Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 31 Teilnahme der Gewerkschaften
Stand: 10.06.2019
Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 31 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Weiden, 23.02.2022 – 4 BVGa 3/22
- LAG Baden-Württemberg, 23.12.2014 – 11 TaBV 6/14
- LAG Baden-Württemberg, 26.03.2004 – 5 TaBV 6/03Zitiert von 1
- LAG Köln, 15.04.2020 – 4 Ta 55/20Zitiert von 4
- LAG Hessen, 20.03.2017 – 16 TaBV 12/17Zitiert von 4
- BAG, 15.10.2014 – 7 ABR 53/12Wahlvorstand - Wirksamkeit der Errichtung - AmtszeitZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- LAG Baden-Württemberg, 18.02.2009 – 13 TaBV 10/08Zitiert von 1
- LAG Hamm, 03.06.2005 – 13 TaBV 58/05Zitiert von 1
- LAG Hamm, 13.05.2005 – 13 Sa 2307/04Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 4e des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.