Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2049 Übernahme eines Landguts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Frankenthal (Pfalz), 04.06.2024 – 8 O 41/24Zitiert von 1
- OLG Hamm, 30.01.2014 – 10 U 80/12Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 25.02.2026 – 8 U 48/24
- OLG Stuttgart, 15.10.2014 – 15 UF 120/14
- OLG Hamm, 02.08.2012 – 10 U 118/12Zitiert von 3
- OLG Celle, 21.03.2011 – 7 W 126/10 (L)
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.11.2024 – BLw 1/24Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen Miterben
- AG Neuss, 19.01.2024 – 46 F 21/11 GÜ
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 – I-3 Wx 42/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2049 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2049#abs-1 (1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2049#abs-2 (2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.