Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 34 Sitzungsniederschrift
Stand: 18.06.2021
Wird zitiert von 69
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 20.02.2013 – 13 TaBV 11/12Zitiert von 5
- BAG, 30.09.2014 – 1 ABR 32/13Zustimmungsverweigerung - Beweiswert einer Sitzungsniederschrift - Nichtöffentlichkeit von BetriebsratssitzungenZitiert von 41
- BAG, 08.02.2022 – 1 AZR 233/21Betriebsvereinbarung - Anscheinsvollmacht - unzulässiges Teilurteil - fehlender Betriebsratsbeschluss - auszuhändigende SitzungsniederschriftZitiert von 27
- BAG, 30.09.2014 – 1 ABR 5/13Zitiert von 3
- BAG, 12.08.2009 – 7 ABR 15/08Betriebsverfassungsrecht: Recht der Betriebsratsmitglieder auf jederzeitige Einsichtnahme in elektronische Dateien und E-Mails des Betriebsrats nach § 34 Abs. 3 BetrVG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
- LAG Thüringen, 29.06.2021 – 1 TaBVGa 1/21
Zuletzt entschieden
- BAG, 27.01.2026 – 1 AZR 147/24Betriebsvereinbarung - fehlender Betriebsratsbeschluss
- LAG Niedersachsen, 01.10.2025 – 9 SLa 812/24
- LAG Niedersachsen, 01.10.2025 – 9 SLa 792/24
69 Entscheidungen zu § 34 BetrVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/34#abs-1 (1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. Nimmt ein Betriebsratsmitglied mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/34#abs-2 (2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/34#abs-3 (3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.