Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 15 Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter *)
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 51
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 16.03.2005 – 7 ABR 40/04Betriebsratswahl: Verfassungsmäßigkeit der Mindestquote für das Geschlecht in der Minderheit und des Listensprungs zu deren Durchsetzung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.07.2024 – 2 TaBVGa 3/24
- ArbG Köln, 12.11.2014 – 17 BV 296/14Zitiert von 1
- LAG Köln, 13.10.2003 – 2 TaBV 1/03Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2002 – 10 TaBV 743/02
- LAG Hamm, 17.12.2008 – 10 TaBV 137/07Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BAG, 22.05.2025 – 7 ABR 28/24Mehrfache Wahlberechtigung von Führungskräften - Betriebsratswahl - Anfechtung - aktives Wahlrecht von Führungskräften in mehreren Betrieben bei unternehmensinterner Matrix-StrukturZitiert von 6
- BAG, 25.09.2024 – 7 ABR 37/23Freistellung des Betriebsrats von RechtsanwaltskostenZitiert von 5
- LAG Nürnberg, 27.02.2024 – 1 TaBV 25/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/15#abs-1 (1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/15#abs-2 (2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
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Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 15 (Artikel 1 Nr. 13 des BetrVerf-Reformgesetzes) für im Zeitraum des Inkrafftretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.