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit im Bundesanzeiger oder elektronischen Bun-
desanzeiger bekannt.
(3) Tiere und Pflanzen einer invasiven Art im Sinne
des § 7 Absatz 2 Nummer 9 des Bundesnaturschutz-
gesetzes dürfen nicht zu Zwecken des Pflanzenschut-
zes verwendet werden.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen
von dem Verbot des Absatzes 3 zu regeln, wenn dem
insbesondere der Schutz natürlich vorkommender Öko-
systeme, Biotope oder Arten nicht entgegensteht.
§4
Aktionsplan zur nachhaltigen
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
(1) Die Bundesregierung beschließt einen Aktions-
plan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutz-
mitteln im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie
2009/128/EG (Aktionsplan). Der Aktionsplan wird unter
Mitwirkung der Länder und Beteiligung von Verbänden,
die sich mit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, dem
Pflanzenschutz, dem Verbraucherschutz, der Wasser-
wirtschaft oder dem Umwelt- und Naturschutz befas-
sen, erstellt. Der Aktionsplan umfasst auch unter Be-
rücksichtigung bereits getroffener Risikominderungs-
maßnahmen quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen
und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und Auswir-
kungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf
die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf den
Naturhaushalt. Die Zielvorgaben betreffen die Bereiche
Pflanzenschutz, Anwenderschutz, Verbraucherschutz
und Schutz des Naturhaushaltes.
(2) Die Bundesregierung macht den Entwurf des Ak-
tionsplans in geeigneter Weise bekannt und berück-
sichtigt für die Ausarbeitung und Änderung des Ak-
tionsplans das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung
in angemessener Weise. Die abschließende Erstellung
des Aktionsplans erfolgt unter Mitwirkung der Länder.
(3) Die Bundesregierung macht den Aktionsplan im
Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger
bekannt.
(4) Die Bundesregierung überprüft den Aktionsplan
mindestens alle fünf Jahre. Die Absätze 1 bis 3 gelten
entsprechend.
§5
Mitwirkung
von Bundesbehörden
am Aktionsplan zur nachhaltigen
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
An der Erarbeitung des Aktionsplans im Sinne des
§ 4 wirken das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit und das Julius Kühn-Institut im
Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sowie das
Bundesinstitut für Risikobewertung zu Fragen im Hin-
blick auf die Gesundheit von Mensch und Tier und das
Umweltbundesamt zu Fragen im Hinblick auf den Na-
turhaushalt mit. Die in Satz 1 genannten Bundesbehör-
den wirken im Rahmen ihrer nach diesem Gesetz über-
tragenen Verwaltungsaufgaben an der Umsetzung des
Aktionsplans mit.
§6
Pflanzenschutzmaßnahmen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit

es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforder-
lich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht des
Auftretens von Schadorganismen, den Anbau oder
das Vorkommen bestimmter Pflanzenarten, sons-
tige für das Auftreten oder Bekämpfen von Schad-
organismen erhebliche Tatsachen oder die Anwen-
dung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Pflanzen-
schutzgeräte oder Verfahren des Pflanzenschutzes
der zuständigen Behörde anzuzeigen;
2. Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten,
Befallsgegenstände, Grundstücke, Gebäude oder
Räume auf das Auftreten von Schadorganismen
zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen
zu lassen;
3. Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten,
bestimmte Schadorganismen zu bekämpfen oder
bekämpfen zu lassen sowie bestimmte Pflanzen-
schutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren
hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
4. anzuordnen, dass die zuständigen Behörden Pflan-
zen und Grundstücke auf das Auftreten bestimmter
Schadorganismen überwachen und bestimmte
Schadorganismen bekämpfen;
5. das Vernichten, Entseuchen oder Entwesen von
Befallsgegenständen und das Entseuchen oder
Entwesen des Bodens, von Kultursubstraten oder
von Gebäuden oder Räumen anzuordnen sowie
bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vor-
zuschreiben oder zu verbieten;
6. die Verwendung bestimmter Kultursubstrate für die
Anzucht oder den Anbau bestimmter Pflanzen vor-
zuschreiben oder zu verbieten;
7. die Nutzung befallener, befallsverdächtiger oder
befallsgefährdeter Grundstücke zu beschränken
sowie Vorschriften über die Sperre solcher Grund-
stücke zu erlassen;
8. die Verwendung nicht geeigneten Saat- oder
Pflanzguts oder nicht geeigneter zur Veredlung be-
stimmter Pflanzenteile zu verbieten oder zu be-
schränken;
9. den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten
oder zu beschränken;
10. das Inverkehrbringen bestimmter Pflanzen, die für
die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau
bestimmt sind (Anbaumaterial),
a) bei Befall oder Verdacht des Befalls mit be-
stimmten Schadorganismen zu verbieten oder
zu beschränken,
b) von dem Ergebnis einer Untersuchung auf Befall
mit bestimmten Schadorganismen oder auf
Resistenz gegen bestimmte Schadorganismen
oder von einer Genehmigung abhängig zu ma-
chen;
11. anzuordnen, dass befallene, befallsverdächtige
oder befallsgefährdete Grundstücke von bestimm-
ten Pflanzen freizumachen oder freizuhalten sind;
12. das Befördern, das Inverkehrbringen und das La-
gern bestimmter Schadorganismen und Befallsge-
genstände zu verbieten, zu beschränken oder von
einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu
machen;
13. das Züchten und das Halten bestimmter Schador-
ganismen sowie das Arbeiten mit ihnen zu verbie-
ten, zu beschränken oder von einer Genehmigung
oder Anzeige abhängig zu machen;
14. anzuordnen, dass Grundstücke, Gebäude, Räume
oder Behältnisse, die dem Lagern von Pflanzen
oder Pflanzenerzeugnissen dienen, zu entseuchen,
zu entwesen oder zu reinigen sind, und bestimmte
Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben
oder zu verbieten;
15. Vorschriften zum Schutz von Tieren, Pflanzen oder
Mikroorganismen
a) vor ihrer Gefährdung durch Pflanzenschutzmit-
tel, Pflanzenschutzgeräte oder sonstige Geräte
und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz be-
nutzt werden, oder
b) im Hinblick auf ihren Nutzen für die Bekämpfung
von Schadorganismen
zu erlassen;
16. Vorschriften über die Einfuhr, das innergemein-
schaftliche Verbringen sowie das Verbringen im In-
land oder das Verbringen in einen anderen Mitglied-
staat, das Inverkehrbringen und die Verwendung
von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen zur Be-
kämpfung bestimmter Schadorganismen zu erlas-
sen; dabei kann es die Einfuhr, das innergemein-
schaftliche Verbringen sowie das Verbringen im
Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat, das In-
verkehrbringen und die Verwendung von Tieren,
Pflanzen oder Mikroorganismen von einer Geneh-
migung abhängig machen sowie die Voraussetzun-
gen und das Verfahren hierfür regeln.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 3,
5, 14, 15 und 16 bedürfen des Einvernehmens mit den
Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit sie
sich auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutz-
mittel oder anderer Stoffe beziehen.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
1. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, so-
weit das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz von seiner Befug-
nis keinen Gebrauch macht,
2. durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung der
in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
a) in Gebieten, die für den Anbau bestimmter Pflan-
zenarten besonders geeignet sind, den Anbau
bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder die
Verwendung bestimmten Saat- oder Pflanzguts
sowie bestimmte Anbaumethoden vorzuschrei-
ben,
b) vorzuschreiben, dass Pflanzen oder Pflanzener-
zeugnisse nur in bestimmter Art und Weise gela-
gert werden dürfen.
Sie können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf
oberste Landesbehörden übertragen und dabei bestim-
men, dass diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung
auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende
Behörden weiter übertragen können.

(4) Über die Begriffsbestimmung des Artikels 3
Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinaus
sind Schadorganismen im Sinne des Absatzes 1 und
der §§ 7, 8, 57, 59, 60 und 62 Tiere, Pflanzen und Mi-
kroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schä-
den an Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse verursachen
können; Viren und ähnliche Krankheitserreger werden
den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen
verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen
gleichgestellt.
(5) Es ist verboten, Schadorganismen zu verbreiten
und dadurch
1. Bestände von Pflanzen besonders geschützter Arten
im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundes-
naturschutzgesetzes,
2. fremde Pflanzenbestände von bedeutendem Wert
oder
3. Pflanzenbestände von bedeutendem Wert für Natur-
haushalt oder Landschaftsbild
zu gefährden.
§7
Maßnahmen gegen
die Ein- und Verschleppung
und Ansiedlung von Schadorganismen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit
es
1. zum Schutz gegen die Gefahr
a) der Einschleppung oder Ansiedlung von Schad-
organismen in die Mitgliedstaaten,
b) der Verschleppung von Schadorganismen inner-
halb der Europäischen Union oder in ein Drittland
oder
2. zum Schutz bestimmter Gebiete vor Schadorganis-
men und Befallsgegenständen
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates das Befördern, das Inverkehr-
bringen, die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Ver-
bringen sowie das Verbringen im Inland oder das
Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat und die Aus-
fuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen
zu verbieten oder zu beschränken. Es kann dabei ins-
besondere
1. das Befördern, das Inverkehrbringen, das innerge-
meinschaftliche Verbringen einschließlich des Ver-
bringens im Inland oder in einen anderen Mitglied-
staat, die Einfuhr und die Ausfuhr von Schadorganis-
men und Befallsgegenständen abhängig machen
a) von einer Genehmigung oder Anzeige,
b) von einer Untersuchung oder vom Nachweis
einer durchgeführten Entseuchung, Entwesung
oder anderen Behandlung,
c) von der Begleitung durch bestimmte Bescheini-
gungen,
d) von einer bestimmten Verpackung oder Kenn-
zeichnung,
e) von einer Zulassung oder Registrierung des Be-
triebes, der die Pflanzen erzeugt oder angebaut
hat oder der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse,
Kultursubstrate oder andere Befallsgegenstände
in den Verkehr bringt, einführt oder lagert;
2. Vorschriften erlassen über
a) die Durchführung von Untersuchungen ein-
schließlich der Probenahme,
b) die Beobachtung, Verwendung oder Behandlung
einschließlich der Vernichtung der Befallsgegen-
stände sowie die Untersuchung von technischen
Vorrichtungen zur Behandlung von Befallsgegen-
ständen und die Übertragung dieser Untersu-
chungen auf Sachverständige,
c) die Verpflichtung zu Aufzeichnungen, insbeson-
dere über durchgeführte Untersuchungen, über
das Auftreten von Schadorganismen, über deren
Bekämpfung sowie über den Verbleib von Befalls-
gegenständen,
d) Inhalt, Form und Ausstellung der Bescheinigun-
gen nach Nummer 1 Buchstabe c,
e) die Schließung von Packungen und Behältnissen
sowie die Verschlusssicherung,
f) die Aufbewahrung von Bescheinigungen und Auf-
zeichnungen sowie deren Vorlage bei der zustän-
digen Behörde,
g) die Voraussetzungen und das Verfahren für die
Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach
Nummer 1 Buchstabe e einschließlich des Ru-
hens oder der Löschung der Zulassung oder Re-
gistrierung, von Beschränkungen für zugelassene
oder registrierte Betriebe bei der Pflanzenerzeu-
gung, beim Pflanzenanbau und beim Befördern,
Inverkehrbringen oder Lagern von Befallsgegen-
ständen sowie der Verarbeitung und Nutzung der
in dem Verfahren erhobenen Daten,
h) die Voraussetzungen und das Verfahren für die
Zulassung von Einrichtungen, die Pflanzen, Pflan-
zenerzeugnisse oder Kultursubstrate auf den Be-
fall mit Schadorganismen untersuchen, ein-
schließlich der Voraussetzungen für die Anerken-
nung einer Einrichtung als nationales Referenz-
labor und der Mindestanforderungen für diese
Einrichtungen, des Ruhens der Zulassung oder
von Beschränkungen der Untersuchungstätigkeit
sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem
Verfahren erhobenen Daten.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. Vorschriften über das Verfahren und die Durchfüh-
rung von Risikoanalysen durch das Julius Kühn-In-
stitut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
(Julius Kühn-Institut) hinsichtlich der Gefahr der
Einschleppung von Schadorganismen in die Euro-
päische Union, der Verschleppung von Schadorga-
nismen innerhalb der Europäischen Union oder der
Einschleppung in ein Drittland sowie über die Aus-
stellung entsprechender Bescheinigungen über die
durchgeführten Analysen und ihre Ergebnisse zu er-
lassen,
2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Nummer 1, 2 und 4
genannten Zwecke erforderlich ist, dem Julius Kühn-
Institut die Funktion eines gemeinschaftlichen oder

nationalen Referenzlabors mit den dazugehörigen
Aufgaben zuzuweisen.
§8
Anordnungen
der zuständigen Behörden
Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von
Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder
Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorga-
nismen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a
bis d und Nummer 2 Buchstabe a bis f anordnen, so-
weit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6
Absatz 1 oder 3 oder § 7 Absatz 1 Satz 1 nicht getrof-
fen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 6 Ab-
satz 1 oder 3 oder § 7 Absatz 1 Satz 1 getroffene Re-
gelung nicht entgegensteht.
Abschnitt 3
Allgemeine
Anforderungen
f ü r A n w e n d e r, H ä n d l e r u n d
Hersteller von Pflanzenschutz-
mitteln sowie Pflanzenschutzberater
§9
Persönliche Anforderungen
(1) Eine Person darf nur
1. Pflanzenschutzmittel anwenden,
2. über den Pflanzenschutz im Sinne des Artikels 3
Nummer 3 der Richtlinie 2009/128/EG beraten,
3. Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen ei-
nes Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätig-
keit anwenden, anleiten oder beaufsichtigen,
4. Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr brin-
gen oder
5. Pflanzenschutzmittel über das Internet auch außer-
halb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen,
wenn sie über einen von der zuständigen Behörde aus-
gestellten Sachkundenachweis verfügt.
(2) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag den
Sachkundenachweis aus, wenn der Antragsteller die
dafür erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und nach-
weist, dass er über die erforderlichen fachlichen Kennt-
nisse und die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen
praktischen Fertigkeiten verfügt, um Pflanzenschutz-
mittel bestimmungsgemäß und sachgerecht anzuwen-
den. Wer Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig oder im
Internet auch außerhalb gewerblicher Tätigkeiten in
Verkehr bringt, muss zusätzlich nachweisen, dass er
über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt,
um sowohl berufliche als auch nichtberufliche Anwen-
der von Pflanzenschutzmitteln über die bestimmungs-
gemäße und sachgerechte Anwendung von Pflanzen-
schutzmitteln, mit der Anwendung von Pflanzenschutz-
mitteln verbundene Risiken, mögliche Risikominde-
rungsmaßnahmen sowie die sachgerechte Lagerung
und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln und ihren
Resten zu informieren. Der Sachkundenachweis ist
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die zuständige Behörde soll den Sachkunde-
nachweis widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Inhaber des Nachweises die in
Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder
der Inhaber des Nachweises wiederholt gegen die Be-
stimmungen dieses Gesetzes oder der auf diesem Ge-
setz beruhenden Verordnungen verstoßen hat.
(4) Sachkundige Personen im Sinne des Absatzes 1
sind verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraums von
drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sach-
kundenachweises eine von der zuständigen Behörde
anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme wahr-
zunehmen. Die Fort- oder Weiterbildung ist der zustän-
digen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Kann der
Sachkundige den Nachweis nach Satz 2 nicht erbrin-
gen, soll die zuständige Behörde eine Frist für die
Wahrnehmung einer Fort- oder Weiterbildungsmaß-
nahme setzen. Erfolgt auch innerhalb dieser Frist keine
Fort- oder Weiterbildung, soll die zuständige Behörde
den Sachkundenachweis widerrufen.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist
kein Sachkundenachweis erforderlich für die
1. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für
nichtberufliche Anwender zugelassen sind, im Haus-
und Kleingartenbereich,
2. Ausübung einfacher Hilfstätigkeiten unter Verant-
wortung und Aufsicht durch eine Person mit Sach-
kundenachweis im Sinne des Absatzes 1,
3. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen
eines Ausbildungsverhältnisses unter Anleitung ei-
ner Person mit Sachkundenachweis im Sinne des
Absatzes 1,
4. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Wild-
schadensverhütung durch nichtberufliche Anwender.
(6) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit,
für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über
1. Art und Umfang der erforderlichen fachlichen Kennt-
nisse und Fertigkeiten,
2. das Verfahren für deren Nachweis,
3. die Gestaltung des Sachkundenachweises,
4. Informationspflichten von Inhabern eines Sachkun-
denachweises,
5. die Wiedererlangung des Sachkundenachweises
durch Personen, denen der Sachkundenachweis
nach den Bestimmungen der Absätze 3 oder 4 ent-
zogen oder widerrufen worden ist,
6. die Anerkennungsvoraussetzungen für Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 4
sowie
7. über Art und Umfang der Ausübung einfacher Hilfs-
tätigkeiten nach Absatz 5 Nummer 2
zu erlassen.
(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Rechtsverordnungen nach Absatz 6 zu erlassen, soweit
die Bundesregierung von ihrer Befugnis keinen Ge-
brauch macht. Die Landesregierungen können diese
Befugnis durch Rechtsverordnung auf oberste Landes-
behörden übertragen.

