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# § 13 BetrVGDV1WO — Öffentliche Stimmauszählung

Wahlordnung  
Stand: 15.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das aufgrund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt. Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmauszählung das Verfahren nach § 26 durch.

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Zitiervorschlag: § 13 BetrVGDV1WO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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