§ 258 Bewertung im Sachwertverfahren
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/258#abs-1 (1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/258#abs-2 (2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 247.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/258#abs-3 (3) Die Summe aus Bodenwert (§ 247) und Gebäudesachwert (§ 259) ergibt den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ist zur Ermittlung des Grundsteuerwerts im Sachwertverfahren mit der Wertzahl nach § 260 zu multiplizieren. Mit dem Grundsteuerwert sind die Werte für den Grund und Boden, die Gebäude, die baulichen Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagen abgegolten.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 258 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1295/23Grundsteuerwertfeststellung: Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsvorschriften Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1429/23Zitiert von 11
- FG Düsseldorf, 25.06.2026 – 11 K 21/24 Gr
- FG Köln, 24.02.2026 – 4 K 640/25
- FG Köln, 24.02.2026 – 4 K 1820/25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 258 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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