Gesetze / Wahlordnung

WO

§ 14 Verfahren bei der Stimmauszählung

Stand: 15.10.2021

Bund2 Fassungen16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/14#abs-1 (1) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jede Vorschlagsliste entfallenden Stimmen zusammen. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/14#abs-2 (2) Befindet sich in der Wahlurne ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln (§ 26 Absatz 1 Satz 3, § 35 Absatz 4 Satz 3), so werden die Stimmzettel, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen.

§ 13 § 15