§ 243 Begriff des Grundvermögens
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/243#abs-1 (1) Zum Grundvermögen gehören, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/243#abs-2 (2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/243#abs-3 (3) Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 243 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1429/23Zitiert von 11
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1295/23Grundsteuerwertfeststellung: Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsvorschriften Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- FG Düsseldorf, 26.02.2025 – 11 K 2309/23 BGZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 25.10.2024 – 11 V 1564/24 A(Gr,BG)
- BFH, 20.01.2026 – II B 50/25Grundsteuer: Bodenrichtwert bei Entwicklungszustand "Land- und Forstwirtschaft"Zitiert von 1
- BFH, 11.12.2025 – III R 44/22Keine Bauabzugsteuer bei der Verkabelung von Fertigungsstraßen in Werkhallen der AutomobilindustrieZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 24.08.2026 – 5 K 3134/25Rechtswidrigkeit nach Grundstücksarten differenzierender Hebesätze bei der Grundsteuer B wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Berlin-Brandenburg, 25.03.2026 – 3 K 3167/24
- VG Düsseldorf, 10.03.2026 – 5 K 7062/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 243 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
26.11.2019 Ausfertigung
§ 243 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.