Gesetze / Beurkundungsgesetz

BeurkG

§ 16b Aufnahme einer elektronischen Niederschrift

Stand: 31.12.2025

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/16b#abs-1 (1) Bei der Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation muss eine elektronische Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 2, ausgenommen § 13b, entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/16b#abs-2 (2) Ort der Verhandlung ist der Ort, an dem die elektronische Niederschrift aufgenommen wird. In der elektronischen Niederschrift soll festgestellt werden, dass die Verhandlung mittels Videokommunikation durchgeführt worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/16b#abs-3 (3) Die elektronische Niederschrift ist mit qualifizierten elektronischen Signaturen zu versehen, die an die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften treten. Die Beteiligten sollen die qualifizierten elektronischen Signaturen selbst erstellen.

§ 16a § 16c