§ 244 Grundstück
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/244?asof=2019-12-10#abs-1 (1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Abschnitts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/244?asof=2019-12-10#abs-2 (2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in die wirtschaftliche Einheit Grundstück einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Absatz 1 Satz 3 und 4).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/244?asof=2019-12-10#abs-3 (3) Als Grundstück gelten auch:
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 244 neu gefasst durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 244 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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