Gesetze / Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetz
BWpVerwPG§ 5 Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BAG, 15.08.2012 – 7 ABR 24/11Gestellte Arbeitnehmer - Wählbarkeit zum BetriebsratZitiert von 11
- BAG, 15.08.2012 – 7 ABR 34/11Gestellte Arbeitnehmer - Wählbarkeit zum BetriebsratZitiert von 5
- BAG, 15.12.2011 – 7 ABR 65/10(Berücksichtigung der in Privatbetrieben tätigen Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bei den Schwellenwerten des § 9 und § 38 BetrVG)Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWpVerwPG/5#abs-1 (1) Die in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten gelten für die Anwendung der Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH und sind als solche aktiv und passiv wahlberechtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWpVerwPG/5#abs-2 (2) Als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten auch die funktional vergleichbaren Beamtinnen und Beamten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWpVerwPG/5#abs-3 (3) Soweit die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH Verpflichtungen, die ihr nach den Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Sprecherausschussgesetz sowie den Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung obliegen, deshalb nicht erfüllen kann, weil sie nicht Dienstherrin und Arbeitgeberin der in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten ist, treffen diese Verpflichtungen das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.