§ 16 Wahlniederschrift
Stand: 15.10.2021
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Köln, 15.04.2020 – 4 Ta 55/20Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 10.07.2017 – 39 K 5778/16.PVBZitiert von 2
- OVG NRW, 23.11.2011 – 15 B 1427/11Zitiert von 9
- VG Saarland Saarlouis, 16.12.2010 – 1 K 952/09Zitiert von 1
- OVG NRW, 10.11.2005 – 1 A 5076/04.PVLZitiert von 6
- BAG, 05.11.2009 – 2 AZR 487/08Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds: Ende des Sonderkündigungsschutzes mit der konstituierenden Sitzung bei unterbliebener Bekanntgabe des Wahlergebnisses KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.03.2022 – 6 TaBV 18/21
- LAG Nürnberg, 07.03.2022 – 1 TaBV 23/21Zitiert von 3
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.05.2021 – 5 TaBV 1160/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 WO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/16#abs-1 (1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:
1.
die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
2.
die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen;
3.
die berechneten Höchstzahlen;
4.
die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;
5.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
6.
die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber;
7.
gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/16#abs-2 (2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.