Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG

§ 15 Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter *)

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund51 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/15#abs-1 (1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/15#abs-2 (2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
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Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 15 (Artikel 1 Nr. 13 des BetrVerf-Reformgesetzes) für im Zeitraum des Inkrafftretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.
§ 14a § 16