§ 10
Anzeige bei
Beratung und Anwendung
Wer Pflanzenschutzmittel für andere – außer gele-
gentlicher Nachbarschaftshilfe – anwenden oder zu ge-
werblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirt-
schaftlicher Unternehmungen andere über den Pflan-
zenschutz beraten will, hat dies der für den Betriebssitz
und der für den Ort der Tätigkeit zuständigen Behörde
vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Die Landesre-
gierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die näheren Vorschriften über die Anzeige und das An-
zeigeverfahren zu erlassen. Die Landesregierungen
können diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf
oberste Landesbehörden übertragen.
§ 11
Aufzeichnungs-
und Informationspflichten
(1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1
Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kön-
nen elektronisch oder schriftlich geführt werden. Der
Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Betriebes ist verpflichtet, die Auf-
zeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines
Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zu-
sammen zu führen.
(2) Die Fristen des Artikels 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Aufbewahrung
der Aufzeichnungen rechnen ab dem Beginn des Jah-
res, das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen
Aufzeichnung folgt.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei Vor-
liegen eines berechtigten Interesses und unter Wahrung
der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Aufzeich-
nenden, im Einzelfall Auskunft über die Aufzeichnungen
geben.
Abschnitt 4
Anwendung
von Pflanzenschutzmitteln
§ 12
Vorschriften für die
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen einzeln oder ge-
mischt mit anderen nur angewandt werden, wenn sie
zugelassen sind, die Zulassung nicht ruht und nur
1. in den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gülti-
gen Anwendungsgebieten,
2. entsprechend den in der Zulassung festgesetzten,
jeweils gültigen Anwendungsbestimmungen.
(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten
Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflä-
chen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaft-
lich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet wer-
den. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an
oberirdischen Gewässern und Küstengewässern ange-
wandt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnah-
men von den Sätzen 1 und 2 für die Anwendung zuge-
lassener Pflanzenschutzmittel genehmigen, wenn der
angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutba-
rem Aufwand auf andere Art nicht erzielt werden kann
und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere
des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier
oder des Naturhaushaltes, nicht entgegenstehen. Die
zuständige Behörde unterrichtet das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit jährlich
über die erteilten Genehmigungen nach Satz 3.
(3) Pflanzenschutzmittel, die nur für die Anwendung
durch berufliche Anwender zugelassen sind, dürfen
auch im Falle von Satz 2 Nummer 2 nur durch Personen
angewandt werden, die, außer in den Fällen des § 9
Absatz 5 Nummer 2 und 3, sachkundig im Sinne des
§ 9 Absatz 1 Satz 1 sind. Im Haus- und Kleingartenbe-
reich dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewandt wer-
den, die
1. für die Anwendung durch nichtberufliche Anwender
zugelassen sind oder
2. für berufliche Anwender zugelassen sind und für die
das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit die Eignung zur Anwendung im
Haus- und Kleingartenbereich nach § 36 Absatz 1
Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 festgestellt hat.
(4) Eine Zulassung ist nicht erforderlich für die An-
wendung von
1. Pflanzenschutzmitteln, deren Anwendung nach § 6
Absatz 1 Nummer 3, 5 und 14 oder nach § 7 Absatz 1
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buch-
stabe b, jeweils in Verbindung mit § 8, angeordnet
worden ist,
2. Stoffen oder Gemischen, die ausschließlich geneh-
migte Grundstoffe im Sinne des Artikels 23 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthalten,
3. Pflanzenschutzmitteln, für die eine Genehmigung für
Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist,
4. Pflanzenschutzmitteln, für die eine Genehmigung zu
Versuchszwecken nach Artikel 54 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist.
Pflanzenschutzmittel, für die eine Genehmigung nach
Artikel 53 oder Artikel 54 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 erteilt worden ist, dürfen nur nach den
in der Genehmigung festgesetzten Anwendungsbe-
stimmungen und Anwendungsgebieten angewandt
werden.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Pflan-
zenschutzmittel, dessen Zulassung durch Zeitablauf
oder durch Widerruf auf Antrag des Zulassungsinha-
bers beendet ist, noch innerhalb eines Zeitraums von
18 Monaten, gerechnet ab dem Tag des Endes der Zu-
lassung, angewandt werden. Ein Pflanzenschutzmittel,
das auf Grund einer Vertriebserweiterung nach § 30 in
Verkehr gebracht worden ist, darf noch angewandt wer-
den, soweit das entsprechende zugelassene Pflanzen-
schutzmittel noch nach Satz 1 oder 3 angewandt wer-
den darf. Für ein Pflanzenschutzmittel, für das eine Ver-
kehrsfähigkeitsbescheinigung oder eine Genehmigung
nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 er-
teilt worden ist, gilt Satz 1 entsprechend. Das Bundes-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
macht die Aufbrauchfrist für das Pflanzenschutzmittel
im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dür-
fen zugelassene Pflanzenschutzmittel auch in einem
anderen als mit der Zulassung festgesetzten Anwen-
dungsgebiet angewandt werden, wenn die zuständige
Behörde eine Genehmigung nach § 22 Absatz 2 erteilt
hat.
§ 13
Vorschriften
für die Einschränkung der
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewandt
werden, soweit der Anwender damit rechnen muss,
dass ihre Anwendung im Einzelfall
1. schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von
Mensch oder Tier oder auf das Grundwasser oder
2. sonstige erhebliche schädliche Auswirkungen, ins-
besondere auf den Naturhaushalt,
hat.
(2) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist
es verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Ar-
ten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und
der europäischen Vogelarten während der Fortpflan-
zungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden
Tiere der besonders geschützten Arten aus der Na-
tur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstö-
ren,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten
Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschä-
digen oder zu zerstören.
Eine erhebliche Störung im Sinne des Satzes 1 Num-
mer 2 liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhal-
tungszustand der lokalen Population einer Art ver-
schlechtert. Die nach den in § 3 bezeichneten Grund-
sätzen durchgeführten Pflanzenschutzmaßnahmen
verstoßen nicht gegen die in Satz 1 genannten Verbote.
Soweit in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Ra-
tes vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Le-
bensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen
(ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) in der jeweils gelten-
den Fassung aufgeführte Arten oder europäische Vo-
gelarten der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. November 2009
über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl.
L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fas-
sung betroffen sind, gilt Satz 3 nur, soweit sich der
Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art in
ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet durch die Anwen-
dung von Pflanzenschutzmitteln nicht verschlechtert.
(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen
anordnen, die zur Erfüllung der in Absatz 1 und Absatz 2
Satz 1 genannten Anforderungen erforderlich sind.
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall über
Absatz 2 Satz 3 und 4 hinaus weitere Ausnahmen von
den Verboten nach Absatz 2 Satz 1
1. zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher,
forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher
Schäden,
2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt,
3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wie-
deransiedlung oder diesen Zwecken dienende Maß-
nahmen der Aufzucht oder der künstlichen Vermeh-
rung,
4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öf-
fentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung
und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der
maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt
oder
5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegen-
den öffentlichen Interesses einschließlich solcher
sozialer oder wirtschaftlicher Art
genehmigen. Eine Ausnahme nach Satz 1 darf nur ge-
nehmigt werden, soweit zumutbare andere Möglichkei-
ten nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand
der betroffenen Populationen der nach Absatz 2 Satz 1
geschützten Tier- und Pflanzenarten nicht verschlech-
tert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie
92/43/EWG strengere Anforderungen enthält.
§ 14
Verbote
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit
es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier
oder zum Schutz vor Gefahren, insbesondere für den
Naturhaushalt, erforderlich ist, im Einvernehmen mit
den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie
und für Arbeit und Soziales sowie im Falle der Num-
mer 1 auch mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundes-
ministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Einfuhr, das Inverkehrbringen, das innergemein-
schaftliche Verbringen und die Anwendung be-
stimmter Pflanzenschutzmittel oder von Pflanzen-
schutzmitteln mit bestimmten Stoffen,
a) zu verbieten, zu beschränken oder von einer
Genehmigung abhängig zu machen,
b) von einer Anzeige abhängig zu machen,
2. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter
Verwendung bestimmter Geräte oder Verfahren zu
verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmi-
gung oder Anzeige abhängig zu machen,
3. den Anbau bestimmter Pflanzenarten auf Grundstü-
cken, deren Böden mit bestimmten Pflanzenschutz-
mitteln behandelt worden sind, zu verbieten, zu
beschränken oder von einer Genehmigung oder
Anzeige abhängig zu machen,
4. die Verwendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeug-
nissen, die auf mit bestimmten Pflanzenschutzmit-
teln behandelten Böden gewonnen worden sind, zu
verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmi-
gung oder Anzeige abhängig zu machen sofern nicht
bereits nach dem Lebensmittel- und Futtermittelge-
setzbuch eine entsprechende Regelung getroffen
wurde,

5. das Abgeben von Pflanzenschutzmitteln, die unter
eine Regelung nach Nummer 1 fallen, an den An-
wender zu verbieten, zu beschränken oder von einer
Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen;
dabei kann vorgesehen werden, dass die Genehmigung
von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit zu erteilen oder die Anzeige ihm
gegenüber zu erstatten ist.
(2) Soweit durch Rechtsverordnung nach Absatz 1
Nummer 1 die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
beschränkt wird, können insbesondere Zweck, Art,
Zeit, Ort und Verfahren der Anwendung des Pflanzen-
schutzmittels vorgeschrieben oder verboten sowie die
anzuwendende Menge und die nach der Anwendung
einzuhaltende Wartezeit vorgeschrieben werden.
(3) Ein mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmit-
tels festgesetztes Anwendungsgebiet darf durch
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht aus-
geschlossen werden, es sei denn, dass zuvor die Zu-
lassung unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit
zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Wird die
Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung unan-
fechtbar aufgehoben, so ist die Rechtsverordnung in-
soweit nicht mehr anzuwenden.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 zu er-
lassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz von seiner Be-
fugnis keinen Gebrauch macht. Die Landesregierungen
können diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf
oberste Landesbehörden übertragen.
(5) Es ist verboten, ein Pflanzenschutzmittel, das ei-
nen Stoff enthält oder aus einem Stoff besteht, dessen
Anwendung durch eine Verordnung nach Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a vollständig verboten ist, inner-
gemeinschaftlich zu verbringen oder in Verkehr zu
bringen.
§ 15
Beseitigungspflicht
Pflanzenschutzmittel,
1. deren Anwendung wegen eines Bestehens aus ei-
nem bestimmten Stoff oder wegen des Enthaltens
eines bestimmten Stoffes durch eine Rechtsverord-
nung nach § 14 Absatz 1 vollständig verboten ist,
oder
2. die einen Wirkstoff enthalten, der auf Grund eines
Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft nicht
in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenom-
men worden ist, dessen Genehmigung nicht nach
Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erneu-
ert worden ist oder dessen Genehmigung nach Arti-
kel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
aufgehoben worden ist und für die die Aufbrauchfrist
nach § 12 Absatz 5 abgelaufen ist,
sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes und der auf Grund des Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnungen unverzüglich zu beseitigen.
§ 16
Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten
(1) Wird ein Pflanzenschutzmittel mit Hilfe eines
Pflanzenschutzgerätes angewandt, darf dieses Gerät
nur so beschaffen sein, dass bei seiner bestimmungs-
gemäßen und sachgerechten Verwendung die Anwen-
dung des Pflanzenschutzmittels keine schädlichen
Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier
und auf das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht
vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den
Naturhaushalt, hat, die nach dem Stande der Technik
vermeidbar sind.
(2) Bei Geräten, die mit einer CE-Kennzeichnung
nach der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschi-
nen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufas-
sung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24), die zuletzt
durch die Richtlinie 2009/127/EG (ABl. L 310 vom
25.11.2009, S. 29) geändert worden ist, versehen sind
oder bei Geräten, die am 14. Dezember 2011 in die
Pflanzenschutzgeräteliste des Julius Kühn-Institutes
eingetragen sind, wird vermutet, dass die Vorausset-
zungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Die zuständige Be-
hörde kann die Verwendung eines Pflanzenschutzgerä-
tes untersagen, wenn eine Prüfung des Gerätes ergibt,
dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht
erfüllt sind.
(3) Werden mit der Zulassung eines Pflanzenschutz-
mittels besondere Anforderungen für die zu verwenden-
den Pflanzenschutzgeräte festgelegt, darf die Anwen-
dung nur mit Pflanzenschutzgeräten erfolgen, bei de-
nen eine Prüfung durch das Julius Kühn-Institut oder
eine anerkannte Prüfstelle nach § 52 ergeben hat, dass
diese Anforderungen erfüllt sind.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung des in § 1 genannten Zweckes
erforderlich ist,
1. Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten,
im Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte prü-
fen zu lassen,
2. die Verwendung von Pflanzenschutzgeräten zu ver-
bieten, die nicht nach Nummer 1 geprüft sind,
3. das Verfahren der Prüfung von im Gebrauch befind-
lichen Pflanzenschutzgeräten zu regeln.
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 3 kann
auch bestimmt werden, dass Teile des zu prüfenden
Pflanzenschutzgerätes, die dem Anwenderschutz oder
der Verkehrssicherheit dienen, in die Prüfung einzube-
ziehen sind.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, so-
weit es zur Erfüllung des in § 1 genannten Zweckes
erforderlich ist, Rechtsverordnungen nach Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 und 3, auch in Verbindung mit Satz 2
zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von seiner
Befugnis keinen Gebrauch macht. Dabei können sie
auch bestimmen, dass die Prüfung durch eine amtlich
anerkannte Kontrollwerkstatt oder sonstige Kontrollper-
son vorzunehmen ist sowie die Anforderung an die An-
erkennung, den Verlust der Anerkennung und das Ver-
fahren zur Anerkennung der Kontrollwerkstätten regeln.

Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden
übertragen und dabei bestimmen, dass diese ihre Be-
fugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete
oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter
übertragen können.
§ 17
Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln auf Flächen,
die für die Allgemeinheit bestimmt sind
(1) Zusätzlich zu den Vorschriften nach § 12 darf auf
Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, nur
ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel angewandt wer-
den,
1. das als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko
nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
zugelassen ist,
2. für das vom Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit im Rahmen eines Zulas-
sungsverfahrens die Eignung für die Anwendung
auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind,
festgestellt worden ist oder
3. das auf Grund seiner Eigenschaften vom Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
für die Anwendung auf Flächen, die für die Allge-
meinheit bestimmt sind, nach dem Verfahren nach
Absatz 2 genehmigt worden ist.
Zu Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind,
gehören insbesondere öffentliche Parks und Gärten,
Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden, öf-
fentlich zugängliche Sportplätze einschließlich Golfplät-
ze, Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze, Fried-
höfe sowie Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrich-
tungen des Gesundheitswesens.
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit genehmigt auf Antrag Pflanzen-
schutzmittel nach Absatz 1 Nummer 3 im Benehmen
mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Ju-
lius Kühn-Institut und dem Umweltbundesamt, wenn
1. an der Anwendung ein öffentliches Interesse besteht
und
2. eine Prüfung ergibt, dass das Pflanzenschutzmittel
auf Grund seiner chemischen Eigenschaften bei be-
stimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung
keine schädlichen Auswirkungen auf die Allgemein-
heit hat.
Die Genehmigung können außer dem Zulassungsin-
haber beantragen:
1. derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen
Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher
Unternehmungen anwendet,
2. juristische Personen, deren Mitglieder Personen
nach Nummer 1 sind,
3. amtliche und wissenschaftliche Einrichtungen, die in
den Bereichen Landwirtschaft, Gartenbau oder
Forstwirtschaft tätig sind oder
4. Eigentümer oder Besitzer von Flächen im Sinne des
Absatzes 1.
Ist der Antragsteller nicht der Zulassungsinhaber, ist vor
der Entscheidung über die Genehmigung der Zulas-
sungsinhaber zu hören.
(3) Die Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder
die Genehmigung nach Absatz 2 kann für alle Flächen,
die für die Allgemeinheit bestimmt sind, erteilt werden
oder auch auf bestimmte Flächen beschränkt werden.
Ist es zur Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1
erforderlich, legt das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit von der Zulassung des
Pflanzenschutzmittels abweichende Anwendungsbe-
stimmungen und Auflagen fest. Die Genehmigung ist
zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die
Erteilung nachträglich entfallen ist.
(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit veröffentlicht im Bundesanzeiger
oder im elektronischen Bundesanzeiger eine Liste der
Pflanzenschutzmittel, für die eine Genehmigung zur
Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit be-
stimmt sind, erteilt worden ist.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt-
schaft und Technologie, für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und für Arbeit und Soziales allge-
meine Anforderungen für Pflanzenschutzmittel zur An-
wendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit be-
stimmt sind, sowie die näheren Einzelheiten des Verfah-
rens nach Absatz 2 festzulegen.
(6) Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Be-
hörde Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 genehmigen,
wenn Maßnahmen getroffen werden, um eine Gefähr-
dung der Allgemeinheit auszuschließen. Die zuständige
Behörde unterrichtet das Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit über die erteilte
Genehmigung nach Satz 1.
§ 18
Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
(1) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit
Luftfahrzeugen ohne Genehmigung nach Absatz 2 ist
verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag die An-
wendung eines Pflanzenschutzmittels mit einem Luft-
fahrzeug nach Maßgabe des Satzes 2 und der Ab-
sätze 3 und 4 genehmigen, soweit es für eine wirksame
Anwendung keine vergleichbaren anderen Möglichkei-
ten gibt oder durch die Anwendung mit Luftfahrzeugen
gegenüber der Anwendung vom Boden aus eindeutige
Vorteile im Sinne geringerer Auswirkungen auf die
menschliche Gesundheit oder den Naturhaushalt be-
stehen. Eine Genehmigung soll nur erteilt werden zur
Bekämpfung von Schadorganismen
1. im Weinbau in Steillagen,
2. im Kronenbereich von Wäldern.
Die zuständige Behörde verbindet die Genehmigung
mit den Auflagen, die erforderlich sind, um eine bestim-
mungsgemäße und sachgerechte Anwendung ein-
schließlich des Schutzes von Wohngebieten sicherzu-
stellen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine
der Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich ent-

