§ 243 Begriff des Grundvermögens
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/243#abs-1 (1) Zum Grundvermögen gehören, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt:
1.
der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
2.
das Erbbaurecht,
3.
das Wohnungseigentum und das Teileigentum,
4.
das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach § 30 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/243#abs-2 (2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen:
1.
Bodenschätze,
2.
die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/243#abs-3 (3) Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 243 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1429/23Zitiert von 10
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1295/23Grundsteuerwertfeststellung: Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsvorschriften KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- FG Düsseldorf, 26.02.2025 – 11 K 2309/23 BGZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 25.10.2024 – 11 V 1564/24 A(Gr,BG)
- BFH, 20.01.2026 – II B 50/25Grundsteuer: Bodenrichtwert bei Entwicklungszustand "Land- und Forstwirtschaft"Zitiert von 1
- BFH, 11.12.2025 – III R 44/22Keine Bauabzugsteuer bei der Verkabelung von Fertigungsstraßen in Werkhallen der AutomobilindustrieZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 25.03.2026 – 3 K 3167/24
- VG Düsseldorf, 10.03.2026 – 5 K 7062/25
- FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2026 – 3 V 3015/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 243 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.