Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG

§ 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund22 Entscheidungen

Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.

§ 10 § 12