§ 2 Wirtschaftliche Einheit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/2#abs-1 (1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/2#abs-2 (2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/2#abs-3 (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.
Wird zitiert von 92 Entscheidungen zu § 2 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 25.01.2012 – II R 25/10(Windkraftanlagen als wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 Abs. 1 BewG)Zitiert von 15
- FG Köln, 26.03.2025 – 4 K 2035/24
- FG Hamburg, 27.10.2017 – 3 K 141/16Zitiert von 1
- BFH, 17.06.2026 – II R 27/23(Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG; Begriff des Grundstücks)Zitiert von 1
- BFH, 03.08.2004 – X R 40/03Gewerblicher Grundstückshandel: Keine Bildung einer wirtschaftlichen Einheit durch bloßes Aneinandergrenzen rechtlich selbständiger Mehrfamilienhäuser Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2023 – 8 K 8183/21
Zuletzt entschieden
- BFH, 17.06.2026 – II R 7/24Ermittlung des Bodenwerts im Sachwertverfahren für Zwecke der SchenkungsteuerZitiert von 1
- FG Köln, 24.02.2026 – 4 K 1820/25
- FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2026 – 3 V 3015/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.07.2007 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 13a Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1330)
BGBl. 2007 I S. 1330
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 2 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2049)
BGBl. 1996 I S. 2049
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23.06.1993 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I 944)
BGBl. 1993 I S. 944
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24.06.1991 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I 1322)
BGBl. 1991 I S. 1322
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.