Gesetze / Beurkundungsgesetz

BeurkG

§ 44 Verbindung mit Schnur und Prägesiegel

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen24 Entscheidungen

Besteht eine Urkunde aus mehreren Blättern, so sollen diese mit Schnur und Prägesiegel verbunden werden. Das gleiche gilt für Schriftstücke sowie für Karten, Zeichnungen oder Abbildungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 2, 3, §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2, 3 der Niederschrift beigefügt worden sind.

§ 43 § 44a