§ 28 Einladung zur Wahlversammlung
Stand: 15.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/28#abs-1 (1) Zu der Wahlversammlung, in der der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 des Gesetzes (§ 14a Abs. 1 des Gesetzes) gewählt wird, können drei Wahlberechtigte des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen (einladende Stelle) und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen. Die Einladung muss mindestens sieben Tage vor dem Tag der Wahlversammlung erfolgen. Sie ist durch Aushang an geeigneten Stellen im Betrieb bekannt zu machen. Ergänzend kann die Einladung mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden; § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. Die Einladung muss folgende Hinweise enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/28#abs-2 (2) Der Arbeitgeber hat unverzüglich nach Aushang der Einladung zur Wahlversammlung nach Absatz 1 der einladenden Stelle alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Unterlagen (§ 2) in einem versiegelten Umschlag auszuhändigen.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 28 WO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Berlin, 26.08.2022 – 41 BVGa 7430/22
- BAG, 20.02.2019 – 7 ABR 40/17Betriebsratswahl - Wahlvorstand - Bestellung durch ArbeitsgerichtZitiert von 16
- ArbG Stuttgart, 12.06.2024 – 30 BV 190/23
- BAG, 24.09.2025 – 7 ABR 24/24Betriebsratswahl - Einladung zur Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl des Wahlvorstands - Bestellung des Wahlvorstands durch das ArbeitsgerichtZitiert von 1
- LAG Hessen, 21.05.2015 – 9 TaBV 235/14Betriebsratswahl - Anfechtung und Nichtigkeit - Bekanntmachung der Wahlaushänge - Einsicht in Wahlunterlagen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- ArbG Hamburg, 07.01.2015 – 27 BVGa 5/14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Sachsen-Anhalt, 05.09.2023 – 6 TaBV 21/22Zitiert von 1
- LAG München, 20.05.2022 – 5 TaBVGa 2/22
- LAG Düsseldorf, 12.10.2018 – 6 TaBVGa 7/18Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 WO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.