§ 19 Amtspflichtverletzung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 344
Nach Gewicht
- BGH, 23.05.2022 – V ZB 9/21Notarkostenprüfungsverfahren: Zulässigkeit des Einwands eines Schadensersatzanspruchs wegen einer AmtspflichtsverletzungZitiert von 10
- BGH, 09.06.2022 – III ZR 24/21Notarielle Amtspflichtverletzung: Reichweite der Rechtskraft eines die Amtshaftungsklage wegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit als derzeit unbegründet abweisenden Urteils; sekundäre Darlegungslast des Nachlassverwalters des verstorbenen Notars; Ersatzfähigkeit der Kosten des gegen vorrangig haftende Personen geführten RechtsstreitsZitiert von 22
- BGH, 24.04.2025 – III ZR 18/24Ansprüche bei verfrühter Löschung einer AuflassungsvormerkungZitiert von 1
- KG, 28.06.2022 – 9 U 1098/20
- LG Berlin, 12.06.2014 – 84 O 44/13Zitiert von 1
- OLG Hamm, 13.07.2011 – I-11 U 234/09
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.03.2026 – III ZR 182/25Voraussetzungen einer Notarhaftung - Beurkundung einer Regelung zum Vorkaufsrecht in einem GrundstückskaufvertragZitiert von 2
- LG Bielefeld, 16.02.2026 – 23 T 519/25
- OLG Celle, 30.12.2025 – 3 U 72/25
344 Entscheidungen zu § 19 BNotO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/19#abs-1 (1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/19#abs-2 (2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/19#abs-3 (3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.