§ 12 Wahlvorgang
Stand: 15.10.2021
Wird zitiert von 41
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 12.06.2013 – 7 ABR 77/11 · Betriebsratswahl - StimmabgabevermerkZitiert von 24
- LAG Hamm, 20.05.2005 – 10 TaBV 94/04Zitiert von 3
- LAG Hamm, 01.06.2007 – 13 TaBV 86/06Zitiert von 5
- LAG Hamm, 01.06.2007 – 13 TaBV 87/06
- LAG Düsseldorf, 03.08.2007 – 9 TaBV 41/07Zitiert von 2
- BAG, 20.01.2021 – 7 ABR 3/20Betriebsratswahl - Anfechtung - WahlumschlägeZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- BAG, 22.01.2025 – 7 ABR 1/24Betriebsratswahl - Verlangen von BriefwahlunterlagenZitiert von 2
- BAG, 27.11.2024 – 7 ABR 32/23Vereinfachtes Wahlverfahren - Wahl des Betriebsrats - AnfechtungZitiert von 1
- BAG, 23.10.2024 – 7 ABR 34/23Betriebsratswahl - schriftliche StimmabgabeZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 WO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/12#abs-1 (1) Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Bezeichnung der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die Wahlurne muss vom Wahlvorstand verschlossen und so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht herausgenommen werden können, ohne dass die Urne geöffnet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/12#abs-2 (2) Während der Wahl müssen immer mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 2), so genügt die Anwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds des Wahlvorstands und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/12#abs-3 (3) Die Wählerin oder der Wähler gibt ihren oder seinen Namen an und wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/12#abs-4 (4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zur Stimmabgabe; die Person des Vertrauens darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für des Lesens unkundige Wählerinnen und Wähler.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/12#abs-5 (5) Nach Abschluss der Stimmabgabe ist die Wahlurne zu versiegeln, wenn die Stimmenzählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird. Gleiches gilt, wenn die Stimmabgabe unterbrochen wird, insbesondere wenn sie an mehreren Tagen erfolgt.