Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 30 Abrundung

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund17 Entscheidungen

Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet und danach in Euro umgerechnet. Der umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet.

§ 20 § 31