fallen ist; im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes unberührt.
(3) Zusätzlich zu den Vorschriften nach § 12 darf
eine Genehmigung nach Absatz 2 nur für die Anwen-
dung eines Pflanzenschutzmittels erteilt werden,
1. das vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit im Rahmen eines Zulassungs-
verfahrens auch für die Anwendung mit Luftfahrzeu-
gen zugelassen worden ist oder
2. das auf Grund seiner Eigenschaften vom Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
für die Anwendung mit Luftfahrzeugen nach dem
Verfahren nach Absatz 4 genehmigt worden ist.
(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit genehmigt Pflanzenschutzmittel
nach Absatz 3 Nummer 2 auf Antrag im Benehmen
mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Ju-
lius Kühn-Institut und dem Umweltbundesamt, wenn
eine Prüfung ergibt, dass das Pflanzenschutzmittel auf
Grund seiner Eigenschaften bei bestimmungsgemäßer
und sachgerechter Anwendung auch bei der Anwen-
dung mit Luftfahrzeugen keine schädlichen Auswirkun-
gen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf
Grundwasser und keine sonstigen nicht vertretbaren
Auswirkungen auf den Naturhaushalt hat. Ist es zur Ein-
haltung der Anforderungen nach Satz 1 erforderlich,
legt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit von der Zulassung des Pflanzen-
schutzmittels abweichende Anwendungsbestimmun-
gen und Auflagen fest.
(5) Die Genehmigung können außer dem Zulas-
sungsinhaber beantragen:
1. derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen
Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher
Unternehmungen in einem Betrieb der Landwirt-
schaft, des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft an-
wendet,
2. juristische Personen, deren Mitglieder Personen
nach Nummer 1 sind oder
3. amtliche und wissenschaftliche Einrichtungen, die in
den Bereichen Landwirtschaft, Gartenbau oder
Forstwirtschaft tätig sind.
Ist der Antragsteller nicht der Zulassungsinhaber des
Pflanzenschutzmittels, ist vor der Entscheidung über
die Genehmigung der Zulassungsinhaber zu hören.
(6) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit veröffentlicht im Bundesanzeiger
oder im elektronischen Bundesanzeiger eine Liste der
Pflanzenschutzmittel, für die eine Genehmigung zur An-
wendung mit Luftfahrzeugen erteilt worden ist.
(7) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt-
schaft und Technologie, für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und für Arbeit und Soziales
1. die Anforderungen
a) an Pflanzenschutzmittel zur Anwendung mit Luft-
fahrzeugen,
b) an die Anwendung mit Luftfahrzeugen,
c) an die zu verwendenden Geräte sowie
2. die näheren Einzelheiten zu Voraussetzungen, Inhalt
und Verfahren einer Genehmigung nach den Absät-
zen 2 oder 4
zu regeln.
(8) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
heit
1. zum Ende des Jahres über die erteilten Genehmi-
gungen, insbesondere über den Anwendungszweck,
die Häufigkeit der Anwendung, die Aufwandmenge
pro Fläche, den Anwendungszeitpunkt, die Größe
der Anwendungsfläche und die erteilten Auflagen
sowie
2. unverzüglich über Kenntnisse, die Anhaltspunkte auf
Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier
oder den Naturhaushalt geben.
§ 19
Ausbringung
oder Verwendung von mit
Pflanzenschutzmitteln behandeltem
Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat
(1) Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, die ein
Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen ein Pflan-
zenschutzmittel anhaftet, darf nur ausgebracht oder
verwendet werden, wenn
1. es zum Zeitpunkt der Ausbringung oder Verwendung
nach § 32 auch in Verbindung mit einer Verordnung
nach § 32 Absatz 4 rechtmäßig in Verkehr gebracht
werden darf oder
2. es mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wor-
den ist oder ihm ein Pflanzenschutzmittel anhaftet,
das noch nach § 12 Absatz 5 angewendet werden
darf.
Die Ausbringung oder Verwendung darf nicht erfolgen,
wenn der Ausbringer oder Verwender damit rechnen
muss, dass die Ausbringung oder Verwendung im Ein-
zelfall
1. schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von
Mensch und Tier oder auf das Grundwasser oder
2. sonstige nicht vertretbare Auswirkungen, insbeson-
dere auf den Naturhaushalt,
hat.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit
es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier
oder zum Schutz vor erheblichen Gefahren insbeson-
dere für den Naturhaushalt erforderlich ist, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nähere Vorschriften über die Verwendung oder Ausbrin-
gung von Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das
mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde oder
dem ein Pflanzenschutzmittel anhaftet, zu erlassen.
§ 20
Versuchszwecke
(1) Ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel darf
zu Versuchszwecken nur innergemeinschaftlich ver-
bracht, in Verkehr gebracht oder auf Freilandflächen an-
gewandt werden, wenn das Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit, das innerge-

meinschaftliche Verbringen, das Inverkehrbringen oder
die Anwendung nach Artikel 54 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 genehmigt hat. Die Genehmigung kann
für ein Versuchsprogramm erteilt werden. Satz 1 gilt
auch für Versuche mit zugelassenen Pflanzenschutz-
mitteln bei nicht zugelassenen Anwendungsgebieten
einschließlich der Anwendung mit Luftfahrzeugen oder
entgegen den mit der Zulassung festgelegten Anwen-
dungsbestimmungen, wenn eine Anwendung auf Frei-
landflächen erfolgen soll. Das Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit unterrichtet die
zuständigen Behörden der Länder über die erteilten Ge-
nehmigungen oder Anzeigen nach Absatz 3 Satz 3. Der
Beginn der Versuchsdurchführung ist der zuständigen
Behörde des jeweiligen Landes anzuzeigen.
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit erteilt die Genehmigung, soweit
durch den Versuch oder das Versuchsprogramm keine
schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von
Mensch und Tier oder sonstige nicht vertretbare Aus-
wirkungen auf den Naturhaushalt zu erwarten sind. Das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit widerruft die Genehmigung, wenn die Vo-
raussetzungen für die Genehmigung nachträglich ent-
fallen sind. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erfor-
derlich für Versuche, die durch die zuständigen Behör-
den der Länder oder das Julius Kühn-Institut oder in
deren Auftrag im Rahmen der ihnen durch dieses Ge-
setz oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen übertragenen Aufgaben durchgeführt
werden. Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist ferner
nicht erforderlich, soweit der Hersteller eines nicht zu-
gelassenen Pflanzenschutzmittels oder in dessen Auf-
trag ein Dritter das Pflanzenschutzmittel auf Freilandflä-
chen zu Versuchszwecken anwendet. In den Fällen des
Satzes 2 ist der Hersteller verpflichtet, die Versuchs-
durchführung oder das Versuchsprogramm unter An-
gabe des zu verwendenden Pflanzenschutzmittels und
des Versuchsstandortes spätestens einen Monat vor
dem Beginn dem Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit anzuzeigen. Das Bundes-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
kann die Durchführung des Versuchs ganz oder teil-
weise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass durch die Durchführung des Versuchs
schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von
Mensch und Tier oder nicht vertretbare Auswirkungen
auf den Naturhaushalt entstehen.
(4) Versuche mit nicht zugelassenen Pflanzen-
schutzmitteln, bei denen diese Pflanzenschutzmittel
nicht auf Freilandflächen angewandt werden, dürfen
nur so durchgeführt werden, dass die Anwendung
keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit
von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser sowie
keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, ins-
besondere auf den Naturhaushalt, erwarten lässt. Die
zuständige Behörde kann die Anwendung von Pflan-
zenschutzmitteln zu Versuchszwecken ganz oder teil-
weise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu
Versuchszwecken anwendet, die erforderliche Zuver-
lässigkeit oder die erforderlichen fachlichen Kenntnisse
oder Fertigkeiten nicht besitzt. Wer Versuche mit nicht
zugelassenen Pflanzenschutzmitteln durchführen will,
hat dies der zuständigen Behörde des jeweiligen Lan-
des vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des
Versuchsstandortes anzuzeigen.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft
und Technologie, für Arbeit und Soziales und für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Näheres über das Genehmigungsverfahren nach Ab-
satz 1 oder das Anzeigeverfahren nach Absatz 3,
insbesondere über Art und Umfang der einzurei-
chenden Angaben und Unterlagen sowie
2. die näheren Anforderungen an die Anwendung zu
Versuchszwecken
zu regeln.
§ 21
Erhebung von Daten über die
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
(1) Das Julius Kühn-Institut ist zuständig für die Er-
hebung von Daten in nicht personenbezogener Form
über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und er-
stellt Statistiken zur Erfüllung der Anforderungen von
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 25. Novem-
ber 2009 über Statistiken zu Pestiziden (ABl. L 324 vom
10.12.2009, S. 1). Die zuständigen Behörden der Län-
der wirken bei den Erhebungen mit. Die nach Satz 1
erhobenen Daten dürfen nur zur Erfüllung der Verpflich-
tungen aus Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit An-
hang II der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 sowie zur
Überprüfung der Maßnahmen nach dem Aktionsplan
im Sinne des § 4 verwendet werden. § 63 ist nicht an-
zuwenden.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Inhalt und Form der Erhebungen zu regeln.
(3) Das Julius Kühn-Institut macht die Auswertung
der Erhebungen im Bundesanzeiger oder im elektroni-
schen Bundesanzeiger bekannt. Es übermittelt die Er-
gebnisse gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1185/2009 an die zuständigen Dienststellen der
Europäischen Kommission.
§ 22
Weitergehende Länderbefugnisse
(1) Befugnisse der Länder,
1. Vorschriften zu erlassen, über
a) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in
Schutzgebieten nach wasserrechtlichen oder na-
turschutzrechtlichen Bestimmungen, insbeson-
dere unter Berücksichtigung der Zielsetzung von
Artikel 12 Buchstabe b der Richtlinie 2009/128/EG,
b) Einzelheiten der Anwendung von Pflanzenschutz-
mitteln an oberirdischen Gewässern oder Küsten-
gewässern oder

2. Vorschriften zu erlassen, um
a) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter
Verwendung bestimmter Geräte oder Verfahren
oder
b) den Anbau bestimmter Pflanzenarten auf Grund-
stücken, deren Böden mit bestimmten Pflanzen-
schutzmitteln behandelt worden sind, sowie die
Verwendung bestimmter dort gewonnener Pflan-
zen oder Pflanzenerzeugnisse
zu verbieten, zu beschränken oder von einer Geneh-
migung oder Anzeige abhängig zu machen,
bleiben unberührt.
(2) Die zuständige Behörde kann nach Maßgabe des
Artikels 51 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 auf Antrag im Einzelfall die Anwendung
eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem an-
deren als den mit der Zulassung festgesetzten Anwen-
dungsgebieten genehmigen, wenn
1. die Anwendung vorgesehen ist
a) an Pflanzen, die nur in geringfügigem Umfang an-
gebaut werden, oder
b) gegen Schadorganismen, die nur in bestimmten
Gebieten erhebliche Schäden verursachen,
und
2. die vorgesehene Anwendung derjenigen in einem
mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet
entspricht.
Die Genehmigung können außer dem Zulassungsinha-
ber beantragen:
1. derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen
Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher
Unternehmungen in einem Betrieb der Landwirt-
schaft, des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft an-
wendet,
2. juristische Personen, deren Mitglieder Personen
nach Nummer 1 sind.
Eine Genehmigung darf nicht für die Behandlung von
Saatgut erteilt werden, es sei denn, das behandelte
Saatgut soll ausschließlich im eigenen Betrieb verwen-
det werden.
(3) Eine Genehmigung nach Absatz 2 zum Zwecke
der Anwendung des Pflanzenschutzmittels an Pflanzen
und Pflanzenerzeugnissen, aus denen Lebensmittel ge-
wonnen werden können, darf nur erteilt werden, wenn
1. für die bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter
Anwendung jeweils zu erwartenden Rückstände des
Pflanzenschutzmittels in oder auf Lebensmitteln
pflanzlicher Herkunft ein Höchstgehalt nach der Ver-
ordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 23. Februar 2005 über
Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf
Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tieri-
schen Ursprungs und zur Änderung der Richt-
linie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom
16.3.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
oder nach der Rückstands-Höchstmengenverord-
nung festgesetzt worden ist, und
2. die aus diesen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen
gewonnenen Lebensmittel nur in geringfügigem Um-
fang zur täglichen Verzehrsmenge beitragen.
(4) Vor Erteilung der Genehmigung ist dem Bundes-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Die Genehmigung ist mit
1. den erforderlichen Auflagen zum Schutz der Ge-
sundheit von Mensch und Tier und zum Schutz vor
sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere
auf den Naturhaushalt, sowie
2. dem Vorbehalt des Widerrufes
zu verbinden. Die Genehmigung ist zu befristen. Dabei
darf die Frist die Dauer der Zulassung des Pflanzen-
schutzmittels nicht überschreiten. Die Genehmigung
ruht, wenn das Ruhen der Zulassung des Pflanzen-
schutzmittels angeordnet worden ist.
(6) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
heit zum Ende eines jeden Vierteljahres über die erteil-
ten Genehmigungen und deren Anzahl und Inhalt durch
Einstellen der Information in eine vom Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für die-
sen Zweck zur Verfügung gestellte Datenbank. In ent-
sprechender Weise unterrichten die zuständigen Behör-
den über die Rücknahme oder den Widerruf erteilter
Genehmigungen. Die zuständigen Behörden unterrich-
ten das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit unverzüglich über Anhaltspunkte auf
Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier so-
wie für den Naturhaushalt.
Abschnitt 5
Abgabe, Rückgabe und
Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln
§ 23
Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
(1) Pflanzenschutzmittel, die nur für die berufliche
Anwendung zugelassen sind, dürfen nur abgegeben
werden, wenn der Erwerber über einen Sachkunde-
nachweis im Sinne des § 9 Absatz 1 verfügt. Derjenige,
der ein Pflanzenschutzmittel abgibt, das nur für die An-
wendung durch berufliche Anwender zugelassen ist,
hat sich in geeigneter Weise den Sachkundenachweis
des Erwerbers vorlegen zu lassen.
(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nicht durch Automa-
ten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in
den Verkehr gebracht werden. Die Vorschriften über die
Abgabe gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen, die auf
Grund des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c
des Chemikaliengesetzes erlassen worden sind, gelten
für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln entspre-
chend.
(3) Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln hat
der Abgebende über die bestimmungsgemäße und
sachgerechte Anwendung des Pflanzenschutzmittels,
insbesondere über Verbote und Beschränkungen, zu
unterrichten.

(4) Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln an
nicht-berufliche Anwender stellt der Abgebende darü-
ber hinaus allgemeine Informationen über die Risiken
der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Mensch,
Tier und Naturhaushalt zur Verfügung. Die allgemeinen
Informationen berücksichtigen insbesondere den An-
wenderschutz, die sachgerechte Lagerung, Handha-
bung und Anwendung sowie die sichere Entsorgung
nach den abfallrechtlichen Vorschriften und Möglichkei-
ten des Pflanzenschutzes mit geringem Risiko. Erfolgt
die Abgabe im Wege des Versandhandels, sind die In-
formationen nach den Sätzen 1 und 2 und Absatz 3
bereits vor der Abgabe zu übermitteln oder zur Verfü-
gung zu stellen.
(5) Die zuständige Behörde soll die Abgabe von
Pflanzenschutzmitteln im Handel ganz oder teilweise
für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagen sowie
den Sachkundenachweis nach § 9 Absatz 3 entziehen,
wenn der Abgebende wiederholt gegen die Vorschriften
dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlas-
senen Rechtsverordnungen oder der im Anwendungs-
bereich dieses Gesetzes erlassenen unmittelbar gelten-
den Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union verstoßen hat.
§ 24
Anzeigepflicht bei der
Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
(1) Wer Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwe-
cken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unter-
nehmungen in den Verkehr bringen oder zu gewerb-
lichen Zwecken einführen oder innergemeinschaftlich
verbringen will, hat dies der für den Betriebssitz und
den Ort der Tätigkeit, im Falle der Einfuhr der für den
Betriebssitz oder die Niederlassung des Verfügungsbe-
rechtigten zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tä-
tigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift
und seiner Telekommunikationsdaten anzuzeigen. Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-
verordnung die näheren Vorschriften über die Anzeige
und das Anzeigeverfahren zu erlassen. Die Landesre-
gierungen können diese Befugnis durch Rechtsverord-
nung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(2) Wer zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen
sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen das Inver-
kehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen
oder die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln im oder in
das Inland vermittelt oder Hilfsleistungen für die Einfuhr
oder das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflan-
zenschutzmitteln anbietet, hat dies dem Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vor
Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe seines Namens,
seiner Anschrift und seiner Telekommunikationsdaten
anzuzeigen. Das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates die näheren Vorschriften über die Anzeige
und das Anzeigeverfahren zu erlassen. Das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit stellt
die Liste der eingegangenen Anzeigen den nach Lan-
desrecht zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach § 59 zur Verfügung.
§ 25
Ausfuhr
(1) Soweit nicht Regelungen in anderen Rechtsvor-
schriften getroffen worden sind, dürfen Pflanzenschutz-
mittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sons-
tiger wirtschaftlicher Unternehmungen in andere als
Mitgliedstaaten nur ausgeführt werden, wenn
1. auf den Behältnissen und abgabefertigen Packun-
gen in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift un-
verwischbar die Bezeichnung des Pflanzenschutz-
mittels, die Wirkstoffe nach Art und Menge und das
Verfallsdatum bei Pflanzenschutzmitteln mit längs-
tens zweijähriger Haltbarkeit angegeben sind und
2. den Behältnissen und abgabefertigen Packungen
eine Gebrauchsanleitung mit Angaben beigefügt ist
über
a) die bestimmungsgemäße und sachgerechte An-
wendung,
b) mögliche schädliche Auswirkungen auf die Ge-
sundheit von Mensch und Tier sowie auf den
Naturhaushalt,
c) Vorsichtsmaßnahmen sowie Sofortmaßnahmen
bei Unfällen,
d) die sachgerechte Entsorgung oder Neutralisie-
rung.
Im Übrigen sind bei der Ausfuhr internationale Verein-
barungen, insbesondere der Verhaltenskodex für das
Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln der Ernäh-
rungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten
Nationen, zu berücksichtigen.
(2) Verfügungsberechtigte und Besitzer von für die
Ausfuhr bestimmten Pflanzenschutzmitteln, die
1. nicht nach den Vorschriften der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 zugelassen sind oder
2. nicht nach § 31 Absatz 2 gekennzeichnet sind,
sind verpflichtet, diese von den für die Anwendung in-
nerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes be-
stimmten Pflanzenschutzmitteln getrennt zu halten
und entsprechend kenntlich zu machen. Satz 1 Num-
mer 2 gilt entsprechend für Kultursubstrate, für die die
Kennzeichnung in einer Rechtsverordnung nach § 31
Absatz 6 Nummer 5 vorgeschrieben worden ist.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit
dies
1. zur Durchführung von Rechtsakten der Europä-
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
oder
2. zur Abwehr erheblicher, auf andere Weise nicht zu
behebender Gefahren für die Gesundheit von
Mensch oder Tier oder sonstiger Gefahren, insbe-
sondere für den Naturhaushalt,
erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Bundesminis-
terien für Wirtschaft und Technologie, für Arbeit und
Soziales, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit und für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
wicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Ausfuhr bestimmter Pflanzen-
schutzmittel oder von Pflanzenschutzmitteln mit be-
stimmten Stoffen in Staaten außerhalb der Europä-

