§ 26 Verfahren bei der Stimmabgabe
Stand: 15.10.2021
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 20.05.2020 – 7 ABR 42/18Betriebsratswahl - Anfechtung - Öffnung der FreiumschlägeZitiert von 7
- LAG Köln, 11.06.2015 – 7 TaBV 10/15Zitiert von 1
- BAG, 22.01.2025 – 7 ABR 1/24Betriebsratswahl - Verlangen von BriefwahlunterlagenZitiert von 2
- BAG, 10.07.2013 – 7 ABR 83/11Schwerbehindertenvertretung - Wahlanfechtung - rechtzeitige Bekanntgabe von WahlhandlungenZitiert von 20
- LAG Köln, 11.04.2003 – 4 (13) TaBV 63/02Zitiert von 7
- BAG, 16.03.2022 – 7 ABR 29/20Betriebsratswahl - schriftliche StimmabgabeZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- BAG, 15.04.2026 – 7 ABR 32/24Wahl der Schwerbehindertenvertretung - schriftliche Stimmabgabe - Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen - Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl
- BAG, 23.10.2024 – 7 ABR 34/23Betriebsratswahl - schriftliche StimmabgabeZitiert von 2
- LAG Köln, 17.11.2023 – 9 TaBV 26/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 WO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/26#abs-1 (1) Zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung nach § 13 öffnet der Wahlvorstand die bis zum Ende der Stimmabgabe (§ 3 Absatz 2 Nummer 11) eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/26#abs-2 (2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.