Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/78a#abs-1 (1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/78a#abs-2 (2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/78a#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/78a#abs-4 (4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/78a#abs-5 (5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.
Wird zitiert von 133 Entscheidungen zu § 78a BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 05.12.2007 – 7 ABR 65/06Zitiert von 9
- BAG, 17.06.2020 – 7 ABR 46/18Weiterbeschäftigung nach § 78a BetrVG - duales StudiumZitiert von 2
- BAG, 15.12.2011 – 7 ABR 40/10Weiterbeschäftigungsverlangen eines Jugend- und Auszubildendenvertreters - Anforderungen an Form und FristZitiert von 17
- ArbG Münster, 18.05.2017 – 2 BV 4/17Zitiert von 1
- BAG, 08.08.2007 – 7 ABR 43/06Zitiert von 7
- BAG, 15.11.2006 – 7 ABR 15/06Betriebsverfassungsrecht: Umfang der Weiterbeschäftigungspflicht nach § 78a BetrVG bei Mitgliedern einer tariflichen Auszubildendenvertretung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- BAG, 28.01.2026 – 7 ABR 40/24
- BAG, 28.01.2026 – 7 ABR 26/24Betriebsratswahl - Anfechtung - Nachweis der VollmachtZitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 12.01.2026 – 15 TaBV 74/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78a BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.