§ 13 Öffentliche Stimmauszählung
Stand: 15.10.2021
Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das aufgrund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt. Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmauszählung das Verfahren nach § 26 durch.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 13 WO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 03.05.2016 – 5 L 6/15
- LAG Hamm, 20.05.2005 – 10 TaBV 94/04Zitiert von 4
- BAG, 17.05.2017 – 7 ABR 22/15Wahlanfechtung - Aufsichtsrat - ArbeitnehmervertreterZitiert von 30
- BAG, 15.11.2000 – 7 ABR 53/99Betriebsratswahl: Erfordernis der vorherigen öffentlichen Bekanntmachung von Ort und Zeit der Stimmauszählung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- VG München, 26.07.2022 – M 20 P 21.4091, M 20 P 21.4088Zitiert von 1
- VG München, 26.07.2022 – M 20 P 21.4005Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 17.11.2023 – 9 TaBV 31/23
- ArbG Duisburg, 24.04.2023 – 1 BV 9/22Zitiert von 2
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.03.2022 – 6 TaBV 18/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 WO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.