Gesetze / Wahlordnung WO § 13 Öffentliche Stimmauszählung Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 15.10.2021. Zur aktuellen Fassung → Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das aufgrund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt.