§ 9 Inhalt der Niederschrift
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 55
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 18.08.2021 – 6 U 159/18Zitiert von 2
- BGH, 16.01.2026 – V ZR 107/25Ansprüche wegen Beeinträchtigungen eines Geh- und Fahrtrechts; Wirksamkeit einer Grunddienstbarkeit
- OLG Dresden, 05.08.2025 – 12 Wx 26/25
- OLG Köln, 13.09.2013 – 2 Wx 227/13
- OLG Brandenburg, 11.05.2022 – 4 U 122/20
- OLG Hamm, 10.09.2012 – I-22 U 67/11
Zuletzt entschieden
- OLG München, 07.04.2025 – 33 U 241/22
- LG Wuppertal, 23.12.2024 – 14 O 2/24
- OLG Frankfurt am Main, 06.05.2024 – 20 W 184/23
55 Entscheidungen zu § 9 BeurkG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BeurkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/9#abs-1 (1) Die Niederschrift muß enthalten
1.
die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie
2.
die Erklärungen der Beteiligten.
Erklärungen in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Beteiligten unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen Erklärungen abgeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/9#abs-2 (2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.