§ 8 Ungültige Vorschlagslisten
Stand: 15.10.2021
Wird zitiert von 60
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 20.10.2021 – 7 ABR 36/20Betriebsratswahl - Zustimmung zur Aufnahme in Vorschlagsliste - Schriftform - Bekanntmachung der VorschlagslistenZitiert von 15
- OVG NRW, 16.09.2014 – 13 A 636/12Zitiert von 2
- ArbG Oberhausen, 13.09.2018 – 4 BV 15/18
- BAG, 25.05.2005 – 7 ABR 39/04Betriebsratswahl: Unwirksamkeit wegen Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Prüfung von Vorschlagslisten durch den Wahlvorstand KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 54
- ArbG München, 08.08.2022 – 23 BV 256/21Zitiert von 1
- BVerwG, 11.03.2014 – 6 P 5/13Personalratswahl; Schriftformerfordernis der ZustimmungserklärungZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BAG, 27.11.2024 – 7 ABR 32/23Vereinfachtes Wahlverfahren - Wahl des Betriebsrats - AnfechtungZitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 07.02.2024 – 8 TaBV 49/23Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2023 – 6 TaBVGa 2/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 WO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/8#abs-1 (1) Ungültig sind Vorschlagslisten,
1.
die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
2.
auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
3.
die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 14 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Gesetzes) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/8#abs-2 (2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten,
1.
auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in der in § 6 Abs. 3 bestimmten Weise bezeichnet sind,
2.
wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt,
3.
wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß § 6 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,
falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden.