§ 7 Prüfung der Vorschlagslisten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 68
Nach Gewicht
- BAG, 15.05.2013 – 7 ABR 40/11Anfechtung einer Betriebsratswahl - Prüfung der Vorschlagsliste - Streichung eines unzulässigen KennwortsZitiert von 13
- BAG, 20.10.2021 – 7 ABR 36/20Betriebsratswahl - Zustimmung zur Aufnahme in Vorschlagsliste - Schriftform - Bekanntmachung der VorschlagslistenZitiert von 15
- BAG, 25.05.2005 – 7 ABR 39/04Betriebsratswahl: Unwirksamkeit wegen Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Prüfung von Vorschlagslisten durch den Wahlvorstand KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 54
- OLG München, 21.05.2025 – 7 U 442/23 e
- LAG Düsseldorf, 11.01.2016 – 9 TaBV 74/15Zitiert von 3
- LAG Niedersachsen, 26.07.2007 – 4 TaBV 85/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 04.03.2026 – 7 ABR 37/24Betriebsratswahl - Wahlanfechtung - Rechtsschutzinteresse bei Neuwahl des BetriebsratsZitiert von 1
- BAG, 03.12.2025 – 7 ABR 36/24Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
- LAG Hessen, 04.11.2025 – 16 TaBVGa 118/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 WO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/7#abs-1 (1) Der Wahlvorstand hat bei Überbringen der Vorschlagsliste oder, falls die Vorschlagsliste auf eine andere Weise eingereicht wird, der Listenvertreterin oder dem Listenvertreter den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/7#abs-2 (2) Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle Benannten zu bezeichnen. Er hat die Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste die Listenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.