§ 30 Abrundung
Stand: 10.06.2019
Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet und danach in Euro umgerechnet. Der umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 30 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 21.02.2002 – II R 18/00Zitiert von 1
- BFH, 10.04.1991 – II R 118/86Zitiert von 10
- FG Niedersachsen, 26.10.2016 – 1 K 235/14Zitiert von 4
- FG Düsseldorf, 13.10.2011 – 11 K 1484/10 Gr,BG
- FG Düsseldorf, 24.01.2008 – 11 K 3182/05 Gr,BG
- FG Baden-Württemberg, 14.09.2004 – 8 K 215/00Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 04.02.2021 – 3 K 1765/18 EW
- BFH, 26.08.2020 – II R 6/19 · Einheitsbewertung indifferenter RäumeZitiert von 3
- BFH, 30.06.2010 – II R 7/09Zulässigkeit einer Wertfortschreibung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - Rechtsfehlerbeseitigende Wertfortschreibung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 30 neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2000 I S. 1790
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09.11.1992 Ausfertigung
§ 30 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1992 I S. 1853
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25.02.1992 Ausfertigung
§ 30 geändert und eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.