ischen Union zu verbieten oder zu beschränken oder
von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu
machen.
§ 26
Getrennte Lagerung
Verfügungsberechtigte und Besitzer von Lebensmit-
teln, Futtermitteln, Saatgut, Pflanzgut oder Kultursub-
strat, die für die Ausfuhr bestimmt sind und die mit
Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, deren
Inverkehrbringen nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
genehmigt worden ist, sind verpflichtet, diese von den
für das Inverkehrbringen im Inland bestimmten Lebens-
mitteln, Futtermitteln, Saatgut, Pflanzgut oder Kultur-
substrat getrennt zu halten und entsprechend kenntlich
zu machen.
§ 27
Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln
(1) Nach Beendigung der Zulassung eines Pflanzen-
schutzmittels ist dessen Rückgabe an
1. den Zulassungsinhaber,
2. den Einführer oder dessen Vertreter oder
3. an einen von Personen nach den Nummern 1 oder 2
beauftragten Dritten
zulässig. Die Rückgabe gilt nicht als Inverkehrbringen.
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit soll die Rückgabe eines Pflanzen-
schutzmittels anordnen, wenn es die Zulassung zu-
rückgenommen, widerrufen oder nach Ablauf der Zu-
lassung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für
eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hät-
ten. Der Zulassungsinhaber, der Einführer und dessen
Vertreter sind im Falle des Satzes 1 zur unverzüglichen
Annahme zurückgegebener Pflanzenschutzmittel ver-
pflichtet.
(3) Im Falle der Rücknahme oder eines Widerrufes
nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes ist ferner die Rückgabe an ei-
nen Betrieb, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen
Zwecken in den Verkehr bringt, zulässig. Ordnet das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-
cherheit in einem solchen Fall die Rückgabe an, so ist
dieser Betrieb zur unverzüglichen Annahme zurückge-
gebener Pflanzenschutzmittel verpflichtet.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft
und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Re-
aktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Rück-
gabe und der Rücknahme zu regeln und zu bestimmen,
wer die Kosten für die Rückgabe oder die Rücknahme
zu tragen hat.
(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit teilt den zuständigen Behörden
die Gründe für die Rücknahme, den Widerruf oder die
Feststellung mit, dass die Voraussetzungen für eine
Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten.
Abschnitt 6
Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln,
Zulassungsverfahren
§ 28
Inverkehrbringen
von Pflanzenschutzmitteln
(1) Unbeschadet des Artikels 28 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 gilt ein Pflanzenschutzmittel auch als zu-
gelassen, für das eine Genehmigung nach Artikel 52
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist.
(2) Ein Pflanzenschutzmittel, das in keinem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder keinem Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum nach den Anforderungen der Richt-
linie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über
das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl.
L 230 vom 19.8.1991, S. 1) oder nach Artikel 29 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen worden ist,
gilt auch dann nicht als zugelassen, wenn es mit einem
in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel
übereinstimmt.
(3) Eine Zulassung nach der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit ist nicht erforderlich
1. für Pflanzenschutzmittel, die für die Ausfuhr in ein
Drittland bestimmt sind oder sich als Nichtgemein-
schaftsware unter zollamtlicher Überwachung befin-
den,
2. für Pflanzenschutzmittel, die für das Verbringen in
einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, wenn
das Pflanzenschutzmittel in dem anderen Mitglied-
staat zugelassen ist oder dieser eine Genehmigung
nach den Artikeln 52, 53 oder 54 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009 erteilt hat und der Verfügungs-
berechtigte oder Besitzer dies nachweist,
3. für Stoffe und Gemische, die ausschließlich aus
Grundstoffen im Sinne des Artikels 23 der Verord-
nung (EG) Nr. 1107/2009 bestehen,
4. für Pflanzenschutzmittel, für die eine Versuchsge-
nehmigung nach § 20 erteilt wurde.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Pflan-
zenschutzmittel, dessen Zulassung durch Zeitablauf
oder Widerruf auf Antrag des Zulassungsinhabers be-
endet worden ist und das sich zum Zeitpunkt des En-
des der Zulassung bereits im freien Verkehr befunden
hat, noch innerhalb eines Zeitraums von sechs Mona-
ten, gerechnet ab dem Tag des Endes der Zulassung,
weiter in Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt für Pflan-
zenschutzmittel, die auf Grund einer Genehmigung
nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in
Verkehr gebracht werden, entsprechend.
§ 29
Inverkehrbringen in besonderen Fällen
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit kann das Inverkehrbringen, das in-
nergemeinschaftliche Verbringen und die Anwendung
nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel genehmigen
1. unter den Voraussetzungen des Artikels 53 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder

2. zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die
Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese im Bestim-
mungsland abweichende Anforderungen gelten oder
die Pflanzenschutzmittel im Bestimmungsland für
diese Anwendung zugelassen sind,
für eine bestimmte Menge und für einen bestimmten
Zeitraum, der im Falle der Nummer 1 einen Zeitraum
von 120 Tage nicht überschreiten darf. Dabei hat es
die Anwendungsgebiete sowie die zum Schutz der Ge-
sundheit von Mensch und Tier und die zum Schutz vor
sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere
auf den Naturhaushalt, erforderlichen Anwendungsbe-
stimmungen, einschließlich solcher über die zur An-
wendung berechtigten Personen, festzusetzen und die
erforderlichen Auflagen zu erteilen. Die Genehmigung
kann mit dem Vorbehalt des Widerrufes verbunden wer-
den. Sie kann erneut erteilt werden. Im Falle des Sat-
zes 1 Nummer 1 kann für ein zugelassenes Pflanzen-
schutzmittel eine Genehmigung auch für ein nicht mit
der Zulassung festgesetztes Anwendungsgebiet erteilt
werden.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung ergänzende Regelungen für die Anwendung
eines Pflanzenschutzmittels, für das eine Genehmigung
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erteilt worden ist, er-
lassen, um eine bestimmungsgemäße und sachge-
rechte Anwendung sicherzustellen. Die Landesregie-
rungen können diese Befugnis durch Rechtsverord-
nung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 wird
die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesinsti-
tut für Risikobewertung, dem Julius Kühn-Institut und
dem Umweltbundesamt erteilt.
§ 30
Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln unter
abweichender Bezeichnung
(1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in Deutschland zu-
gelassen ist, darf auch von anderen als dem Zulas-
sungsinhaber auf der Grundlage einer Vereinbarung
mit diesem (Vertriebserweiterung) unter einer abwei-
chenden Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden.
Der Zulassungsinhaber hat den Abschluss und die Gel-
tungsdauer oder das Ende der Vereinbarung unter An-
gabe des Namens, der Anschrift des Berechtigten und
der abweichenden Bezeichnung, unter der das Pflan-
zenschutzmittel von dem Berechtigten in Verkehr ge-
bracht werden soll, unverzüglich dem Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mitzu-
teilen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit vergibt für das auf Grund einer
Vertriebserweiterung in den Verkehr gebrachte Pflan-
zenschutzmittel eine Vertriebsnummer.
(2) Im Falle des Absatzes 1 darf das Pflanzenschutz-
mittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn es nach
den Vorschriften des § 31 Absatz 1 und 2 jeweils auch
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31
Absatz 6 gekennzeichnet ist.
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit macht die Pflanzenschutzmittel,
die auf Grund einer Vertriebserweiterung in den Verkehr
gebracht werden, ihre Bezeichnung, den Namen des
Berechtigten und den Namen und die Nummer des zu-
gelassenen Pflanzenschutzmittels sowie die Geltungs-
dauer oder das Ende der Vertriebserweiterung im Bun-
desanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt.
(4) Ein Pflanzenschutzmittel, das auf Grund einer
Vertriebserweiterung in Verkehr gebracht wird, darf
noch in Verkehr gebracht werden, soweit das entspre-
chende zugelassene Pflanzenschutzmittel nach § 28
Absatz 3 noch in Verkehr gebracht werden darf.
§ 31
Kennzeichnung
(1) Die Vorschriften der §§ 13 und 14 des Chemika-
liengesetzes über die Kennzeichnung sind
1. auf das Inverkehrbringen oder innergemeinschaft-
liche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln, die
keine Stoffe oder Gemische im Sinne des § 3 Num-
mer 1 oder 4 des Chemikaliengesetzes sind,
2. auf das Inverkehrbringen oder innergemeinschaft-
liche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln auch
durch Vertriebsunternehmer
entsprechend anzuwenden.
(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur in den Verkehr
gebracht oder innergemeinschaftlich verbracht werden,
wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den §§ 13
und 14 des Chemikaliengesetzes auf den Behältnissen
und abgabefertigen Packungen in deutscher Sprache
und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift unver-
wischbar die nach Anhang I der Verordnung (EU)
Nr. 547/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 zur
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich
der Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutz-
mittel (ABl. L 155 vom 11.6.2011, S. 176) geforderten
Angaben angebracht sind. Dabei sind die in Anhang I
Nummer 1 Buchstabe h, i, l, m und u der Verordnung
(EU) Nr. 547/2011 vorgeschriebenen Angaben unter der
Überschrift „Von der Zulassungsbehörde festgesetzte
Anwendungsgebiete und -bestimmungen“ deutlich ge-
trennt von den übrigen Angaben und Aufschriften auf-
zunehmen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht hinsichtlich der
Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Verbringens
eines Pflanzenschutzmittels durch den Hersteller oder
Vertriebsunternehmer.
(4) Absatz 2 gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die
für die Ausfuhr bestimmt sind oder sich im Falle der
Einfuhr in einem Freihafen oder als Nichtgemein-
schaftsware unter zollamtlicher Überwachung befin-
den.
(5) Es ist verboten, Pflanzenschutzmittel herzustel-
len, innergemeinschaftlich zu verbringen oder in Ver-
kehr zu bringen, die
1. hinsichtlich ihrer Identität oder Herkunft falsch ge-
kennzeichnet sind oder
2. in anderer Weise mit irreführender Bezeichnung, An-
gabe oder Aufmachung versehen sind.
Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass es sich um
ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder um ein
Pflanzenschutzmittel, für das eine Genehmigung zum
Parallelhandel erteilt worden ist, handelt.

(6) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und
Soziales und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
cherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genann-
ten Zwecke erforderlich ist,
1. den Inhalt der Angaben nach Absatz 2 näher zu be-
stimmen,
2. vorzuschreiben, dass zusätzlich zu den Angaben
nach den Absätzen 1 und 2 auf Behältnissen und
abgabefertigen Packungen bestimmte weitere An-
gaben anzubringen sind und ihren Inhalt festzule-
gen,
3. Art und Form der Kennzeichnung näher zu regeln,
4. die Verwendung bestimmter Behältnisse, Packun-
gen oder Verpackungsmaterialien vorzuschreiben
sowie die Schließung der Behältnisse oder Packun-
gen einschließlich der Verschlusssicherung zu regeln
oder
5. für das Inverkehrbringen von Kultursubstraten, die
Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflan-
zenschutzmittel anhaften, eine bestimmte Kenn-
zeichnung vorzuschreiben.
§ 32
Inverkehrbringen von
mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem
Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat
(1) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die
Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzen-
schutzmittel anhaften, dürfen nur innergemeinschaftlich
verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn die
Pflanzenschutzmittel
1. in Deutschland für dieses Anwendungsgebiet zuge-
lassen sind oder nach § 12 Absatz 5 noch angewen-
det werden dürfen oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum nach den Bestimmungen des Arti-
kels 4 Absatz 1 Buchstabe b bis e der Richtlinie
91/414/EWG oder nach den Bestimmungen der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1107/2009 für dieses Anwen-
dungsgebiet zugelassen sind.
(2) Das in Absatz 1 genannte Saatgut darf nur inner-
gemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht
werden, wenn es zusätzlich zu den saatgutrechtlichen
Anforderungen nach Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009 gekennzeichnet ist. Bestehen für
das jeweilige Saatgut besondere Anforderungen auf
Grund einer nach Absatz 4 erlassenen Verordnung, darf
es nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr
gebracht werden, wenn diese Anforderungen erfüllt
sind.
(3) Ruht die Zulassung für ein in Deutschland zuge-
lassenes Pflanzenschutzmittel oder wird eine Zulas-
sung widerrufen, weil die Voraussetzungen für die Zu-
lassung nicht mehr erfüllt sind, darf auch Saatgut,
Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit diesem Pflan-
zenschutzmittel oder einem Pflanzenschutzmittel, das
den gleichen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist,
nicht in Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht, wenn
der Widerruf der Zulassung auf Antrag des Zulassungs-
inhabers erfolgt.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit
es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier
oder zum Schutz vor erheblichen Gefahren insbeson-
dere für den Naturhaushalt erforderlich ist, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Inverkehrbringen oder die Einfuhr von Saatgut,
Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit einem Pflanzen-
schutzmittel behandelt wurde oder dem ein Pflanzen-
schutzmittel anhaftet,
1. zu verbieten, zu beschränken,
2. von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu
machen oder
3. von einer Kennzeichnung, insbesondere von Anga-
ben zu dem anhaftenden oder enthaltenen Pflanzen-
schutzmittel, dem Wirkstoff und der Aufwandmenge
abhängig zu machen und dabei die Art und Weise
der Kennzeichnung zu regeln,
sofern die Europäische Kommission nicht zuvor nach
Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
eine Regelung getroffen hat.
§ 33
Zuständigkeit für
die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit ist zuständig für
1. die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Ar-
tikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
2. die vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutz-
mittels nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr.
1107/2009,
3. die gegenseitige Anerkennung der Zulassung eines
Pflanzenschutzmittels nach Artikel 40 der Verord-
nung (EG) Nr. 1107/2009,
4. die Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutz-
mittels nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr.
1107/2009,
5. die Aufhebung oder Änderung der Zulassung eines
Pflanzenschutzmittels nach Artikel 44 der Verord-
nung (EG) Nr. 1107/2009,
6. die Aufhebung oder Änderung der Zulassung eines
Pflanzenschutzmittels nach Artikel 45 der Verord-
nung (EG) Nr. 1107/2009,
7. die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit gerin-
gem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009,
8. die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das ei-
nen gentechnisch veränderten Organismus enthält,
nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
und
9. die Erweiterung einer Zulassung eines Pflanzen-
schutzmittels nach Artikel 51 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009.
Gibt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit einem Antrag nach Artikel 51 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 statt, wird die Zulas-
sung des betroffenen Pflanzenschutzmittels erweitert.

