Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 244 Grundstück

SteuerrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/244?asof=2019-12-10#abs-1 (1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Abschnitts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/244?asof=2019-12-10#abs-2 (2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in die wirtschaftliche Einheit Grundstück einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Absatz 1 Satz 3 und 4).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/244?asof=2019-12-10#abs-3 (3) Als Grundstück gelten auch:

1.
das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück,
2.
ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörenden Grund und Boden,
3.
jedes Wohnungseigentum und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz sowie
4.
beim Wohnungserbbaurecht und beim Teilerbbaurecht das Erbbaurecht zusammen mit dem belasteten Grund und Boden.
§ 266