Gesetze / Beurkundungsgesetz

BeurkG

§ 16e Gemischte Beurkundung

Stand: 31.12.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/16e#abs-1 (1) Erfolgt die Beurkundung mit einem Teil der Beteiligten, die bei dem Notar körperlich anwesend sind, und mit dem anderen Teil der Beteiligten mittels Videokommunikation, so ist zusätzlich zu der elektronischen Niederschrift nach § 16b mit den bei dem Notar körperlich anwesenden Beteiligten eine inhaltsgleiche Niederschrift nach § 8 aufzunehmen. Dies soll in beiden Niederschriften vermerkt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/16e#abs-2 (2) Beide Niederschriften sind zusammen zu verwahren.

§ 16d § 17