§ 18 Genehmigungserfordernisse
Stand: 01.08.2022
Auf die erforderlichen gerichtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bestätigungen oder etwa darüber bestehende Zweifel soll der Notar die Beteiligten hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 18 BeurkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 24.11.2014 – NotZ (Brfg) 8/14Dienstverfehlungen eines Notars: Versagung der Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung
- BGH, 03.08.2011 – XII ZB 153/10Prozessvergleich: Ermessen des Gerichts bezüglich der Protokollierung eines über den Streitgegenstand hinausgehenden VergleichsZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 13.05.2024 – 20 W 65/24Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 06.12.2017 – 4 U 178/16Zitiert von 1
- OLG Köln, 07.04.2014 – 2 X (Not) 6/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.