§ 45 Urschrift
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/45?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Die Urschrift der notariellen Urkunde bleibt, wenn sie nicht auszuhändigen ist, in der Verwahrung des Notars.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/45?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Wird die Urschrift der notariellen Urkunde nach § 56 in ein elektronisches Dokument übertragen und in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt, steht die elektronische Fassung der Urschrift derjenigen in Papierform gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/45?asof=2022-01-01#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 45 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 45 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1396)
BGBl. 2017 I S. 1396
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31.08.1998 Ausfertigung
§ 45 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I 2585)
BGBl. 1998 I S. 2585
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.