§ 244 Grundstück
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2026 – 3 V 3015/26
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1295/23Zitiert von 15
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1429/23Zitiert von 10
- VG Düsseldorf, 10.03.2026 – 5 K 7062/25
- FG München, 13.08.2025 – 4 K 164/25Zitiert von 3
- FG Düsseldorf, 26.02.2025 – 11 K 2309/23 BGZitiert von 1
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 244 BewG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 244 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/244#abs-1 (1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Abschnitts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/244#abs-2 (2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in die wirtschaftliche Einheit Grundstück einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Absatz 1 Satz 3 und 4).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/244#abs-3 (3) Als Grundstück gelten auch: