Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG

§ 65 Geschäftsführung

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/65#abs-1 (1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/65#abs-2 (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten; § 29 gilt entsprechend. An diesen Sitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen.

§ 64 § 66