§ 159 Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Münster, 14.11.2024 – 3 K 2383/23 F
- BFH, 30.01.2019 – II R 9/16Grundbesitzwert für nach dem Erbanfall veräußerte, zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende GrundstückeZitiert von 8
- BFH, 25.11.2020 – II R 9/19Begünstigung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Erbschaftsteuer: Betrieb des NießbrauchersZitiert von 3
- BFH, 25.04.2018 – II R 47/15Kein Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts durch den Bilanzansatz oder durch Ableitung aus dem Kaufpreis für einen GesellschaftsanteilZitiert von 11
- FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2026 – 3 K 3066/21
- FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2025 – 3 K 3154/22
Zuletzt entschieden
- FG Schleswig, 31.03.2025 – 3 K 28/24
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 13.03.2025 – Vf. 5-VIII-18, Vf. 7-VII-18, Vf. 10-VIII-18, Vf. 16-VIII-18
- FG Nürnberg, 24.10.2024 – 4 K 1111/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 159 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/159#abs-1 (1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den am Bewertungsstichtag bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/159#abs-2 (2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, so sind dem Betriebsinhaber gehörende Flächen, die von einer Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet werden, dem Grundvermögen nur dann zuzurechnen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie spätestens nach zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/159#abs-3 (3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle und für andere Flächen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe von insgesamt 1 Hektar.