(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit ist zuständig für die Zusammen-
arbeit mit den für die Zulassung zuständigen Behörden
anderer Mitgliedstaaten sowie für die Übermittlung von
Informationen an diese, soweit eine entsprechende In-
formationspflicht in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
vorgesehen ist, die Beteiligung an Prüfungen von Zu-
lassungsanträgen durch andere Mitgliedstaaten sowie
die Abgabe von Stellungnahmen nach den Artikeln 35
und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit ist im Rahmen seiner Zuständig-
keiten nach Absatz 1 ferner zuständig für
1. die Erarbeitung eines Vorschlages zur Aufnahme ei-
nes Beistoffes in den Anhang III der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 nach Artikel 27 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009,
2. die Befreiung des Zweitantragstellers zur Vorlage der
Studien nach Artikel 34 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009,
3. eine vergleichende Bewertung nach Artikel 50 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, wenn das Pflanzen-
schutzmittel einen Wirkstoff enthält, der als Substi-
tutionskandidat in der Wirkstoffprüfung genehmigt
wurde,
4. die Gewährung von Datenschutz nach Artikel 59 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
5. die Erstellung einer Liste nach Artikel 51 Absatz 8
und die Listen nach Artikel 60 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009,
6. die Prüfung, ob Angaben nach Artikel 61 der Verord-
nung (EG) Nr. 1107/2009 mitgeteilt werden können.
(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit veröffentlicht eine beschreibende
Liste der zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit Anga-
ben über die für die Anwendung der Pflanzenschutzmit-
tel wichtigen Merkmale und Eigenschaften, insbeson-
dere die Eignung der Pflanzenschutzmittel für be-
stimmte Anwendungsgebiete, Boden- und Klimaver-
hältnisse und die Anwendung im Haus- und Kleingar-
tenbereich, sowie den Zeitpunkt, an dem die Zulassung
der Pflanzenschutzmittel endet. Das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht
die Rücknahme, den Widerruf, die Rechtsgrundlage
des jeweiligen Widerrufes oder das Ruhen der Zulas-
sung sowie eine Anordnung nach § 27 Absatz 2 im
Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzei-
ger bekannt.
§ 34
Beteiligungen
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit entscheidet über die Zulassung
in den Fällen des § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 7
und 8 sowie im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 6,
sofern es sich um eine Ergänzung der bestehenden Zu-
lassung handelt,
1. im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobe-
wertung hinsichtlich der Gesundheit von Mensch
und Tier, der Vermeidung gesundheitlicher Schäden
durch Belastung des Bodens sowie hinsichtlich der
Analysemethoden für Rückstände gemäß Artikel 29
Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr.
1107/2009,
2. im Benehmen mit dem Julius Kühn-Institut hinsicht-
lich der Wirksamkeit, unvertretbarer Auswirkungen
auf die zu schützenden Pflanzen, Pflanzenerzeug-
nisse und Honigbienen sowie hinsichtlich vermeid-
barer Leiden und Schmerzen bei Wirbeltieren, zu de-
ren Bekämpfung das Pflanzenschutzmittel vorgese-
hen ist, und
3. im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt hin-
sichtlich der Vermeidung von Schäden durch Belas-
tung des Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des
Pflanzenschutzmittels.
Ist nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.
1107/2009 ein Zulassungsbericht zu erstellen, erstellt
das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit den Zulassungsbericht auf der Grund-
lage der Bewertungsberichte des Bundesinstitutes für
Risikobewertung, des Julius Kühn-Institutes und des
Umweltbundesamtes.
(2) Ist Deutschland in den Fällen des § 33 Absatz 1
Nummer 1, 2, 4, 7 und 8 sowie im Falle des § 33 Ab-
satz 1 Nummer 6, sofern es sich um eine Ergänzung der
bestehenden Zulassung handelt, nicht prüfender Mit-
gliedstaat und erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme
durch den prüfenden Mitgliedstaat, gibt das Bundes-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Julius
Kühn-Institut und dem Umweltbundesamt im Rahmen
ihrer Zuständigkeit nach Absatz 1 die Möglichkeit zur
Stellungnahme und erstellt auf deren Grundlage eine
Stellungnahme zu dem Entwurf des Zulassungsberich-
tes des prüfenden Mitgliedstaates.
(3) Im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 9 fordert das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit folgende Bewertungen an:
1. eine Bewertung des Julius Kühn-Institutes hinsicht-
lich des geringfügigen Umfanges und öffentlichen
Interesses,
2. eine Bewertung des Bundesinstitutes für Risikobe-
wertung hinsichtlich der Gesundheit von Anwen-
dern, Arbeitnehmern und anwesenden Personen,
soweit durch das beantragte Anwendungsgebiet er-
forderlich und hinsichtlich der Rückstandhöchstge-
halte, wenn diese
a) nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder
b) nach der Rückstandshöchstmengenverordnung
vom 1. September 1994 (BGBl. I S. 2229) in der
jeweils geltenden Fassung
angehoben werden müssen. Bei der Absenkung ei-
nes Rückstandhöchstgehaltes kann eine Stellung-
nahme des Bundesinstitutes für Risikobewertung
eingeholt werden.
(4) Im Falle des § 33 Absatz 3 Nummer 1 entscheidet
das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
telsicherheit auf der Grundlage der Bewertungsberichte
des Bundesinstitutes für Risikobewertung, des Julius
Kühn-Institutes und des Umweltbundesamtes. Im Falle
des § 33 Absatz 3 Nummer 3 kann das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Rah-
men des Bewertungsberichtes nach § 33 Absatz 1 eine
Stellungnahme des Bundesinstitutes für Risikobewer-

tung, des Julius Kühn-Institutes und des Umweltbun-
desamtes einholen.
(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit kann für die Abgabe der Bewer-
tungen oder Stellungnahmen eine Frist setzen, wenn
dies erforderlich ist, um eine durch die Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 vorgegebene Frist einzuhalten.
§ 35
Grundlagen für die Verfahren
zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels
(1) Bei der Prüfung eines Antrages, auch im Verfah-
ren der gegenseitigen Anerkennung, auf Zulassung, Er-
weiterung oder sonstige Änderung der Zulassung eines
Pflanzenschutzmittels, dessen Wirkstoff nach Artikel 4
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt worden
ist, sind die aus dem Genehmigungsverfahren abgelei-
teten Erkenntnisse über die Eigenschaften des Wirk-
stoffes zu Grunde zu legen.
(2) Bei der Prüfung eines Antrages auf Zulassung ei-
nes Pflanzenschutzmittels nach den Artikeln 29 oder 30
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die von der
Europäischen Kommission nach Artikel 77 der Verord-
nung (EG) Nr. 1107/2009 entwickelten Leitlinien zu be-
achten.
§ 36
Ergänzende Bestimmungen
für den Inhalt der Zulassung
(1) In der Zulassung kann das Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit ergänzend
zu den in Artikel 31 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 vorgeschriebenen Bestimmungen insbe-
sondere Anwendungsbestimmungen zum Schutz der
Gesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz vor
sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere
auf den Naturhaushalt, einschließlich solcher über
1. den bei sachgerechter und bestimmungsgemäßer
Anwendung zum Schutz von Gewässern erforderli-
chen Abstand und Maßnahmen bei der Anwendung,
2. die zur Anwendung berechtigten Personen und
3. spezifische Risikominderungsmaßnahmen in be-
stimmten Gebieten
festlegen. In der Zulassung kann das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit außer-
dem
1. die Art der Verpackung,
2. die Eignung des Pflanzenschutzmittels für nichtbe-
rufliche Anwender unter Berücksichtigung insbeson-
dere der Eigenschaften der Wirkstoffe, der Dosierfä-
higkeit, der Anwendungsform und der Verpackungs-
größe oder
3. die Eignung des Pflanzenschutzmittels zur Anwen-
dung auf Flächen im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 2
Nummer 2 und § 17 Absatz 1
festlegen.
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit kann auf Antrag festlegen, dass
ein für berufliche Anwender zugelassenes Pflanzen-
schutzmittel auf Grund seiner Eigenschaften auch im
Haus- und Kleingartenbereich angewendet werden
darf, soweit sich das für berufliche Anwender zugelas-
sene Pflanzenschutzmittel nur durch Packungsgröße
oder Darreichungsform von einem für nichtberufliche
Anwender zugelassenen Pflanzenschutzmittel unter-
scheidet.
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit verbindet die Zulassung mit den
Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen, die
1. für die bestimmungsgemäße und sachgerechte An-
wendung sowie
2. zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier
und zum Schutz vor sonstigen erheblichen schäd-
lichen Auswirkungen, insbesondere für den Natur-
haushalt,
erforderlich sind, soweit Regelungen nach Absatz 1
nicht getroffen werden. Ferner verbindet das Bundes-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
die Zulassung mit dem Vorbehalt der nachträglichen
Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Anwen-
dungsbestimmungen oder Auflagen. Unbeschadet des
§ 31 hat der Zulassungsinhaber die nachträgliche Auf-
nahme, Änderung oder Ergänzungen von Anwendungs-
bestimmungen oder Auflagen sowie sonstige Änderun-
gen in der Gebrauchsanleitung unverzüglich in geeig-
neter Weise bekannt zu machen. Geeignet ist auch eine
Veröffentlichung auf einer Internetseite des Zulas-
sungsinhabers.
(4) Rechtsbehelfe gegen die Anordnung von Anwen-
dungsbestimmungen oder Auflagen haben keine auf-
schiebende Wirkung.
(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit kann, soweit dies für den in § 1
Nummer 3 aufgeführten Schutzzweck erforderlich ist,
durch Auflagen anordnen, dass während der Dauer
der Zulassung bestimmte Kenntnisse bei der Anwen-
dung des Pflanzenschutzmittels gewonnen, gesammelt
und ausgewertet und ihm die Ergebnisse innerhalb ei-
ner bestimmten Frist mitgeteilt werden. Auf Verlangen
sind ihm die entsprechenden Unterlagen und Proben
vorzulegen. Werden die Ergebnisse oder die entspre-
chenden Unterlagen und Proben nicht innerhalb der be-
stimmten Frist mitgeteilt, kann das Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit das Ruhen
der Zulassung anordnen.
(6) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Vorschlag der
zuständigen Behörde eines Landes ohne Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung für
1. ein bestimmtes Gebiet dieses Landes und
2. bestimmte Pflanzenschutzmittel
von den mit der jeweiligen Zulassung festgesetzten
Auflagen und Anwendungsbestimmungen abwei-
chende Anforderungen hinsichtlich der Anwendung
festzulegen, wenn durch geeignete Risikominderungs-
maßnahmen und Überwachungsmaßnahmen sicherge-
stellt wird, dass bei bestimmungsgemäßer und sachge-
rechter Anwendung des jeweiligen Pflanzenschutzmit-
tels keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesund-
heit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser
und keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen,
insbesondere auf den Naturhaushalt, entstehen. Die

zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit einmal
jährlich über die in dem abgegrenzten Gebiet getroffe-
nen Überwachungsmaßnahmen.
(7) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann die Ermächtigung
nach Absatz 6 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
cherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit übertragen. Rechts-
verordnungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit
1. bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates
und des Einvernehmens des Bundesministeriums
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und
2. ergehen im Einvernehmen mit dem Umweltbundes-
amt; es gilt als erteilt, wenn es nicht binnen 20 Tagen
nach Eingang des Einvernehmensersuchens des
Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit verweigert wird.
(8) Für die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2
und 4 ist § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 37
Neue Erkenntnisse
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit ist zuständig für die Prüfung der
Meldungen nach Artikel 56 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009.
(2) Der Meldung nach Artikel 56 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 sind Unterlagen und Proben beizufügen,
aus denen sich die neuen Erkenntnisse ergeben.
§ 38
Verlängerung der Zulassung
Ist über einen Antrag auf erneute Zulassung nach
Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aus Grün-
den, die der Zulassungsinhaber nicht zu vertreten hat,
nicht entschieden worden, bevor die Zulassung endet,
verlängert das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit die Zulassung von Amts wegen
bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung über
die erneute Zulassung getroffen wird.
§ 39
Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung
(1) Eine Zulassung ist zu widerrufen, wenn
1. die Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 3 Buch-
stabe a, c oder e der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
vorliegen oder
2. der Zulassungsinhaber wiederholt gegen seine
Pflichten aus Artikel 56 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 verstoßen hat.
(2) Eine Zulassung kann unbeschadet des § 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden,
wenn
1. die Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 1 oder
Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr.
1107/2009 vorliegen,
2. der Zulassungsinhaber einen Antrag nach Artikel 45
Absatz 1 gestellt hat oder
3. wiederholt die Zusammensetzung des in Verkehr ge-
brachten Pflanzenschutzmittels wesentlich von der
Zusammensetzung des zugelassenen Pflanzen-
schutzmittels abweicht.
(3) Zulassungen sind zurückzunehmen, wenn der
Antragsteller die Zulassung
1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Beste-
chung oder
2. unter den Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 3
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
erwirkt hat. Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes unberührt.
(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit kann, auch in den Fällen der
Absätze 2 und 3, an Stelle der Rücknahme oder des
Widerrufes bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder
Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen
bestimmten Zeitraum anordnen.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und des
Absatzes 2 Nummer 1 gilt § 49 Absatz 6 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes entsprechend.
§ 40
Ergänzende Regeln zu
Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft
und Technologie, für Arbeit und Soziales und für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke nähere
Einzelheiten zur Festlegung von Anwendungsbe-
stimmungen nach § 36 sowie deren Ausgestaltung
und deren Berücksichtigung bei der Zulassung von
Pflanzenschutzmitteln,
2. das Verfahren der Zulassung von Pflanzenschutzmit-
teln einschließlich der Ausstellung von Bescheini-
gungen über die Zulassung für die Ausfuhr,
3. das Verfahren der Genehmigung von Zusatzstoffen
und der Anmeldung von Pflanzenstärkungsmitteln
sowie,
4. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke
erforderlich ist, die Voraussetzungen und das Ver-
fahren der Anerkennung von Einrichtungen, die die
Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln zur Erstel-
lung der Angaben und Unterlagen für die Zulassung
von Pflanzenschutzmitteln untersuchen,
zu regeln.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit
es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforder-
lich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates vorzuschreiben, dass Pflanzen-
schutzmittel aus anderen Staaten nur über bestimmte
Zollstellen in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden
dürfen.

Abschnitt 7
Inverkehrbringen von
anderen Stoffen, Zulassungs-
und Genehmigungsverfahren
§ 41
Zuständigkeit für die Prüfung
von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit ist zuständig für
1. die Mitwirkung an der Genehmigung eines Wirkstof-
fes nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
2. die Mitwirkung an der Erneuerung der Genehmigung
nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
3. die Beantragung der anlassbezogenen Überprüfung
der Genehmigung nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 2
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
4. die Mitwirkung an der Genehmigung eines Safeners
oder Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009 und
5. die Bewertung der Äquivalenz nach Artikel 38 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sowie die Mitwir-
kung an dem betreffenden Verfahren,
soweit die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied-
staat zur Mitwirkung an den unionsrechtlichen Verfah-
ren berufen ist.
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit ist ferner zuständig für die Zusam-
menarbeit mit den für die Wirkstoffprüfung zuständigen
Behörden anderer Mitgliedstaaten, der Europäischen
Kommission und der Europäischen Behörde für Le-
bensmittelsicherheit sowie für die Übermittlung von In-
formationen, Kommentierungen und die Übermittlung
der Bewertungsberichte an diese, soweit eine entspre-
chende Mitwirkungspflicht oder Mitwirkungsmöglich-
keit in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehen
ist. Sofern für die Bundesrepublik Deutschland ein An-
trag auf Genehmigung eines Grundstoffes nach Arti-
kel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
gestellt werden soll, ist hierfür das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter
vorheriger Beteiligung des Bundesinstitutes für Risiko-
bewertung, des Julius Kühn-Institutes und des Umwelt-
bundesamtes zuständig.
(3) Ist die Bundesrepublik Deutschland bei einem in
Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 bezeichneten Verfahren
berichterstattender Mitgliedstaat, erstellt das Bundes-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
den nationalen Bewertungsbericht auf der Grundlage
der Bewertungen
1. des Bundesinstitutes für Risikobewertung hinsicht-
lich der Gesundheit von Mensch und Tier, der Ver-
meidung gesundheitlicher Schäden durch Belastung
des Bodens sowie hinsichtlich der Analysemetho-
den für Rückstände gemäß Artikel 29 Absatz 1
Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
2. des Julius Kühn-Institutes im Hinblick auf die Wirk-
samkeit sowie nicht zu vertretender Auswirkungen
auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und die Honig-
biene und
3. des Umweltbundesamtes im Hinblick auf die Ver-
meidung von Schäden durch die Belastung des
Naturhaushalts sowie durch Abfälle.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
telsicherheit kann für die Abgabe der Bewertungen
oder Stellungnahmen eine Frist setzen, wenn dies er-
forderlich ist, um eine durch die Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009, durch die Europäische Kommission
oder die Europäische Behörde für Lebensmittelsicher-
heit vorgegebene Frist einzuhalten.
(4) Ist die Bundesrepublik Deutschland in einem in
Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 bezeichneten Verfahren
nicht berichterstattender Mitgliedstaat und erhält die
Möglichkeit zur Stellungnahme, gibt das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit dem
Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Julius Kühn-
Institut und dem Umweltbundesamt im Rahmen ihrer
Zuständigkeit nach Absatz 3 die Möglichkeit zur Stel-
lungnahme und erstellt auf der Grundlage dieser Stel-
lungnahmen eine Stellungnahme zu dem Entwurf des
Bewertungsberichtes des prüfenden Mitgliedstaates
und weitergehender Unterlagen im EU-Verfahren. Die
Stellungnahmen nach Satz 1 sind innerhalb einer vom
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit gesetzten Frist abzugeben.
(5) Im Falle einer Bewertung nach Absatz 1 Num-
mer 5 erstellt das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit den Äquivalenzbericht nach
Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Das Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
heit kann eine Stellungnahme der in Absatz 2 genann-
ten Behörden anfordern. Die Stellungnahmen nach
Satz 2 haben innerhalb der vom Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit gesetzten
Frist zu erfolgen.
(6) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit entscheidet im Rahmen seiner Zu-
ständigkeiten nach Absatz 1 über die Gewährung von
Datenschutz nach Artikel 59 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009.
§ 42
Zusatzstoffe
(1) Zusatzstoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 3
Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 dürfen
in der Formulierung, in der die Abgabe an den Anwen-
der vorgesehen ist, nur in den Verkehr gebracht wer-
den, wenn sie auf Antrag durch das Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit genehmigt
worden und nach § 43 gekennzeichnet sind.
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit genehmigt einen Zusatzstoff,
wenn der Zusatzstoff bei bestimmungsgemäßer und
sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen
Anwendung keine schädlichen Auswirkungen, insbe-
sondere auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das
Grundwasser und den Naturhaushalt hat. Die Genehmi-
gung erfolgt für einen Zeitraum von zehn Jahren.
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit entscheidet innerhalb von vier

