Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 243 Begriff des Grundvermögens

Stand: 10.12.2019

SteuerrechtBund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/243#abs-1 (1) Zum Grundvermögen gehören, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt:

1.
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
2.
das Erbbaurecht,
3.
das Wohnungseigentum und das Teileigentum,
4.
das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach § 30 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/243#abs-2 (2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen:

1.
Bodenschätze,
2.
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/243#abs-3 (3) Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

§ 242 § 244