§ 44 Verbindung mit Schnur und Prägesiegel
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 24
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Nach Gewicht
- BGH, 23.02.2022 – IV ZB 24/21Testamentsvollstreckung: Einsetzung des einen Erbvertrag beurkundenden Notars als Testamentsvollstrecker in einem eigenhändigen TestamentZitiert von 2
- BGH, 11.11.2010 – V ZB 143/10Pflichten des Urkundsnotars: Art der Heftung einer aus mehreren Teilen bestehenden UrkundeZitiert von 1
- BGH, 10.03.2003 – NotSt (Brfg) 3/02
- OLG Köln, 10.02.2025 – 2 Wx 181/24
- BGH, 16.01.2026 – V ZR 107/25Ansprüche wegen Beeinträchtigungen eines Geh- und Fahrtrechts; Wirksamkeit einer Grunddienstbarkeit
- OLG Hamm, 10.09.2012 – I-22 U 67/11
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 08.08.2025 – 101 VA 62/25
- VGH Bayern, 08.07.2025 – 2 N 21.1597
- VGH Bayern, 08.07.2025 – 2 N 21.1598
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 BeurkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Besteht eine Urkunde aus mehreren Blättern, so sollen diese mit Schnur und Prägesiegel verbunden werden. Das gleiche gilt für Schriftstücke sowie für Karten, Zeichnungen oder Abbildungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 2, 3, §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2, 3 der Niederschrift beigefügt worden sind.