Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 552
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 19.06.2013 – 3 K 2352/11Zitiert von 2
- OLG Hamm, 26.03.2010 – I-19 U 145/09
- BGH, 13.05.2016 – V ZR 265/14Formnichtiges Angebot auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages: Zusätzliche Unwirksamkeit aufgrund richterlicher Inhaltskontrolle; Heilung durch Auflassung und GrundbucheintragungZitiert von 8
- LG Rottweil, 14.08.2015 – 2 O 267/14Zitiert von 1
- BFH, 21.10.2015 – XI R 40/13Zeitliche Grenze für die Erklärung des Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung einer GrundstückslieferungZitiert von 13
- VGH Baden-Württemberg, 16.12.2014 – 3 S 2097/13
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 13.05.2026 – 5 U 37/25
- BGH, 12.03.2026 – IX ZR 18/25Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit einer Erfüllung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens durch den späteren Schuldner; Ermittlung des richtigen AnfechtungsgegnersZitiert von 1
- OLG Hamm, 12.02.2026 – 10 U 38/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 311b BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/311b#abs-1 (1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/311b#abs-2 (2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/311b#abs-3 (3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/311b#abs-4 (4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/311b#abs-5 (5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.