Gesetze / Beurkundungsgesetz

BeurkG

§ 8 Grundsatz

Stand: 31.12.2025

Bund3 Fassungen30 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/8#abs-1 (1) Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muss eine Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/8#abs-2 (2) Die Niederschrift kann als elektronisches Dokument aufgenommen werden. Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften über die Niederschrift entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 7 § 9