Monaten nach Eingang des Antrages über die Geneh-
migung. Es trifft die Entscheidung hinsichtlich
1. möglicher schädlicher Auswirkungen auf die Ge-
sundheit von Mensch und Tier im Benehmen mit
dem Bundesinstitut für Risikobewertung,
2. möglicher schädlicher Auswirkungen auf den Natur-
haushalt im Einvernehmen mit dem Umweltbundes-
amt,
3. anderer schädlicher Auswirkungen im Sinne des Ab-
satzes 2 im Benehmen mit dem Julius Kühn-Institut.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Behörden ver-
binden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen Bewer-
tung, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist. Verlangt das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-
cherheit vom Antragsteller Unterlagen und Proben zur
Überprüfung der Voraussetzungen im Sinne des Absat-
zes 2, entscheidet es innerhalb von vier Monaten nach
Eingang der Unterlagen oder Proben.
(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit macht die Genehmigung von Zu-
satzstoffen und den Widerruf von Genehmigungen im
Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzei-
ger bekannt.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft
und Technologie, für Arbeit und Soziales und für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere
Einzelheiten des Verfahrens der Genehmigung der Zu-
satzstoffe, insbesondere Inhalt und Form des Antrages
und die mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen zu
regeln.
§ 43
Kennzeichnung von Zusatzstoffen
Ein Zusatzstoff darf nur in Verkehr gebracht werden,
wenn er auf den Behältnissen oder abgabefertigen Pa-
ckungen oder Packungsbeilagen in deutscher Sprache
mit der Angabe „Zusatzstoff nach § 42 des Pflanzen-
schutzgesetzes“ gekennzeichnet und in der Ge-
brauchsanleitung folgende Angaben gemacht werden:
1. die Bezeichnung des Zusatzstoffes,
2. Name und Anschrift desjenigen, der den Zusatzstoff
zur Abgabe an den Anwender verpackt und kenn-
zeichnet,
3. den Zusatzstoff nach Art und Menge und
4. das Verfallsdatum.
§ 44
Überprüfung genehmigter Zusatzstoffe
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit kann genehmigte Zusatzstoffe da-
raufhin überprüfen, ob sie den Anforderungen nach
§ 42 Absatz 2 weiterhin entsprechen.
(2) Ergibt eine nachträgliche Prüfung, dass ein ge-
nehmigter Zusatzstoff den Anforderungen nach § 42
Absatz 2 nicht entspricht, widerruft das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die
Genehmigung. In diesem Fall ist die Rückgabe des Zu-
satzstoffes an den Hersteller oder einen von ihm beauf-
tragten Dritten zulässig.
§ 45
Pflanzenstärkungsmittel
(1) Ein Pflanzenstärkungsmittel darf nur in Verkehr
gebracht werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer
und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer
solchen Anwendung keine schädlichen Auswirkungen
auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das
Grundwasser sowie keine sonstigen nicht vertretbaren
Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt
hat.
(2) Ein Pflanzenstärkungsmittel darf nur in Verkehr
gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und ab-
gabefertigen Packungen oder Verpackungsbeilagen in
deutscher Sprache neben der Angabe „Pflanzenstär-
kungsmittel“ angegeben sind:
1. die Bezeichnung des Pflanzenstärkungsmittels,
2. Name und Anschrift desjenigen, der das Pflanzen-
stärkungsmittel erstmalig in Verkehr bringt, und
3. die Gebrauchsanleitung.
(3) Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines
Pflanzenstärkungsmittels hat derjenige, der das Pflan-
zenstärkungsmittel in Verkehr bringen will, die Formu-
lierung sowie die beabsichtigte Kennzeichnung dem
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-
cherheit mitzuteilen. Das Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht in ge-
eigneter Weise eine Liste der Pflanzenstärkungsmittel,
deren Formulierung mitgeteilt worden ist und deren In-
verkehrbringen nicht nach Absatz 4 untersagt wurde.
Änderungen der Formulierung oder der Kennzeichnung
hat derjenige, der das Pflanzenstärkungsmittel in Ver-
kehr bringt, unverzüglich dem Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit mitzuteilen.
(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit kann das Inverkehrbringen eines
Pflanzenstärkungsmittels untersagen, wenn Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass das Pflanzenstärkungs-
mittel schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit
von Mensch und Tier, das Grundwasser oder den Na-
turhaushalt hat oder die Voraussetzungen nach § 2
Nummer 10 für das Vorhandensein eines Pflanzenstär-
kungsmittels nicht erfüllt sind.
(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit kann Änderungen der nach Ab-
satz 1 vorgelegten Kennzeichnung eines Pflanzenstär-
kungsmittels verlangen, wenn Angaben irreführend
sind, insbesondere wenn der Eindruck erweckt wird,
dass das Pflanzenstärkungsmittel die Eigenschaften ei-
nes Pflanzenschutzmittels hat. Erfolgt keine Änderung
der Kennzeichnung innerhalb einer Frist von drei Mona-
ten, gerechnet ab dem Tag, an dem die Aufforderung
des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit verbindlich wird, gilt Absatz 4 entspre-
chend.
(6) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die näheren Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 3,
die Einzelheiten einer Untersagungsverfügung nach
Absatz 4 sowie der erforderlichen Kontrollen zu regeln.

Abschnitt 8
Parallelhandel
§ 46
Genehmigung für den Parallelhandel
(1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassen ist und mit einem in Deutsch-
land zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt,
darf nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr
gebracht werden, wenn das Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit eine Genehmigung
nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
erteilt hat. Eine Genehmigung nach Artikel 52 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist nicht erforderlich für
Reimporte.
(2) Ist es zur Feststellung der Identität erforderlich,
kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit vom Antragsteller die Vorlage einer
Vergleichsuntersuchung des parallelgehandelten Pflan-
zenschutzmittels mit dem Referenzmittel durch ein
nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4
geeignetes Labor oder durch eine vom Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit selbst
durchgeführte kostenpflichtige Vergleichsuntersuchung
verlangen.
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit macht die Liste der Pflanzen-
schutzmittel, für die eine Genehmigung für den Parallel-
handel erteilt worden ist, sowie das jeweilige Referenz-
mittel im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundes-
anzeiger bekannt.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf,
1. die Kriterien der Gleichwertigkeit im Sinne des Arti-
kels 52 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 näher zu bestimmen,
2. die von den Laboren nach Absatz 2 einzuhaltenden
Anforderungen festzulegen,
3. die Einzelheiten des Verfahrens auch in Bezug auf
das innergemeinschaftliche Verbringen zum Eigen-
bedarf, insbesondere Art und Umfang der einzurei-
chenden Unterlagen und Proben, zu regeln.
§ 47
Kennzeichnung
parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel
(1) Ein parallelgehandeltes Pflanzenschutzmittel darf
nur in Verkehr gebracht werden, wenn es nach § 31 Ab-
satz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 6 gekennzeichnet
ist.
(2) Die für das Referenzmittel festgesetzten oder
nachträglich geänderten Anwendungsgebiete, Anwen-
dungsbestimmungen und Auflagen gelten auch für das
parallelgehandelte Pflanzenschutzmittel. Wird für das
Referenzmittel die Zulassung nach Artikel 51 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1107/2009 erweitert, gilt diese auch
für das parallelgehandelte Pflanzenschutzmittel.
§ 48
Ruhen der
Genehmigung für den Parallelhandel
Die Genehmigung für den Parallelhandel ruht, wenn
das Ruhen der Zulassung des Referenzmittels ange-
ordnet ist.
§ 49
Pflichten des Inhabers
der Genehmigung für den Parallelhandel
(1) Der Inhaber einer Genehmigung nach Artikel 52
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist verpflichtet,
Rechnungen, Kaufbelege und Lieferscheine, die das
parallelgehandelte Pflanzenschutzmittel betreffen, für
die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn
des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens dieser
Unterlagen folgt, aufzubewahren. In den in Satz 1 ge-
nannten Unterlagen dürfen keine Angaben entfernt, un-
kenntlich gemacht, überdeckt oder unterdrückt werden.
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit kann vom Inhaber der Genehmi-
gung zum Nachweis des fortdauernden Vorliegens der
Voraussetzungen der Genehmigung innerhalb be-
stimmter Fristen
1. Proben des parallel einzuführenden Pflanzenschutz-
mittels,
2. eine Vergleichsuntersuchung im Sinne des § 46 Ab-
satz 2 sowie Unterlagen, zu denen er Zugang hat,
oder deren Beschaffung ihm zugemutet werden
kann,
nachfordern, soweit neue Erkenntnisse eine Überprü-
fung der Genehmigung erfordern. Besteht der Verdacht
eines Missbrauchs im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit die Vorlage der in Absatz 1
Satz 1 genannten Unterlagen vom Inhaber der Geneh-
migung fordern.
(3) Erfährt der Inhaber der Genehmigung zum Paral-
lelhandel von neuen Erkenntnissen über das von ihm in
Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel hinsichtlich der
Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels auf die Ge-
sundheit von Mensch und Tier sowie den Naturhaus-
halt, ist er verpflichtet, dies unverzüglich dem Bundes-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
anzuzeigen. Der Anzeige sind die Angaben, Unterlagen
und Proben beizufügen, aus denen sich die neuen Er-
kenntnisse ergeben.
(4) Verwendet der Inhaber der Genehmigung für die
Kennzeichnung nach § 47 Absatz 1 nicht die Chargen-
nummer des Zulassungsinhabers des parallel einzufüh-
renden Pflanzenschutzmittels, so hat er Aufzeichnun-
gen zu führen und für die Dauer von mindestens fünf
Jahren aufzubewahren, aus denen sich die Entspre-
chung der von ihm verwendeten Chargennummer mit
denen des Zulassungsinhabers des parallel einzufüh-
renden Pflanzenschutzmittels ergibt. Er hat diese Auf-
zeichnung auf Verlangen dem Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit zugänglich zu
machen, wenn der Verdacht eines Missbrauchs im
Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 besteht.

§ 50
Rücknahme oder Widerruf
der Genehmigung für den Parallelhandel
(1) Die Genehmigung für den Parallelhandel ist zu-
rückzunehmen, wenn der Inhaber der Genehmigung
diese
1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Beste-
chung,
2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die
in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollstän-
dig waren,
erwirkt hat. Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes unberührt.
(2) Die Genehmigung für den Parallelhandel ist zu
widerrufen, wenn der Inhaber der Genehmigung
1. wiederholt gegen seine Pflichten nach § 49 versto-
ßen hat oder
2. eine erteilte Genehmigung dazu missbraucht hat, ein
anderes Pflanzenschutzmittel als das, für das die
Genehmigung erteilt worden ist, in Verkehr zu brin-
gen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2
1. darf dem Inhaber der Genehmigung vor Ablauf von
zwei Jahren, im Wiederholungsfall vor Ablauf von
fünf Jahren, nach dem Widerruf für kein Pflanzen-
schutzmittel eine neue Genehmigung erteilt werden,
soweit nicht im Einzelfall eine unbillige Härte gege-
ben wäre,
2. sind im Wiederholungsfall alle Genehmigungen für
den Parallelhandel, die dem Inhaber der nach Satz 1
Nummer 2 widerrufenen Genehmigung erteilt wor-
den sind und die sich auf das gleiche Referenzmittel
beziehen, zu widerrufen.
Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes unberührt.
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit kann an Stelle der Rücknahme
oder des Widerrufes das Ruhen der Genehmigung für
den Parallelhandel für einen bestimmten Zeitraum an-
ordnen.
§ 51
Innergemeinschaftliches Verbringen
von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf
(1) Soll das innergemeinschaftliche Verbringen eines
Pflanzenschutzmittels nach § 46 nur zur Anwendung im
eigenen Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft oder
des Gartenbaus erfolgen, gelten die §§ 46 bis 48 und 50
nach Maßgabe des Absatzes 2 entsprechend.
(2) Soll das innergemeinschaftliche Verbringen nur
zur Anwendung im eigenen Betrieb der Land- oder
Forstwirtschaft oder des Gartenbaus erfolgen, ist dies
bei dem Antrag auf Genehmigung mitzuteilen. Stellt das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-
cherheit bei einem Antrag nach Satz 1 die Identität mit
dem Referenzmittel fest, stellt es die Genehmigung mit
dem Zusatz „nur zur Anwendung im Betrieb des An-
tragstellers“ aus. Bei der Lagerung und Anwendung
des Pflanzenschutzmittels muss der Inhaber der Ge-
nehmigung über die Gebrauchsanleitung des Referenz-
mittels verfügen. Eine Kennzeichnung des Eigenimpor-
tes nach § 47 Absatz 1 ist nicht erforderlich. § 49 Ab-
satz 2 bis 4 ist nicht anzuwenden. Das Pflanzenschutz-
mittel darf nur in dem Betrieb angewendet werden, für
den die Genehmigung nach Absatz 1 erteilt wurde.
Abschnitt 9
Pflanzenschutzgeräte
§ 52
Prüfung
(1) Das Julius Kühn-Institut kann auf Antrag des Her-
stellers oder Inverkehrbringers Pflanzenschutzgeräte
daraufhin prüfen, ob sie den Anforderungen nach § 16
entsprechen oder ob sie bestimmte über die allgemei-
nen Anforderungen nach § 16 hinausgehende Eigen-
schaften haben, insbesondere hinsichtlich der Vermin-
derung der Abdrift oder des Verbrauches an Pflanzen-
schutzmitteln.
(2) Das Julius Kühn-Institut führt eine beschreibende
Liste der geprüften Gerätetypen und der besonderen
Anforderungen, die sie erfüllen, und macht die Liste
im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesan-
zeiger bekannt.
(3) Eine Prüfung auf besondere Anforderungen kann
auch durch eine andere Prüfstelle durchgeführt werden,
wenn die Prüfstelle über die geeigneten Einrichtungen
für eine solche Prüfung und sachkundiges Personal
verfügt und vom Julius Kühn-Institut anerkannt ist.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates,
das Verfahren der freiwilligen Prüfung von Pflanzen-
schutzgeräten nach Absatz 1 sowie die Anerkennung
von Prüfstellen nach Absatz 3 zu regeln.
§ 53
Betriebsanleitung
Erfüllt das Pflanzenschutzgerät besondere Anforde-
rungen im Sinne des § 52 Absatz 1, ist der Hersteller
oder Inverkehrbringer verpflichtet, in der Betriebsanlei-
tung, ergänzend zu den durch die auf § 8 des Produkt-
sicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
S. 2178) beruhenden Verordnung über das Inverkehr-
bringen von Maschinen geforderten Angaben, auf diese
Anforderungen und die jeweils einzuhaltenden Be-
triebsbedingungen hinzuweisen.
Abschnitt 10
Entschädigung,
Forderungsübergang, Kosten
§ 54
Entschädigung
(1) Soweit auf Grund dieses Gesetzes Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse, die weder befallen noch befalls-
verdächtig sind, oder sonstige Gegenstände, die weder
Träger von Schadorganismen sind noch im Verdacht
stehen, Träger von Schadorganismen zu sein, vernich-
tet werden, ist eine angemessene Entschädigung in
Geld zu leisten. Die Entschädigung ist unter gerechter
Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der
Beteiligten festzusetzen.

(2) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Ge-
setzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zuge-
fügt, der nicht nach Absatz 1 abzugelten ist, so ist eine
Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit dies zur
Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten ge-
boten erscheint.
(3) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der
vom Eingriff Betroffene oder sein Rechtsvorgänger zu
der Maßnahme durch eine Zuwiderhandlung gegen die-
ses Gesetz oder gegen eine nach diesem Gesetz erlas-
sene Rechtsverordnung oder Anordnung Anlass gege-
ben hat.
(4) Für Streitigkeiten über die Entschädigungsan-
sprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
§ 55
Forderungsübergang
Wird eine Entschädigung nach § 54 Absatz 1 oder 2
geleistet oder ein Ausgleich aus Anlass behördlich
angeordneter Maßnahmen zur Bekämpfung oder Ver-
hinderung der Verschleppung von Schadorganismen
gewährt und beteiligt sich die Europäische Union an
der Entschädigung oder dem Ausgleich, kann das Bun-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz, soweit es zur Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorschrei-
ben, dass Forderungen auf Entschädigung oder Scha-
densersatz eines Entschädigungsberechtigten oder
Ausgleichsberechtigten, die ihm gegen Dritte zustehen,
auf die Europäische Union in Höhe der anteiligen Finan-
zierung der Entschädigung oder des Ausgleiches an
diese übergehen. Nähere Einzelheiten des Forderungs-
überganges und ein Forderungsübergang im Übrigen
auf die Länder, insbesondere Umfang und Verfahren,
können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt
werden.
§ 56
Kosten
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit erhebt Kosten (Gebühren und
Auslagen) für
1. seine Amtshandlungen nach diesem Gesetz, auf
Grund dieses Gesetzes oder nach unmittelbar gel-
tenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaft oder der Europäischen Union im Anwen-
dungsbereich dieses Gesetzes und
2. berichterstattende Tätigkeiten nach den Artikeln 7,
15, 18 Satz 3 Buchstabe f oder Artikel 25 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1107/2009.
Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr nach Satz 1
ist auch der mit den Mitwirkungshandlungen des Bun-
desinstitutes für Risikobewertung, des Julius Kühn-In-
stitutes und des Umweltbundesamtes verbundene
Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Im Falle des
Satzes 1 Nummer 2 sind die Kosten von demjenigen
zu erheben, der die Prüfung eines Wirkstoffes, Safe-
ners, Synergisten oder Zusatzstoffes veranlasst; in
diesem Falle gilt das Verwaltungskostengesetz ent-
sprechend.
(2) Das Julius Kühn-Institut erhebt Kosten (Gebüh-
ren und Auslagen) für seine Amtshandlungen auf Grund
dieses Gesetzes, den auf Grund dieses Gesetzes erlas-
senen Verordnungen oder nach unmittelbar geltenden
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen
und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsver-
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestim-
men und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzuse-
hen. Werden gebührenpflichtige Tatbestände geregelt,
bei denen die Mitwirkung des Umweltbundesamtes ge-
setzlich vorgeschrieben ist, ist auch das Einvernehmen
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit erforderlich. Der Nutzen der Pflan-
zenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte, Verfahren des
Pflanzenschutzes sowie der Geräte und Einrichtungen,
die im Pflanzenschutz benutzt werden, für die Allge-
meinheit ist angemessen zu berücksichtigen. Die zu
erstattenden Auslagen können abweichend vom Ver-
waltungskostengesetz geregelt werden.
Abschnitt 11
Behörden, Überwachung
§ 57
Julius Kühn-Institut
(1) Das Julius Kühn-Institut ist eine selbständige
Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundes-
ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz.
(2) Das Julius Kühn-Institut hat zusätzlich zu den
Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz, durch Rechts-
verordnungen nach § 52 Absatz 4 und § 67 oder durch
andere Rechtsvorschriften übertragen sind oder wer-
den, folgende Aufgaben:
1. die Unterrichtung und Beratung der Bundesregie-
rung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes,
2. Forschung im Rahmen des Zweckes dieses Geset-
zes, einschließlich bibliothekarischer und doku-
mentarischer Erfassung, Auswertung und Bereit-
stellung von Informationen,
3. Forschung
a) in den Bereichen Pflanzenbau, Grünlandwirt-
schaft und Pflanzenernährung und
b) im Bereich der Pflanzengenetik sowie
Unterrichtung und Beratung des Bundesministeri-
ums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz in allen Fragen, die zu den Aufgaben
des Julius Kühn-Institutes nach den Buchstaben a
und b gehören,
4. Risikoanalyse und -bewertung im Bereich der Ein-
und Verschleppung von Schadorganismen sowie
Mitwirkung bei der Erarbeitung nationaler und inter-
nationaler Normen auf dem Gebiet der Pflanzenge-
sundheit,

