Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 66 Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- ArbG Berlin, 27.02.2015 – 28 Ca 16939/14
- ArbG Berlin, 05.12.2014 – 28 Ca 13508/14
- ArbG Berlin, 10.05.2013 – 28 Ca 15881/12Zitiert von 1
- ArbG Berlin, 12.04.2013 – 28 Ca 1028/13
- ArbG Berlin, 16.12.2011 – 28 Ca 16216/11 u. 28 Ca 19046/11, 28 Ca 16216/11, 28 Ca 19046/11
- BAG, 28.03.2017 – 2 AZR 551/16Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung - Entlassungsverlangen des BetriebsratsZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BAG, 21.12.2022 – 7 AZR 448/21Nichtverlängerungsmitteilung - Anhörung des BühnenmitgliedsZitiert von 1
- ArbG Berlin, 05.09.2022 – 22 Ca 1647/22Zitiert von 1
- LAG Schleswig-Holstein, 09.05.2018 – 6 TaBV 18/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/66#abs-1 (1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertreter einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/66#abs-2 (2) Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird.