Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
Stand: 10.06.2019
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 11 BetrVG →
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Nach Gewicht
- LAG Hamburg, 01.02.2023 – 5 TaBV 7/22Zitiert von 3
- LAG Hamburg, 14.06.2023 – 7 TaBV 1/23Zitiert von 1
- ArbG Hamburg, 04.10.2022 – 12 BV 7/22Zitiert von 3
- BAG, 24.04.2024 – 7 ABR 26/23Betriebsratswahl - weniger Wahlbewerber als SitzeZitiert von 7
- LAG Düsseldorf, 04.07.2014 – 6 TaBV 24/14Zitiert von 7
- ArbG Hamburg, 15.11.2022 – 11 BV 16/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 07.02.2024 – 8 TaBV 49/23Zitiert von 1
- ArbG Brandenburg an der Havel, 30.10.2020 – 3 BVGa 12/20, 26 TaBVGa 1498/20Zitiert von 1
- ArbG Köln, 30.03.2017 – 11 Ca 7413/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 4e des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
BGBl. 2018 I S. 2651 Gesetzgebungsmaterialien
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