5. Mitwirkung an und Begleitung von Programmen
und Maßnahmen, einschließlich der Überwachung,
der Länder und der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union zur Verhinderung der
Ein- und Verschleppung von Schadorganismen so-
wie der Mitwirkung bei der Diagnose von Schador-
ganismen und der Wahrnehmung von Referenz-
funktionen,
6. Mitwirkung beim Schließen von Bekämpfungslü-
cken einschließlich Mitwirkung bei der Erstellung
der Liste der geringfügigen Anwendungen sowie
der Beurteilung des öffentlichen Interesses nach
Artikel 51 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr.
1107/2009,
7. Mitwirkung bei der Überwachung des Inverkehr-
bringens und der Verwendung von Pflanzenschutz-
geräten sowie von Geräten, die im Pflanzenschutz
verwendet werden, aber keine Pflanzenschutzge-
räte sind,
8. Prüfung und Entwicklung von Verfahren des Pflan-
zenschutzes einschließlich des Resistenzmanage-
ments für Pflanzenschutzmittel,
9. Prüfung der Auswirkungen von Pflanzenschutzmit-
teln auf Nutzarthropoden, Bodenmakro- und Bo-
denmikroorganismen zur Bewertung des Nutzens
von Pflanzenschutzmitteln,
10. die Prüfung von Pflanzen auf ihre Widerstandsfä-
higkeit gegen Schadorganismen,
11. die Untersuchung von Bienen auf Schäden durch
Pflanzenschutzmittel.
(3) Das Julius Kühn-Institut kann Geräte und Einrich-
tungen prüfen, die im Pflanzenschutz benutzt werden,
aber keine Pflanzenschutzgeräte sind, und diese in
einer Liste im Bundesanzeiger oder im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt machen.
(4) Das Julius Kühn-Institut macht die nach Artikel X
des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens
verabschiedeten Standards bekannt.
§ 58
Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit hat, zusätzlich zu den Aufgaben,
die ihm durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnun-
gen nach den §§ 11, 40, 46 und 68 oder durch andere
Rechtsvorschriften übertragen sind oder werden, fol-
gende Aufgaben:
1. Unterrichtung und Beratung der Bundesregierung
auf dem Gebiet der Pflanzenschutzmittel, Pflanzen-
stärkungsmittel, Safener, Synergisten, Beistoffe und
Zusatzstoffe,
2. Mitwirkung bei der Überwachung zugelassener
Pflanzenschutzmittel sowie der Pflanzenschutzmit-
tel, für die eine Genehmigung für den Parallelhandel
erteilt wurde, einschließlich der Untersuchung ihrer
inhaltlichen Zusammensetzung zur Überprüfung der
Zulassungsvoraussetzungen oder der Genehmi-
gungsvoraussetzungen nach § 46, bei der Überwa-
chung der in die jeweilige Liste aufgenommenen
Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe und der
genehmigten Zusatzstoffe,
3. Mitwirkung am Rotterdamer Übereinkommen über
das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach In-
kenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemi-
kalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbe-
kämpfungsmittel im internationalen Handel für den
Bereich Pflanzenschutz,
4. Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulas-
sung von Pflanzenschutzmitteln für die Ausfuhr.
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit kann prüfen
1. Pflanzenschutzmittel, die nicht der Zulassung bedür-
fen,
2. Stoffe, die zur Anwendung im Pflanzenbau be-
stimmt, aber keine Pflanzenschutzmittel, Pflanzen-
stärkungsmittel oder Zusatzstoffe sind.
§ 59
Durchführung in den Ländern
(1) In den Ländern obliegt die Durchführung dieses
Gesetzes einschließlich der Überwachung der Einhal-
tung seiner Vorschriften, der Kontrollen nach Artikel 68
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der Mitwirkung bei
der Durchführung des Aktionsplanes nach § 4 sowie
der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnun-
gen und erteilten Auflagen den nach Landesrecht zu-
ständigen Behörden.
(2) Als Pflanzenschutzdienst haben die zuständigen
Behörden insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Überwachung der Pflanzenbestände sowie der
Vorräte von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auf
das Auftreten von Schadorganismen sowie die Über-
wachung von Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 Buchstabe h,
2. die Überwachung des Beförderns, des Inverkehr-
bringens, des Lagerns, der Einfuhr, des innerge-
meinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr von
Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Kultursubstra-
ten im Rahmen des Pflanzenschutzes sowie die
Ausstellung der für diese Tätigkeiten erforderlichen
Bescheinigungen,
3. die Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem Ge-
biet des Pflanzenschutzes, insbesondere der guten
fachlichen Praxis einschließlich des integrierten
Pflanzenschutzes, auch mit Ausrichtung auf eine
Verminderung der Risiken, die durch die Anwendung
von Pflanzenschutzmitteln für Mensch, Tier und Na-
turhaushalt entstehen können, und Ausrichtung auf
die Umsetzung des Aktionsplanes nach § 4 ein-
schließlich der Durchführung des Warndienstes auch
unter Verwendung eigener Untersuchungen und Ver-
suche,
4. die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzen-
schutzgeräten, Verfahren des Pflanzenschutzes, der
Resistenz von Pflanzenarten sowie die Mitwirkung
beim Schließen von Bekämpfungslücken,
5. die Durchführung der für die Aufgaben nach den
Nummern 1 bis 4 erforderlichen Untersuchungen
und Versuche,

6. die Berichterstattung über das Auftreten und die Ver-
breitung von Schadorganismen, über die Überwa-
chung nach Nummer 8 sowie die zur Umsetzung
des Aktionsplanes nach § 4 getroffenen Maßnah-
men,
7. die Genehmigung der Anwendung von Pflanzen-
schutzmitteln mit Luftfahrzeugen,
8. die Überwachung des Inverkehrbringens, des inner-
gemeinschaftlichen Verbringens sowie des Verbrin-
gens im Inland und der Anwendung von Pflanzen-
schutzmitteln, Pflanzenstärkungsmitteln und Zusatz-
stoffen.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
Durchführung von Untersuchungen auf Befall mit einem
Schadorganismus auf Einrichtungen zu übertragen,
wenn diese die Voraussetzungen einer nach § 7 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe h erlassenen
Rechtsverordnung erfüllen.
§ 60
Behördliche Anordnungen
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anord-
nungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder
zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz
oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen notwendig sind. Sie kann insbe-
sondere untersagen:
1. die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels zur Ver-
hütung von Verstößen gegen § 12 oder § 13 Ab-
satz 1,
2. das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels,
wenn die erforderliche Zulassung oder Genehmi-
gung nicht vorliegt, oder
3. die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbrin-
gen sowie das Verbringen im Inland oder das Ver-
bringen in einen anderen Mitgliedstaat von Schad-
organismen oder Befallsgegenständen.
§ 61
Mitwirkung von Zolldienststellen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die
von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der
Überwachung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von
Schadorganismen und Befallsgegenständen sowie der
Überführung in den freien Verkehr von Pflanzenschutz-
mitteln sowie von Saatgut, Pflanzgut und Kultursub-
strat, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen
Pflanzenschutzmittel anhaften, sowie Wirkstoffen, die
zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder zur Ver-
wendung als Pflanzenschutzmittel geeignet sind, mit.
Die Zusammenarbeit der Zolldienststellen mit dem in
§ 59 Absatz 1 genannten Behörden bei der Überwa-
chung der in Satz 1 genannten Gegenstände, mit Aus-
nahme der Schadorganismen und Befallsgegenstände,
erfolgt gemäß den Artikeln 27 bis 29 der Verordnung
(EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für
die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusam-
menhang mit der Vermarktung von Produkten und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). Die Zolldienststellen
wirken auch bei der Überwachung des innergemein-
schaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln
mit.
(2) Die Zolldienststellen können
1. Sendungen mit den in Satz 1 genannten Waren so-
wie mitgeführte Gegenstände dieser Art einschließ-
lich deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und
Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und
Ausfuhr zur Überwachung anhalten und im Falle
von Auflagen zur Begasung oder zur sonstigen Be-
handlung von Befallsgegenständen diese unter zoll-
amtlicher Überwachung an die nächste Begasungs-
stelle oder Behandlungsstelle weiterleiten,
2. soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes, der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnun-
gen und von Rechtsakten der Europäischen Union,
die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erfor-
derlich ist, Informationen, die sie im Rahmen ihrer
zollamtlichen Tätigkeit gewonnen haben, den zu-
ständigen Behörden mitteilen,
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sen-
dungen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art auf
Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten ei-
ner Behörde im Sinne des § 59 Absatz 1 vorgeführt
werden. Das Brief- und Postgeheimnis nach Arti-
kel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe von
Satz 1 eingeschränkt.
§ 62
Befugte Zollstellen
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz gibt im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundes-
anzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen
1. Sendungen von Schadorganismen sowie Befallsge-
genstände zur Einfuhr oder Ausfuhr abgefertigt wer-
den, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr durch Rechts-
verordnung nach § 7 geregelt ist, oder
2. Pflanzenschutzmittel zur Überführung in den zoll-
rechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr abgefertigt
werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach
§ 40 Absatz 2 geregelt ist.
Abschnitt 12
Auskunfts- und
Meldepflichten, Übermittlung
von Daten, Geheimhaltung
§ 63
Auskunftspflicht
(1) Natürliche und juristische Personen und nicht-
rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zustän-
digen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen,
die zur Durchführung der der jeweils zuständigen Be-
hörde durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses
Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
Die zuständigen Behörden der Länder sind berechtigt,
Einsicht zu nehmen in die in § 2 des InVeKoS-Daten-
Gesetzes genannten Daten, soweit es zur Überwa-
chung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes
sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsver-
ordnungen erforderlich ist.

(2) Personen, die von der zuständigen Behörde be-
auftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1
Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und
Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der
Geschäfts- und Betriebszeit betreten und dort
1. Besichtigungen sowie Untersuchungen auf Schad-
organismen vornehmen und Pflanzenschutzgeräte
prüfen,
2. Proben, insbesondere Pflanzen, Pflanzenerzeug-
nisse oder Pflanzenschutzmittel, ohne Entgelt gegen
Empfangsbescheinigung entnehmen und
3. geschäftliche Unterlagen einsehen;
sie können dabei von Sachverständigen der Europä-
ischen Kommission oder anderer Mitgliedstaaten be-
gleitet werden. Zur Verhütung dringender Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die
Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und
Transportmittel auch betreten werden, wenn sie zu-
gleich Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen.
Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden,
die mit der Überwachung beauftragten Personen zu un-
terstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzule-
gen.
(3) Die von der zuständigen Behörde mit der Durch-
führung von Überwachungs- und Bekämpfungsmaß-
nahmen nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 beauftragten Per-
sonen dürfen im Rahmen ihres Auftrages tagsüber an
Werktagen Grundstücke betreten und dort Überwa-
chungs- und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen.
Der Verfügungsberechtigte oder Besitzer hat diese
Maßnahmen zu dulden.
(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-
nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird im Rahmen
der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.
(5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-
rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-
setzen würde.
§ 64
Meldepflicht
(1) Jährlich bis zum 31. März haben dem Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für
das vorangegangene Kalenderjahr zu melden
1. der Hersteller von Pflanzenschutzmitteln,
2. derjenige, der ein Pflanzenschutzmittel erstmals in
den Verkehr gebracht hat, und
3. bei der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen
Verbringen von Pflanzenschutzmitteln derjenige,
der die Ware in den freien Verkehr überführt oder
überführen lässt,
Art und Menge der von ihm an Empfänger mit Wohnsitz
oder Sitz im Inland abgegebenen oder ausgeführten
Pflanzenschutzmittel und der jeweils in ihnen enthalte-
nen Wirkstoffe und soweit bekannt der in ihnen enthal-
tenen Safener und Synergisten. Die Meldung hat für je-
des Pflanzenschutzmittel getrennt und unter Angabe
der Bezeichnung zu erfolgen. Wird ein Pflanzenschutz-
mittel sowohl für berufliche als auch für nichtberufliche
Verwender angeboten, so hat die Meldung hierzu je-
weils getrennt zu erfolgen. Die Sätze 1 und 2 finden
keine Anwendung, soweit Pflanzenschutzmittel auf
Grund einer Genehmigung nach Artikel 54 der Verord-
nung (EG) Nr. 1107/2009 abgegeben werden.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft
und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Re-
aktorsicherheit durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Näheres über In-
halt und Form der Meldungen zu regeln.
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit unterrichtet die zuständigen Be-
hörden der Länder über die Ergebnisse der Meldungen.
Es erstellt aus den ihm nach Absatz 1 vorliegenden
Meldungen die Statistik über das Inverkehrbringen
nach Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I
der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 und übermittelt die
Ergebnisse gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1185/2009 an die Dienststellen der Europä-
ischen Kommission. Es veröffentlicht die Ergebnisse
der Erhebung nach Absatz 1 im Bundesanzeiger oder
im elektronischen Bundesanzeiger.
§ 65
Geheimhaltung
(1) Unbeschadet des Artikels 59 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 dürfen Angaben, die das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Rah-
men der Verfahren zur Zulassung von Pflanzenschutz-
mitteln oder zur Genehmigung von Wirkstoffen, Safe-
nern oder Synergisten erhalten hat und die nach Arti-
kel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vertraulich
sind oder die ein sonstiges Betriebs- oder Geschäfts-
geheimnis darstellen oder enthalten, soweit der Antrag-
steller oder der Zulassungsinhaber die Angaben als ge-
heimhaltungsbedürftig kenntlich gemacht hat, von dem
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-
cherheit nicht offenbart werden. Satz 1 gilt nicht, wenn
das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
telsicherheit im Einzelfall unter Berücksichtigung des
Geheimhaltungsinteresses der Beteiligten ein überwie-
gendes öffentliches Interesse an der Offenbarung fest-
stellt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der
durch Satz 1 geschützten Informationen sind die Be-
troffenen anzuhören.
(2) Nicht unter das Betriebs- und Geschäftsgeheim-
nis nach Absatz 1 fallen:
1. die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
aufgeführten Angaben,
2. die physikalisch-chemischen Angaben zum Pflan-
zenschutzmittel und zum Wirkstoff,
3. die Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersu-
chungen und Versuche zur Wirksamkeit und zu den
Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und
Tier sowie den sonstigen Auswirkungen, insbeson-
dere auf den Naturhaushalt,
4. Angaben zu Vorsichtsmaßnahmen sowie Sofortmaß-
nahmen bei Unfällen,
5. Analyseverfahren zur Bestimmung der Wirkstoffe,
Beistoffe sowie Verunreinigungen, die als toxikolo-
gisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevant

angesehen werden, und Rückstände im Sinne des
Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr.
1107/2009,
6. Angaben über Verfahren zur sachgerechten Beseiti-
gung oder Neutralisierung des Pflanzenschutzmit-
tels, dessen Behältnis oder Verpackung sowie des
Wirkstoffes.
(3) Antragsteller und Zulassungsinhaber haben dem
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit unverzüglich die von ihnen veranlasste Ver-
öffentlichung derjenigen Angaben und Unterlagen mit-
zuteilen, die sie zuvor nach Absatz 1 als geheimhal-
tungsbedürftig kenntlich gemacht haben.
(4) Angaben, die das Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit im Rahmen der in
den §§ 42, 45 oder § 46 genannten Verfahren erhalten
hat, dürfen nicht offenbart werden, wenn es sich um
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt oder
derjenige, der die Angaben übermittelt hat, diese als
vertraulich gekennzeichnet hat. Ausgenommen die
Übermittlung von Daten nach § 21 Absatz 3 gilt Satz 1
entsprechend für Angaben, die das Julius Kühn-Institut
im Rahmen seiner Aufgaben nach § 21 oder einer Prü-
fung nach § 52 erhalten hat. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
§ 66
Übermittlung von Daten
(1) Das Julius Kühn-Institut und das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit können
den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
und der Europäischen Kommission Entscheidungen
und Maßnahmen mitteilen, soweit dies durch Rechts-
akte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-
ischen Union vorgeschrieben oder zur Durchführung
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum erforderlich ist. Das Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit kann darüber hinaus
Angaben und Unterlagen, die es bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben nach den §§ 33 bis 39 und 42 erlangt
hat, an die in Satz 1 genannten Stellen übermitteln, so-
weit dies durch Rechtsakte der Europäischen Gemein-
schaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben
oder zur Durchführung des Abkommens über den Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum erforderlich ist.
(2) Die zuständigen Behörden können, soweit dies
zur Einhaltung der pflanzenschutzrechtlichen Anforde-
rungen erforderlich ist oder durch Rechtsakte der Or-
gane der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
päischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im
Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes gewonnen
haben, den zuständigen Behörden anderer Länder, des
Bundes oder anderer Mitgliedstaaten sowie der Euro-
päischen Kommission mitteilen.
§ 67
Außenverkehr
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission ob-
liegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz. Es kann diese Befugnis
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates auf das Julius Kühn-Institut oder das Bundes-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
übertragen. Ferner kann es diese Befugnis durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertra-
gen. Die obersten Landesbehörden können diese Be-
fugnis durch Rechtsverordnung nach Satz 3 auf andere
Behörden übertragen.
Abschnitt 13
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 68
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1
Satz 3, § 8, § 13 Absatz 3, § 16 Absatz 2 Satz 2,
§ 20 Absatz 3 Satz 4, § 20 Absatz 4 Satz 2, § 23
Absatz 5 oder § 60 Satz 2 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 3 Absatz 3 ein Tier oder eine Pflanze
verwendet,
3. einer Rechtsverordnung nach
a) § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 15 oder
Nummer 16 oder Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 1
Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2
Buchstabe a, b, e, g oder Buchstabe h, § 14 Ab-
satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2, 3, 4
oder 5, Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 1, § 16 Ab-
satz 4 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit
§ 16 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2, § 16 Absatz 4
Satz 1 Nummer 2, § 25 Absatz 3, § 31 Absatz 6
Nummer 4 oder Nummer 5, § 32 Absatz 4 oder
§ 40 Absatz 2 oder
b) § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c, d
oder Buchstabe f oder Absatz 2 Nummer 1 oder
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-
weit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4. entgegen § 9 Absatz 1 ein Pflanzenschutzmittel an-
wendet, über den Pflanzenschutz berät, eine Per-
son anleitet oder beaufsichtigt oder ein Pflanzen-
schutzmittel gewerbsmäßig oder über das Internet
in Verkehr bringt,
5. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 einen Sachkunde-
nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6. entgegen § 10 Satz 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 10 Satz 2, entgegen § 24
Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 1 Satz 2, oder
entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 2
Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
7. entgegen § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder
Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2,
§ 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Ab-
satz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet,
8. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder 2 im
Haus- und Kleingartenbereich ein Pflanzenschutz-
mittel anwendet,

9. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 1 einem wild le-
benden Tier nachstellt, es fängt, verletzt oder tötet
oder seine Entwicklungsformen aus der Natur ent-
nimmt, beschädigt oder zerstört,
10. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 ein wild leben-
des Tier erheblich stört,
11. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 3 eine Fortpflan-
zungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt,
beschädigt oder zerstört,
12. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 4 eine wild le-
bende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort
beschädigt oder zerstört,
13. entgegen § 19 Absatz 1, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Absatz 2, Saatgut,
Pflanzgut oder ein Kultursubstrat verwendet oder
ausbringt,
14. entgegen § 20 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 3
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht,
15. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutz-
mittel abgibt,
16. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 ein Pflanzenschutz-
mittel in Verkehr bringt,
17. entgegen § 23 Absatz 3 den Erwerber nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig un-
terrichtet,
18. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1 eine Information
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung stellt,
19. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutz-
mittel ausführt,
20. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder
Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, ein
Pflanzenschutzmittel oder ein Kultursubstrat nicht
getrennt hält,
21. entgegen § 26 ein Lebensmittel, ein Futtermittel,
Saatgut, Pflanzgut oder ein Kultursubstrat, nicht
getrennt hält,
22. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2
ein Pflanzenschutzmittel nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig annimmt,
23. entgegen § 30 Absatz 2, § 31 Absatz 2, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31
Absatz 6 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, entgegen
§ 45 Absatz 2 oder entgegen § 47 Absatz 1 ein
Pflanzenschutzmittel ohne die vorgeschriebene
Kennzeichnung in den Verkehr bringt oder innerge-
meinschaftlich verbringt,
24. entgegen § 32 Absatz 1 Saatgut, Pflanzgut oder ein
Kultursubstrat in Verkehr bringt,
25. entgegen § 42 Absatz 1 oder § 43 einen Zusatzstoff
in Verkehr bringt,
26. entgegen § 45 Absatz 1 ein Pflanzenstärkungsmit-
tel in Verkehr bringt,
27. entgegen § 45 Absatz 2 ein Pflanzenstärkungsmit-
tel ohne die erforderliche Kennzeichnung in Verkehr
bringt,
28. entgegen § 45 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
29. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutz-
mittel in Verkehr bringt,
30. entgegen § 49 Absatz 1 Satz 1 Rechnungen, Kauf-
belege und Lieferscheine nicht aufbewahrt,
31. entgegen § 49 Absatz 1 Satz 2 Angaben entfernt,
unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt,
32. einer vollziehbaren Anordnung nach § 49 Absatz 2
zuwiderhandelt,
33. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
34. entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
35. entgegen § 49 Absatz 4 Satz 2 eine Aufzeichnung
nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
36. entgegen § 53 einen Hinweis nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig gibt,
37. entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig erteilt,
38. entgegen § 63 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2
eine Maßnahme nicht duldet oder eine mit der
Überwachung beauftragte Person nicht unterstützt
oder
39. entgegen § 64 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3, je-
weils auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach § 64 Absatz 2, eine Meldung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
nung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inver-
kehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhe-
bung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des
Rates (ABl. L 309 vom 24.11. 2009, S. 1) verstößt, in-
dem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 28 Absatz 1 ein Pflanzenschutzmit-
tel in Verkehr bringt,
2. ohne Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 1
ein Experiment oder einen Versuch durchführt,
3. entgegen Artikel 66 Absatz 1 Satz 1 für ein nicht zu-
gelassenes Pflanzenschutzmittel wirbt oder
4. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine
Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht für die vorgeschriebene Dauer führt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, Nummer 4,
6, 7, 9 bis 12, 17, 23 bis 25 und 29 und des Absatzes 2
Nummer 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-
send Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis
zu zehntausend Euro, geahndet werden.
(4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Kultursubstrate,
Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel und Zu-
satzstoffe, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 7, 13, 21
bis 28 oder Absatz 2 Nummer 1 bezieht, können einge-
zogen werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 31 bis 35 und 39
und des Absatzes 2 Nummer 2 das Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
§ 69
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 6 Absatz 5 einen Schadorganismus ver-
breitet,
2. einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 Num-
mer 1 Buchstabe a oder einer vollziehbaren Anord-
nung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zu-
widerhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
bestand auf diese Strafvorschrift verweist,
3. entgegen § 14 Absatz 5 ein Pflanzenschutzmittel in-
nergemeinschaftlich verbringt oder in Verkehr bringt
oder
4. eine in § 68 Absatz 1 Nummer 8, 9, 10 oder Num-
mer 11 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht,
die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng
geschützten Art bezieht.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 1 ein wild lebendes
Tier einer besonders geschützten Art, die in Artikel 4
Absatz 2 oder in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
30. November 2009 über die Erhaltung der wild-
lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7)
aufgeführt ist, tötet oder seine Entwicklungsformen
aus der Natur entnimmt oder zerstört oder
2. entgegen § 31 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ein Pflan-
zenschutzmittel herstellt, innergemeinschaftlich ver-
bringt oder in Verkehr bringt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 31 Absatz 5
Satz 1 Nummer 2 ein Pflanzenschutzmittel herstellt, in-
nergemeinschaftlich verbringt oder in Verkehr bringt.
(4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 4 oder des Absatzes 2 Nummer 1 leichtfertig
nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine
Pflanze einer dort genannten Art bezieht, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 4, Ab-
satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 strafbar, wenn die
Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare be-
trifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhal-
tungszustand der Art hat.
(6) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1, 2 und 3 strafbar.
(7) Pflanzenschutzmittel, auf die sich eine Straftat
nach Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3 oder
Absatz 3 bezieht, können eingezogen werden.
Abschnitt 14
Schlussbestimmungen
§ 70
Unberührtheitsklausel
Unberührt bleiben
1. das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,
2. das Bundes-Immissionsschutzgesetz,
3. das Chemikaliengesetz,
4. das Produktsicherheitsgesetz und
5. das Gentechnikgesetz
sowie die auf diese Gesetze gestützten Rechtsverord-
nungen.
§ 71
Besondere Vorschriften
zur Bekämpfung der Reblaus
Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
mit Zustimmung des Bundesrates nach § 6 Absatz 1
wird die Bekämpfung der Reblaus (Daktulosphaira
vitifoliae Fitch) geregelt. Darüber hinaus können, soweit
es zur Bekämpfung des Schadorganismus erforderlich
ist, die Länder
1. über Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 hinaus
weitergehende Regelungen zur Bekämpfung der
Reblaus treffen,
2. die Entschädigung für Maßnahmen zur Bekämpfung
der Reblaus abweichend von § 54 Absatz 1 bis 3
regeln.
§ 72
Eilverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann bei Gefahr im Ver-
zug Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 1 und 2, § 8
Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 19 Absatz 2, § 25 Absatz 3
oder § 32 Absatz 4, in den Fällen des § 6 Absatz 1 und 2
und des § 7 Absatz 1 auch wenn es zur unverzüglichen
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-
meinschaft oder der Europäischen Union erforderlich
ist, ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Ein-
vernehmen der jeweils zu beteiligenden Bundesminis-
terien erlassen.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 treten spä-
testens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer
Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung
des Bundesrates verlängert werden.
§ 73
Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-
kündet werden.
§ 74
Übergangsvorschriften
(1) Unterlagen, die Anträgen auf Zulassung eines
Pflanzenschutzmittels vor dem 14. Februar 2012 beige-

fügt worden sind, dürfen nur zugunsten Dritter verwer-
tet werden, wenn
1. der Vorantragsteller deren Verwertung schriftlich zu-
gestimmt hat oder
2. die erstmalige Zulassung des Pflanzenschutzmittels
des Vorantragstellers, auf das sich die beabsichtigte
Verwertung bezieht, in einem Mitgliedstaat länger als
zehn Jahre zurückliegt.
Ist keiner der in dem Pflanzenschutzmittel enthaltenen
Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG auf-
genommen, so beginnt die Zehnjahresfrist nach Satz 1
Nummer 2 mit der erstmaligen nach dem 1. Juli 1998
erteilten Zulassung.
(2) Pflanzenschutzmittel, die vor dem 14. Februar
2012 zugelassen worden sind, dürfen noch in Verkehr
gebracht werden, bis ihre Zulassung durch Zeitablauf
endet, es sei denn, die Zulassung endet zu einem frü-
heren Zeitpunkt durch Widerruf oder Rücknahme.
Pflanzenschutzmittel, für die eine Verkehrsfähigkeitsbe-
scheinigung vor dem 14. Februar 2012 erteilt worden
ist, dürfen noch bis zu dem in Artikel 52 Absatz 6 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bestimmten Zeitpunkt
in Verkehr gebracht werden.
(3) Anträge auf Zulassung eines Pflanzenschutzmit-
tels, die vor dem 14. Juni 2011 vollständig beim Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
heit eingegangen sind, sind nach den vor dem 14. Feb-
ruar 2012 geltenden Bestimmungen zu bearbeiten und
zu entscheiden. Gleiches gilt für am 14. Februar 2012
geltende Zulassungen, die auf Grund der Entscheidung
über die Aufnahme des darin enthaltenen Wirkstoffes in
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG oder der Genehmi-
gung des Wirkstoffes nach Artikel 4 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009 zu ändern oder zu widerrufen sind.
(4) Ein Antrag auf vorläufige Zulassung eines Pflan-
zenschutzmittels, das einen der in Artikel 80 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführten Wirk-
stoff enthält, nach § 15c des Pflanzenschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998
(BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 13
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ge-
ändert worden ist, kann noch bis zur Entscheidung
über die Genehmigung des Wirkstoffes nach der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1107/2009 gestellt werden.
(5) Pflanzenschutzmittel, die einen noch nicht nach
Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geneh-
migten Safener oder Synergisten enthalten, können
noch während eines Zeitraums von fünf Jahren nach
Verabschiedung des Arbeitsprogrammes nach Arti-
kel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen
werden.
(6) § 9 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Bei Personen, die am 14. Februar 2012 sachkundig
nach den Vorschriften der §§ 10, 10a und 22 des
Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971,
1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geän-
dert worden, ist in Verbindung mit der Pflanzen-
schutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987
(BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch Artikel 27 des
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)
geändert worden ist, gewesen sind, gelten die Aus-
bildungs- und Befähigungsnachweise, aus denen
sich bis 14. Februar 2012 die Sachkunde ergeben
hat, bis zum 26. November 2015 als Sachkunde-
nachweis im Sinne des § 9. Personen nach Satz 1
können bis 26. Mai 2015 auf der Grundlage der
Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung in der am
14. Februar 2012 geltenden Fassung einen Antrag
auf Ausstellung eines Sachkundenachweises nach
§ 9 stellen. Für Personen nach Satz 1 beginnt der
Dreijahreszeitraum für Fort- und Weiterbildungsmaß-
nahmen im Sinne des § 9 Absatz 4 am 1. Januar
2013. Die zuständige Behörde kann den in Satz 1
genannten Personen die Ausübung der in § 9 Ab-
satz 1 genannten Tätigkeiten untersagen, wenn Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass derjenige,
der diese Tätigkeiten ausübt, nicht die erforderlichen
fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten hat. § 9 Ab-
satz 2 Satz 2 und Absatz 3 finden Anwendung.
2. Bei Personen, die sich am 14. Februar 2012 in einer
Aus-, Fort- oder Weiterbildung befanden, die Sach-
kunde im Pflanzenschutz vermitteln soll, wird der
Sachkundenachweis nach § 9 auf der Grundlage
der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung in der
am 14. Februar 2012 geltenden Fassung erteilt.
3. Bei Personen, die nach dem 14. Februar 2012 eine
Aus-, Fort- oder Weiterbildung beginnen, die Sach-
kunde im Pflanzenschutz vermitteln soll, wird der
Sachkundenachweis nach § 9 auf der Grundlage
der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung in der je-
weils geltenden Fassung erteilt.
(7) § 23 Absatz 1 ist ab dem 26. November 2015
anzuwenden.
(8) Pflanzenstärkungsmittel, die vor dem 14. Februar
2012 rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, dür-
fen noch bis 14. Februar 2013 in Verkehr gebracht wer-
den.
(9) Die §§ 42 bis 44 treten an dem Tag außer Kraft,
an dem die in Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 bezeichnete Verordnung erstmals wirk-
sam wird. Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz gibt den Tag nach
Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.
(10) Zusatzstoffe, die vor dem 14. Februar 2012
nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschrif-
ten in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis
zum 14. Februar 2022 in Verkehr gebracht und ange-
wendet werden.
(11) Stoffe und Zubereitungen, die vor dem 14. Feb-
ruar 2012 nach § 6a Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe a
des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527,
3512), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden
ist, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung ge-
listet sind und die nicht in Anhang I der Richtlinie
91/414/EWG aufgenommen worden sind und die aus-
schließlich aus einem oder mehreren Stoffen bestehen,
welche ab dem 14. Februar 2012 als Grundstoff nach
Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu geneh-
migen sind und für die ein solcher Antrag bis zum

14. Februar 2013 gestellt worden ist, dürfen noch so
lange zur Anwendung im eigenen Betrieb hergestellt
werden, bis über diesen Antrag auf Genehmigung nach
Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entschie-
den worden ist.
(12) Pflanzenschutzmittel, die vor dem 14. Februar
2012 für die Anwendung im Haus- und Kleingartenbe-
reich gekennzeichnet worden sind, gelten als zugelas-
sen für nichtberufliche Anwender. Sie dürfen mit dieser
Kennzeichnung noch bis zum 14. Juni 2015 in Verkehr
gebracht werden.
(13) Pflanzenschutzmittel, die nach den am 13. Feb-
ruar 2012 geltenden Bestimmungen gekennzeichnet
sind, dürfen noch bis zum 14. Juni 2015 in Verkehr ge-
bracht werden.
(14) Bis zum Ablauf des 31. März 2012 ist § 73 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass die Verkündung ab-
weichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung
von Rechtsverordnungen im elektronischen Bundesan-
zeiger erfolgt und auf eine so verkündete Verordnung
unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des
Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesge-
setzblatt hinzuweisen ist.
Artikel 2
Aufhebung
pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
(1) Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971,
1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben.
(2) Das Gesetz über die vorläufige Durchführung un-
mittelbar geltender Vorschriften der Europäischen
Union über die Zulassung oder Genehmigung des In-
verkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln vom 23. Mai
2011 (BGBl. I S. 925) wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Düngegesetzes
In § 2 Nummer 7 des Düngegesetzes vom 9. Januar
2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 83 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 2 Nr. 10“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 16“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des BfR-Gesetzes
In § 2 Absatz 1 des BfR-Gesetzes vom 6. August
2002 (BGBl. I S. 3082), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) ge-
ändert worden ist, wird der Schlusspunkt durch ein
Komma ersetzt und es wird folgende Nummer 13 ange-
fügt:
„13. Unterrichtung und Beratung der Bundesregierung
auf dem Gebiet der Auswirkungen von Pflanzen-
schutzmitteln im Hinblick auf die Gesundheit von
Mensch und Tier.“
Artikel 5
Änderung des
Bundesnaturschutzgesetzes
In § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2557) geändert worden ist, wird die Nummer 6 wie
folgt gefasst:
„6. die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzen-
schutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirt-
schaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; eine Doku-
mentation über die Anwendung von Düngemitteln
ist nach Maßgabe des § 7 der Düngeverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Feb-
ruar 2007 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Arti-
kel 18 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2585) geändert worden ist, sowie eine Dokumen-
tation über die Anwendung von Pflanzenschutzmit-
tel ist nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu führen.“
Artikel 6
Änderung des Chemikaliengesetzes
§ 2 Absatz 3 Nummer 2 des Chemikaliengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008
(BGBl. I S. 1146), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. soweit sie einem Zulassungsverfahren nach pflan-
zenschutzrechtlichen Regelungen unterliegen.“
Artikel 7
Änderung des
Umweltschadensgesetzes
Anlage 1 Nummer 7 Buchstabe c des Umweltscha-
densgesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das
zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„c) Pflanzenschutzmittel im Sinn des Artikels 2 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto-
ber 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzen-
schutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien
79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl.
L 309 vom 24.11.2009, S. 1);“.
Artikel 8
Änderung der
Verpackungsverordnung
In § 3 Absatz 7 Nummer 2 der Verpackungsverord-
nung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt
durch Artikel 14 der Verordnung vom 9. November 2010
(BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „im Sinne des § 2 Nr. 9 des Pflanzenschutzgeset-
zes“ durch die Wörter „im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über
das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und
zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und
91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009,
S. 1)“ ersetzt.
Das vorstehende Gesetz wird
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Februar 2012
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 148. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 44e6695a5df1cf35….