§ 13 Öffentliche Stimmauszählung
Stand: 15.10.2021
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 03.05.2016 – 5 L 6/15
- LAG Hamm, 20.05.2005 – 10 TaBV 94/04Zitiert von 3
- BAG, 17.05.2017 – 7 ABR 22/15Wahlanfechtung - Aufsichtsrat - ArbeitnehmervertreterZitiert von 29
- BAG, 15.11.2000 – 7 ABR 53/99Zitiert von 23
- VG München, 26.07.2022 – M 20 P 21.4091, M 20 P 21.4088Zitiert von 1
- VG München, 26.07.2022 – M 20 P 21.4005Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 17.11.2023 – 9 TaBV 31/23
- ArbG Duisburg, 24.04.2023 – 1 BV 9/22Zitiert von 2
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.03.2022 – 6 TaBV 18/21
24 Entscheidungen zu § 13 WO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 WO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das aufgrund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt. Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmauszählung das Verfahren nach § 26 durch.