§ 250 Bewertung der bebauten Grundstücke
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/250#abs-1 (1) Der Grundsteuerwert bebauter Grundstücke ist nach dem Ertragswertverfahren (Absatz 2) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 3) zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/250#abs-2 (2) Im Ertragswertverfahren nach den §§ 252 bis 257 sind zu bewerten:
1.
Einfamilienhäuser,
2.
Zweifamilienhäuser,
3.
Mietwohngrundstücke,
4.
Wohnungseigentum.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/250#abs-3 (3) Im Sachwertverfahren nach den §§ 258 bis 260 sind zu bewerten:
1.
Geschäftsgrundstücke,
2.
gemischt genutzte Grundstücke,
3.
Teileigentum,
4.
sonstige bebaute Grundstücke.