§ 16b Aufnahme einer elektronischen Niederschrift
Stand: 31.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/16b#abs-1 (1) Bei der Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation muss eine elektronische Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 2, ausgenommen § 13b, entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/16b#abs-2 (2) Ort der Verhandlung ist der Ort, an dem die elektronische Niederschrift aufgenommen wird. In der elektronischen Niederschrift soll festgestellt werden, dass die Verhandlung mittels Videokommunikation durchgeführt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/16b#abs-3 (3) Die elektronische Niederschrift ist mit qualifizierten elektronischen Signaturen zu versehen, die an die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften treten. Die Beteiligten sollen die qualifizierten elektronischen Signaturen selbst erstellen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 16b BeurkG →
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Änderungsverlauf
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10.12.2025 Ausfertigung
§ 16b neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2025 I Nr. 320
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 16b geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
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