Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 2 Wirtschaftliche Einheit

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund81 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/2#abs-1 (1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/2#abs-2 (2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/2#abs-3 (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.

§ 1 § 3