Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 66 Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/66#abs-1 (1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertreter einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/66#abs-2 (2) Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 66 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Berlin, 27.02.2015 – 28 Ca 16939/14
- ArbG Berlin, 05.12.2014 – 28 Ca 13508/14
- ArbG Berlin, 10.05.2013 – 28 Ca 15881/12Zitiert von 1
- ArbG Berlin, 12.04.2013 – 28 Ca 1028/13
- ArbG Berlin, 16.12.2011 – 28 Ca 16216/11 u. 28 Ca 19046/11, 28 Ca 16216/11, 28 Ca 19046/11
- LAG Schleswig-Holstein, 09.05.2018 – 6 TaBV 18/17
Zuletzt entschieden
- LAG Thüringen, 17.01.2017 – 1 Sa 212/16
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.10.2007 – 7 Sa 525/07
- LAG Düsseldorf, 04.11.2005 – 9 Sa 993/05Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.