§ 244 Grundstück
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/244#abs-1 (1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Abschnitts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/244#abs-2 (2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in die wirtschaftliche Einheit Grundstück einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Absatz 1 Satz 3 und 4).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/244#abs-3 (3) Als Grundstück gelten auch:
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 244 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2026 – 3 V 3015/26
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1295/23Grundsteuerwertfeststellung: Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsvorschriften Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1429/23Zitiert von 11
- VG Düsseldorf, 24.08.2026 – 5 K 3134/25Rechtswidrigkeit nach Grundstücksarten differenzierender Hebesätze bei der Grundsteuer B wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 10.03.2026 – 5 K 7062/25Zitiert von 1
- FG Köln, 24.02.2026 – 4 K 1820/25
Zuletzt entschieden
- FG München, 13.08.2025 – 4 K 164/25Zitiert von 3
- FG Düsseldorf, 26.02.2025 – 11 K 2309/23 BGZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 25.10.2024 – 11 V 1564/24 A(Gr,BG)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 244 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 244 neu gefasst durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 244 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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