§ 249 Grundstücksarten
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/249#abs-1 (1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/249#abs-2 (2) Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die eine Wohnung enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/249#abs-3 (3) Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/249#abs-4 (4) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche Wohnzwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/249#abs-5 (5) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/249#abs-6 (6) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/249#abs-7 (7) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/249#abs-8 (8) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/249#abs-9 (9) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 8 fallen.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/249#abs-10 (10) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Daneben ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 249 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2026 – 3 K 3156/25Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 24.08.2026 – 5 K 3134/25Rechtswidrigkeit nach Grundstücksarten differenzierender Hebesätze bei der Grundsteuer B wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 10.03.2026 – 5 K 7062/25Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2026 – 3 V 3015/26
- BFH, 12.11.2025 – II R 31/24(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.11.2025 II R 3/25 - Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts zur Grundsteuer im Bundesmodell)Zitiert von 5
- FG Berlin-Brandenburg, 10.09.2025 – 3 K 3109/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 24.02.2026 – 4 K 640/25
- FG Köln, 24.02.2026 – 4 K 1820/25
- VG Gelsenkirchen, 04.12.2025 – 5 K 3699/25Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 249 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 249 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.