§ 44a Änderungen in den Urkunden
Stand: 31.12.2025
Wird zitiert von 39
Nach Gewicht
- BGH, 10.10.2017 – II ZR 375/15Aktiengesellschaft: Berichtigung der notariellen Niederschrift über die Hauptversammlung; Protokollierungspflicht des Rechtsgrunds für die gewählte Abstimmungsart; Angabe von Prozentzahlen statt der Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen; Verbrauch der gerichtlichen Ermächtigung zur Einberufung einer HauptversammlungZitiert von 13
- KG, 16.02.2026 – 22 W 55/25
- OLG Köln, 30.01.2024 – 2 Wx 12/24Zitiert von 1
- BGH, 15.11.2021 – NotSt (Brfg) 2/21Dienstpflichtverletzungen eines Notars: Unterlassen der Streichung von in einem Formularentwurf enthaltenen Textteilen; Fristwahrung bei Übergabe der Vertragsentwürfe an Verbraucher durch die Vertriebsmitarbeiter; Handeln aus Gewinnsicht bei fahrlässigen Dienstpflichtverletzungen
- BFH, 13.07.2022 – I R 42/18(Auslegung eines Gewinnabführungsvertrags - Zur Frage der steuerlichen Rückwirkung eines notariellen Nachtragsvermerks nach § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG)
- BFH, 23.01.2013 – I R 1/12Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages zur Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft - Auslegung eines Gewinnabführungsvertrags - Richtigstellung einer offensichtlichen Unrichtigkeit des UrkundeninhaltsZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 19.06.2025 – 5 W 82/24
- OLG Stuttgart, 05.12.2024 – 8 W 368/24
- BGH, 07.11.2024 – V ZB 6/24(Grundbuchverfahren: Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Berichtigung einer ursprünglichen Unrichtigkeit)Zitiert von 3
39 Entscheidungen zu § 44a BeurkG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44a BeurkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/44a#abs-1 (1) Zusätze und sonstige, nicht nur geringfügige Änderungen sollen am Schluss vor den Unterschriften oder in der Niederschrift vermerkt und im letzteren Fall von dem Notar am Rand besonders unterzeichnet werden, es sei denn, er versieht das Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur. Ist der Niederschrift ein Schriftstück nach § 9 Abs. 1 Satz 2, den §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2 beigefügt, so brauchen Änderungen in dem beigefügten Schriftstück nicht unterzeichnet zu werden, wenn aus der Niederschrift hervorgeht, daß sie genehmigt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/44a#abs-2 (2) Offensichtliche Unrichtigkeiten kann der Notar auch nach Abschluß der Niederschrift durch einen von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk richtigstellen. Der Nachtragsvermerk ist mit dem Datum der Richtigstellung zu versehen. Der Nachtragsvermerk ist am Schluß nach den Unterschriften oder auf einem besonderen, mit der Urkunde zu verbindenden Blatt niederzulegen. Wird die elektronische Fassung der Urschrift zum Zeitpunkt der Richtigstellung bereits in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt, darf der Nachtragsvermerk nur noch auf einem gesonderten, mit der Urkunde zu verbindenden Blatt niedergelegt werden. Bei elektronischen Niederschriften ist der Nachtragsvermerk in einem gesonderten elektronischen Dokument niederzulegen, das vom Notar mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und zusammen mit der elektronischen Urschrift in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahren ist; § 13a Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 39a Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/44a#abs-3 (3) Ergibt sich im übrigen nach Abschluß der Niederschrift die Notwendigkeit einer Änderung oder Berichtigung, so hat der Notar hierüber eine besondere Niederschrift aufzunehmen.