Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 24 Erlöschen der Mitgliedschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 123
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 05.05.2010 – 7 AZR 728/08Vergütungsansprüche im restmandatierten BetriebsratZitiert von 31
- LAG Düsseldorf, 15.04.2011 – 6 Sa 857/10Zitiert von 2
- LAG Hamm, 14.10.2004 – 4 Sa 1102/04Zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 03.06.2013 – 23 K 1700/13.F.PV
- VG Frankfurt am Main, 15.08.2011 – 23 K 863/11.F.PVZitiert von 5
- LAG Hessen, 21.12.2020 – 16 TaBVGa 189/20
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 25.08.2025 – 15 TaBV 23/25
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 228/23Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Umdeutung
- LAG Niedersachsen, 13.01.2025 – 7 SLa 68/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
1.
Ablauf der Amtszeit,
2.
Niederlegung des Betriebsratsamtes,
3.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
4.
Verlust der Wählbarkeit,
5.
Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
6.
gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.