§ 45 Aushändigung der Urschrift
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/45?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Urschrift der notariellen Urkunde bleibt, wenn sie nicht auszuhändigen ist, in der Verwahrung des Notars.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/45?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Urschrift einer Niederschrift soll nur ausgehändigt werden, wenn dargelegt wird, daß sie im Ausland verwendet werden soll, und sämtliche Personen zustimmen, die eine Ausfertigung verlangen können. In diesem Fall soll die Urschrift mit dem Siegel versehen werden; ferner soll eine Ausfertigung zurückbehalten und auf ihr vermerkt werden, an wen und weshalb die Urschrift ausgehändigt worden ist. Die Ausfertigung tritt an die Stelle der Urschrift.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/45?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Urschrift einer Urkunde, die in der Form eines Vermerks verfaßt ist, ist auszuhändigen, wenn nicht die Verwahrung verlangt wird.
Änderungsverlauf
-
05.07.2021 Ausfertigung
§ 45 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
-
01.06.2017 Ausfertigung
§ 45 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1396)
BGBl. 2017 I S. 1396
-
31.08.1998 Ausfertigung
§ 45 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I 2585)
BGBl. 1998 I S. 2585
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.