§ 50 Berichterstattung über Tagesereignisse
Stand: 10.06.2019
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
Wird zitiert von 67 Entscheidungen zu § 50 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 30.04.2020 – I ZR 228/15Privilegierung der Berichterstattung über Tagesereignis - Reformistischer Aufbruch IIZitiert von 10
- KG, 18.09.2023 – 24 U 110/22
- BGH, 17.12.2015 – I ZR 69/14Urheberrechtlicher Schutz von Sendeunternehmen: Rechtsverletzende Sendung von Ausschnitten aus einem Fernsehinterview eines anderen Privatsenders; Privilegierung als Berichterstattung über Tagesereignisse und/oder das Zitatrecht - ExklusivinterviewZitiert von 19
- OLG Köln, 21.10.2022 – 6 U 61/22Zitiert von 3
- BGH, 11.07.2002 – I ZR 285/99Zitiert von 14
- BGH, 30.04.2020 – I ZR 139/15Berichterstattung über Tagesereignisse; Berücksichtigung von Nachteilen für die Interessen des Staates durch Offenlegung - Afghanistan Papiere IIZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 30.01.2026 – 6 W 10/26
- LG Hamburg, 30.10.2025 – 310 O 11/24
- LG Köln, 23.10.2025 – 14 O 335/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.09.2003 Ausfertigung
§ 50 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
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