§ 258 Bewertung im Sachwertverfahren
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/258#abs-1 (1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/258#abs-2 (2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 247.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/258#abs-3 (3) Die Summe aus Bodenwert (§ 247) und Gebäudesachwert (§ 259) ergibt den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ist zur Ermittlung des Grundsteuerwerts im Sachwertverfahren mit der Wertzahl nach § 260 zu multiplizieren. Mit dem Grundsteuerwert sind die Werte für den Grund und Boden, die Gebäude, die baulichen Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagen abgegolten.