§ 2 Wirtschaftliche Einheit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 81
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 25.01.2012 – II R 25/10(Windkraftanlagen als wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 Abs. 1 BewG)Zitiert von 15
- FG Köln, 26.03.2025 – 4 K 2035/24
- FG Hamburg, 27.10.2017 – 3 K 141/16Zitiert von 1
- BFH, 17.06.2026 – II R 27/23(Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG; Begriff des Grundstücks)Zitiert von 1
- BFH, 03.08.2004 – X R 40/03Gewerblicher Grundstückshandel: Keine Bildung einer wirtschaftlichen Einheit durch bloßes Aneinandergrenzen rechtlich selbständiger Mehrfamilienhäuser KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2023 – 8 K 8183/21
Zuletzt entschieden
- BFH, 17.06.2026 – II R 7/24Ermittlung des Bodenwerts im Sachwertverfahren für Zwecke der SchenkungsteuerZitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2026 – 3 V 3015/26
- FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2026 – 3 K 3066/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/2#abs-1 (1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/2#abs-2 (2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/2#abs-3 (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.