Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 34 Sitzungsniederschrift
Stand: 18.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/34#abs-1 (1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. Nimmt ein Betriebsratsmitglied mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/34#abs-2 (2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/34#abs-3 (3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.
Wird zitiert von 71 Entscheidungen zu § 34 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 20.02.2013 – 13 TaBV 11/12Zitiert von 5
- BAG, 30.09.2014 – 1 ABR 32/13Zustimmungsverweigerung - Beweiswert einer Sitzungsniederschrift - Nichtöffentlichkeit von BetriebsratssitzungenZitiert von 44
- BAG, 08.02.2022 – 1 AZR 233/21Betriebsvereinbarung - Anscheinsvollmacht - unzulässiges Teilurteil - fehlender Betriebsratsbeschluss - auszuhändigende SitzungsniederschriftZitiert von 27
- BAG, 30.09.2014 – 1 ABR 5/13Zitiert von 3
- BAG, 12.08.2009 – 7 ABR 15/08Betriebsverfassungsrecht: Recht der Betriebsratsmitglieder auf jederzeitige Einsichtnahme in elektronische Dateien und E-Mails des Betriebsrats nach § 34 Abs. 3 BetrVG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 45
- LAG Thüringen, 29.06.2021 – 1 TaBVGa 1/21
Zuletzt entschieden
- BAG, 27.01.2026 – 1 AZR 147/24Betriebsvereinbarung - fehlender BetriebsratsbeschlussZitiert von 2
- LAG Niedersachsen, 01.10.2025 – 9 SLa 812/24
- LAG Niedersachsen, 01.10.2025 – 9 SLa 792/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 34 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1762)
BGBl. 2021 I S. 1762
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 4e des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.